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VerfGBbg, Beschluss vom 11. März 2022 - VfGBbg 1/22 EA -

 

Verfahrensart: sonstige Verfahren
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 1, VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1, VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2, VerfGGBbg, § 46
- IRG, § 74, IRG, § 74 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unzulässig
- Antragsgegenstand, unzulässig
- Kein Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg
- Begründungsmangel
- Kontrollkompetenz des Landesverfassungsgerichts
- Rechtswegerschöpfung, fehlend
- Untersuchungshaft, Ausland
- Haftbedingungen
- Haftbefehl
- Europäischer Haftbefehl
- Internationaler Haftbefehl
- Internationale Fahndung
- Rechtshilfe
- Einlieferungsersuchen
- Auslieferung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 11. März 2022 - VfGBbg 1/22 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 1/22 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 1/22 EA

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

R.,
 



 

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte:               Rechtsanwälte
                                                                 E., Dr. K., Dr. S.

 

beteiligt:

  1. Leitende Oberstaatsanwältin
    der Staatsanwaltschaft Cottbus,
    Thiemstraße 130,
    03048 Cottbus,
  2. Direktorin
    des Amtsgerichts Zehdenick,
    Friedrich-Ebert-Platz 9,
    16792 Zehdenick,

 

wegen

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; u. a. Einstellung der internationalen Fahndung nach dem Antragsteller, hilfsweise Aussetzung der Haftbefehle des Amtsgerichts Zehdenick vom 29. September 2021 und vom 2. November 2021 ‌‑ 4 Gs 18/21 ‑‌ sowie des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Zehdenick vom 2. November 2021

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 11. März 2022

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Kirbach, Richter und Sokoll

beschlossen: 

                        Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Gründe:

A.

Der Antragsteller, ein deutscher Staatsangehöriger, sucht im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung letztlich die Unterbindung seiner Auslieferung von Tansania an Deutschland zu erreichen. Konkret begehrt er die Einstellung der internationalen Fahndung nach ihm, hilfsweise die Aufhebung des bestehenden deutschen und des Europäischen Haftbefehls gegen ihn.

I.

Die Staatsanwaltschaft Cottbus führt gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren u. a. wegen des Vorwurfs unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln [BtMG]). Dem Antragsteller wird vorgeworfen, im Ausland Marihuana in zwei- bis dreistelligen Kilogrammmengen beschafft, den Transport in die Bundesrepublik Deutschland organisiert sowie Personen angeworben zu haben, die die Lagerung, Portionierung und Auslieferung auf seine Anweisung vorgenommen haben und dafür entlohnt worden sein sollen.

Das Amtsgericht Zehdenick erließ am 29. September 2021 einen Haftbefehl (4 Gs 18/21) gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfs des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch neun selbstständige Taten. Die Anordnung der Untersuchungshaft begründete das Amtsgericht mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 Strafprozeßordnung [StPO]). Der Tatvorwurf sei jeweils mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht. Gegen gesondert verfolgte, wegen des gleichen Tatvorwurfs als Bandenmitglieder rechtskräftig Verurteilten habe das Landgericht Cottbus Freiheitsstrafen von jeweils neun Jahren festgesetzt. Für den als Bandenchef beschuldigten Antragsteller sei mit einer höheren Freiheitsstrafe zu rechnen, die einen erheblichen Fluchtanreiz biete. Es gebe keine Erkenntnisse zu seinem aktuellen Aufenthaltsort. Das Amtsgericht stützte den dringenden Tatverdacht neben weiteren Beweismitteln u. a. auf Erkenntnisse aus der verdeckt geführten Observation und Überwachung der Telekommunikation sowie auf die im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen aus Frankreich zur Verfügung gestellten Kommunikationsdaten des Krypto-Messenger-Dienstes EncroChat. Ein französisches Gericht hatte die Verwertung dieser Daten für das Ermittlungsverfahren im Rahmen einer Europäischen Ermittlungsanordnung genehmigt.

