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VerfGBbg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 40/15 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 13
- VwGO, § 83; VwGO, § 173
- GVG, §§ 17 ff
Schlagworte: Verweisung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 40/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 40/15




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

V.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter:             Rechtsanwalt M.,

 

wegen            Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Februar 2015 (7 KO 7017/15)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 17. Juli 2015

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Mai 2015 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese nicht ausgeräumt hat.

 

Die vom Beschwerdeführer nunmehr beantragte Verweisung der Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin kommt nicht in Betracht. Das Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg bietet keine Rechtsgrundlage für eine Verweisung an ein anderes Gericht, schon gar nicht an ein anderes Landesverfassungsgericht (zur Rechtslage auf Bundesebene vgl. BVerfGE 64, 301, 318; 90, 40, 43; 90, 43, 46; 91, 246, 251; 102, 245, 253). Dass § 13 Abs. 1 VerfGGBbg die Verwaltungsgerichtsordnung für entsprechend anwendbar erklärt, soweit das Verfassungsgerichtsgesetz selbst keine Regelung enthält, eröffnet nicht die Möglichkeit eines Rückgriffs auf § 83 VwGO bzw. § 173 VwGO iVm §§ 17 ff Gerichtsverfassungsgesetz. Die Vorschriften können ihrem Wesen nach nicht entsprechend auf das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht angewendet werden. Dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg ist durch die Verfassung des Landes Brandenburg die Aufgabe übertragen, über den Vorrang der Landesverfassung im Hinblick auf die durch ebendiese Verfassung konstituierte öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg zu wachen (vgl. allgemein Voßkuhle, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Band 3, 6. Aufl., Art. 93 Rn. 69; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: 45. EL Dezember 2014, Vorb. Rn. 233). Diese originär durch die Landesverfassung begründete Aufgabe, die durch das Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg näher ausgeformt wird, ist nicht etwa Teil eines bundesweit einheitlich gewährleisteten Zugangs zu den Landesverfassungsgerichten, sondern Ergebnis und Ausdruck der Verfassungsautonomie des Landes. Dessen Befugnis zur Ausgestaltung des Zugangs zum eigenen Landesverfassungsgericht ist demzufolge auf den landesinternen Bereich beschränkt.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Schmidt