Am 2. November 2021 erließ das Amtsgericht Zehdenick einen um eine weitere selbständige Tat ergänzten Haftbefehl und stellte einen Europäischen Haftbefehl aus. Die Staatsanwaltschaft Cottbus leitete die internationale Fahndung nach dem Antragsteller ein.

Am 14. Dezember 2021 nahm die tansanische Polizei den Antragsteller am Flughafen in Sansibar, Tansania, unter Hinweis auf eine sog. Red Notice der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) fest. Die deutsche Botschaft teilte dem Antragsteller am 15. Dezember 2021 mit, dass Grundlage der Festnahme der Haftbefehl des Amtsgerichts Zehdenick sei. Seit dem 16. Dezember 2021 ist der Antragsteller im Segerea Prison in Daressalam, Tansania, untergebracht.

Der Verfahrensbevollmächtigte legte mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2021 bei der Staatsanwaltschaft Cottbus u. a. Rechtsmittel gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Zehdenick und den Europäischen Haftbefehl ein. Ihm werde Akteneinsicht und eine Verteidigungsmöglichkeit verwehrt, da er nicht über die vollständigen, angeblich vom Antragsteller stammenden EncroChats, die Europäische Ermittlungsanordnung und die internationalen Rechtshilfevorgänge verfüge. Er stellte verschiedene Anträge, u. a. auf Einsicht in EncroChat-Daten und den Rechtshilfevorgang. Ferner beanstandete er die Haftbedingungen des Antragstellers in Tansania. Der Antragsteller sitze in einer 30 qm großen Zelle mit 50 Insassen, Essen gebe es nur gegen Bestechung, Schutz gegen Corona-Infektionen sei nicht gegeben. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2021 trug der Verfahrensbevollmächtigte ergänzend zu den Haftbedingungen vor.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2022 ergänzte der Verfahrensbevollmächtigte gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht Zehdenick neben zahlreichen Anträgen bzgl. zu gewährender Akteneinsicht und ihm bereitzustellender EncroChat-Daten die Haftbeschwerde und begründete diese damit, dass die EncroChat-Daten nicht verwertet werden dürften. Das Gericht habe die Verwertbarkeit zu prüfen. Er verwies auf die Verfügung der fünften Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. Dezember 2021 in den Beschwerdeverfahren Lewis-Turner gegen Frankreich (Nr. 44715/20) und Jarvis gegen Frankreich (Nr. 47930/21), mit der dem französischen Staat aufgegeben worden sei, Informationen über die Verarbeitung von EncroChat-Daten und diesbezügliche Rechtsschutzmöglichkeiten zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht hätten eben diese Fragen an den Staat zu richten, der die EncroChat-Daten abgefangen habe. Sie seien von Amts wegen gehalten, die Rechte des Antragstellers, sollte er Nutzer von EncroChat gewesen sein, gemäß Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zu wahren und zu sichern. Er beantragte die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.

Mit Schriftsätzen vom 14. und 19. Januar 2022 monierte der Verfahrensbevollmächtigte, dass ihm Akteneinsicht in den Rechtshilfevorgang verwehrt werde.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2022, dessen Adressat nicht benannt ist, legte er unter anderem gegen die internationale Fahndung und die über Interpol gesteuerte Ergreifensanordnung sowie den Haftbefehl vom 29. September 2021 in der Fassung vom 2. November 2021 und den Europäischen Haftbefehl Rechtsmittel ein und forderte, diese zu löschen. Die Maßnahme löse schwerste Menschenrechtsverletzungen aus. Der Verfahrensbevollmächtigte stützte sich auf die Haftbedingungen und trug ergänzend vor: Der Antragsteller habe sich nach der Einlieferung in das Segerea Prison vor Augen aller Insassen vollständig entkleiden müsse. Er sehe täglich, wie Mithäftlinge verprügelt würden. Die Ernährung bestehe - nur gelegentlich - aus einer täglichen Ration Maisbrei mit Bohnen für die gesamte Zelle (120 Personen). Wasser werde aus einem gemeinsam benutzten Napf gereicht. Am Wochenende gebe es keine Nahrung, es sei denn, Familienangehörige würden diese bringen. Am 10. Januar 2022 habe der Antragsteller berichtet, drei Tage nichts gegessen zu haben. Die Notdurft werde in einem Loch in einer Ecke der Zelle unter Augen aller Anwesenden verrichtet. Medizinische Versorgung gebe es nicht. Telefonieren sei nicht erlaubt. Die Besuchszeit des lokalen Anwalts sei auf 20 Minuten begrenzt. Dem Beschuldigten sei weder ein Haftbefehl vorgelegt worden noch sei er über seine Rechte aufgeklärt worden oder ihm ermöglicht worden, einen Anwalt zu kontaktieren. Der Anspruch auf sofortige Einstellung der internationalen Fahndung und Mitteilung an die tansanischen Behörden ergebe sich aus den konkreten Haftumständen, die diese unverhältnismäßig machten. Ohne den deutschen Haftbefehl und die von dort eingeleitete Interpol-Fahndung gebe es die rechtsstaatswidrige, gegen den ordre public verstoßende und schwerste Menschenrechtsverletzungen auslösende Haft nicht. Die Pflicht zur Erklärung der Rücknahme des Ersuchens gegenüber Tansania ergebe sich aus § 73 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), der erst recht für von Deutschland veranlasste Rechtshilfe- und Auslieferungsmaßnahmen gelte. Es sei unzulässig, ein Landeskind in die Gefahr des Todes zu bringen. Der Verfahrensbevollmächtigte verwies ferner auf Berichte über die Haftbedingungen in tansanischen Gefängnissen.

Der gegen den Haftbefehl eingelegten Beschwerde des Antragstellers vom 23. Dezember 2021 half das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. Januar 2021 nicht ab und legte sie dem Landgericht Neuruppin zur Entscheidung vor. Der Antragsteller hat dem Verfassungsgericht zum aktuellen Stand des Beschwerdeverfahrens nichts zur Kenntnis gebracht.

Das Auswärtige Amt übermittelte wohl am 3. Januar 2022 die Auslieferungsunterlagen nach Daressalam, Tansania.

Die Staatsanwaltschaft Cottbus übersandte dem Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 21. Januar 2022 u. a. eine Kopie eines Datenträgers aus Frankreich und Sonderbände der Ermittlungsakte mit den Ausdrucken der darauf gespeicherten Daten zur Einsicht. Ferner wies sie darauf hin, dass über die verschiedenen Rechtsmittel unterschiedliche Amtsgerichte zu entscheiden hätten.

Das Auswärtige Amt teilte auf ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft zu den Haftbedingungen mit Schreiben vom 26. Januar 2022 mit, das Segerea Prison genieße für tansanische Verhältnisse einen relativ guten Ruf. Es sei der deutschen Botschaft auch durch andere Haftbesuche und ein Covid-Projekt bekannt. Der Antragsteller selbst habe bisher Gespräche mit der Botschaft verweigert und um keinen Kontakt gebeten. Es sei den Botschaftsmitarbeitern am 8. Januar 2022 gelungen, Kontakt mit dem Antragsteller aufzunehmen. Dieser habe mit den Botschaftsmitarbeitern nicht sprechen wollen. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts könne von einer Lebensbedrohung nicht ausgegangen werden. Die Bedingungen seien grundsätzlich für einen Europäer sehr schwierig, der Antragsteller werde jedoch medizinisch versorgt und erhalte täglich einfache Verpflegung.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2022 wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte erneut an die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht Zehdenick. Er meint unter anderem, das Amtsgericht Zehdenick sei für den Antrag auf Einstellung der internationalen Fahndung zuständig.

II.

Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 1. Februar 2022 erstrebt der Antragsteller die Einstellung der internationalen Fahndung, hilfsweise die Außervollzugsetzung des deutschen Haftbefehls sowie des Europäischen Haftbefehls. Zur Zulässigkeit seines Antrags meint er, ein ordentlicher Rechtsweg, der erschöpft werden könne, stehe ihm nicht offen. Die brandenburgischen Behörden, die die internationale Fahndung ausgelöst hätten, ignorierten seine Anträge. Ein Rechtsmittel, mit dem er ihre Bescheidung erzwingen könne, kenne die Rechtsordnung nicht. Es lasse sich nicht eindeutig rekonstruieren, auf welcher Grundlage die tansanischen Behörden den Antragsteller festgenommen hätten. Er vermute, die Bundesrepublik Deutschland habe eine Interpol-Eintragung zu seinen Lasten veranlasst. Die aufgrund dieser Eintragung erfolgte Festnahme und Inhaftierung setzten ihn lebensgefährdenden Haftbedingungen aus. Er wiederholt sein Vorbringen zu den Haftbedingungen aus dem fachgerichtlichen Verfahren.

Die Veranlassung der Haftbedingungen durch die Staatsanwaltschaft Cottbus verletze ihn in mehreren in der Brandenburgischen Verfassung gewährleisteten Grundrechten sowie grundlegenden Menschenrechten. Dies betreffe die Lebensbedingungen des Antragstellers in der Haft, die vollständig fehlende Information und Belehrung über den Grund seiner Inhaftierung, die Abwesenheit von Rechtschutzmöglichkeiten gegen diese Maßnahme und die mangelnde Gewährleistung eines freien Verkehrs mit seinem deutschen Verteidiger.

Die Haftbedingungen im Segerea Prison verletzten den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 8 Abs. 1 Var. 1, 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Sie begründeten eine konkrete erhebliche physiologische Gefahr bis hin zum Tode. Es bestehe eine hinreichend sichere Prognose über den Schadenseintritt im Hinblick auf die mangelnde medizinische Versorgung bei zirkulierenden bedrohlichen Infektionskrankheiten, die gleichzeitige Lebensmittelknappheit und die beengten räumlichen Verhältnisse im Haftraum ohne ausreichende Schlafmöglichkeit. Die im Haftraum durchweg anzutreffende Gewalt von Bediensteten und Mitgefangenen stelle eine konkrete Bedrohung der physiologischen Integrität des Antragstellers dar. Diese könne sich jederzeit in einer Verletzung realisieren. Die Beeinträchtigung des psychischen Wohlbefindens durch die Unterbringungsmöglichkeiten erziele eine zu körperlichen Beeinträchtigungen vergleichbare Beeinträchtigung. Eine Rechtfertigung der Veranlassung dieser Haftbedingungen durch die Staatsanwaltschaft Cottbus verbiete sich. Die Fortdauer der Haft auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft sei unverhältnismäßig. Durch die Haftbedingungen werde er auch in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 4 LV sowie in Art. 3 Var. 3 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzt. Die ihn betreffenden und in Aussicht stehenden körperlichen Misshandlungen verletzten auch die Menschenwürdegarantie des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 LV.

Die fehlende Information und Belehrung über die seiner Inhaftierung zugrundeliegenden Tatvorwürfe sowie die mangelnde Belehrung über ihm zustehende Rechte verletzten den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 2 LV, seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 LV und in den Rechten einer festgenommenen Person aus Art. 5 Abs. 2 EMRK. Ihm sei durch die fehlende Möglichkeit eines freien Verkehrs mit seinem Rechtsanwalt der Zugang zu effektiver Verteidigung versperrt. Dies stelle eine Verletzung seines grundrechtlichen Anspruchs auf Verteidigerbeistand in jeder Lage aus Art. 53 Abs. 4 LV, Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK i. V. m. Art. 6 Abs. 3 lit. b) EMRK sowie Art. 8 EMRK dar.

Einer Auslieferung an Deutschland zuzustimmen, sei ihm nicht zuzumuten. Er würde seinen Anspruch auf Berufung auf den Spezialitätsgrundsatz verlieren. Bei der Beurteilung des Interesses an der Strafverfolgung sei zu beachten, dass es bei den ihm vorgeworfenen Taten ausschließlich um Tetrahydrocannabinol-haltige Betäubungsmittel gehe. Für diese habe die amtierende Bundesregierung im Koalitionsvertrag eine weitgehende Entkriminalisierung angekündigt.

Der Antragsteller beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 30 Abs. 1 VerfGGBbg sinngemäß,

die Staatsanwaltschaft Cottbus anzuweisen, dem Bundesamt für Justiz, dem Bundesaußenministerium sowie der Organisation „Interpol“ mitzuteilen, dass die internationale Fahndung nach dem Antragsteller bis mindestens zwei Wochen nach einer Haftentlassung und Erteilung einer Freizügigkeitserklärung durch tansanische Behörden gegenüber dem Antragsteller einzustellen ist, eine „red notice“ von Interpol zurückzunehmen und die Republik Tansania darüber zu informieren ist, dass eine internationale Fahndung deutscher Justizbehörden nicht aufrecht erhalten wird,

hilfsweise,

den Vollzug der genannten Haftbefehle auszusetzen.

Mit Schriftsätzen vom 3., 4., 18. und vom 24. Februar sowie vom 4. und 10. März 2022 vertieft der Antragsteller sein Vorbringen zu seinen Haftbedingungen im tansanischen Segerea Prison. Der Antragsteller habe eine Wunde am Bein, die nicht versorgt werde, und leide unter einer Durchfallerkrankung. Er ist der Ansicht, die Staatsanwaltschaft Cottbus behindere die Verteidigung gegen das Auslieferungsverfahren.

III.

Die Staatsanwaltschaft Cottbus hat mit Schreiben vom 10. Februar 2021 Stellung genommen. Soweit sich der Antragsteller gegen die internationale Fahndung wende, handele es sich um eine Maßnahme, die auf dem Haftbefehl bzw. dem Europäischen Haftbefehl aufbaue. Damit verbiete sich eine isolierte Betrachtung derselben. Gebe es keinen Haftbefehl, gebe es auch keine Fahndung. Der Antragsteller könne daher im Rechtswege nur erreichen, dass der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werde. Der Haftbeschwerde habe das Amtsgericht Zehdenick nicht abgeholfen. Die Akten lägen dem Landgericht Neuruppin zur Entscheidung vor, das auch auf die Argumentation der Verteidigung zu den Haftbedingungen hingewiesen und dem das Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 26. Januar 2022 übersandt worden sei. Der Rechtsweg sei demnach noch nicht ausgeschöpft.

B.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 30 Abs. 1 Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg vorliegen, ist grundsätzlich, soweit sich das Begehren in der Hauptsache nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet darstellt, nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu beurteilen (st. Rspr., Beschlüsse vom 6. April 2021 ‌‑ VfGBbg 7/21 EA ‑‌, Rn. 6, vom 11. Dezember 2020 ‌‑ VfGBbg 22/20 EA ‑‌, Rn. 13, und vom 3. Juni 2020 ‌‑ VfGBbg 9/20 EA ‑‌, Rn. 38, ‌https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Durch den Erlass der einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nichts gewährt werden, was nicht auch Ergebnis des Verfahrens in der Hauptsache sein könnte (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2020 ‌‑ VfGBbg 4/20 EA ‑‌, Rn. 10, und vom 25. Februar 2020 ‌‑ VfGBbg 1/20 EA ‑‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Ist absehbar, dass der Antrag in der Hauptsache keinen Erfolg haben kann, dann ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten (Beschluss vom 28. April 2020 ‌‑ VfGBbg 4/20 EA ‑‌, Rn. 10, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt im verfassungsgerichtlichen Verfahren nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller nicht auf andere Weise seine gefährdete Rechtsposition sichern kann. Dafür ist unter anderem maßgeblich, ob er bereits im fachgerichtlichen Verfahren umfänglich um Rechtsschutz nachgesucht hat und insoweit erfolglos geblieben ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2019 ‌‑ 2 BvQ 91/19 ‑‌, Rn. 2, und vom 16. Juli 2015 ‌‑ 2 BvQ 22/15 ‑‌, Rn. 2, juris).

Dabei gelten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 30 VerfGGBbg die allgemeinen Begründungsanforderungen des § 20 Abs. 1, § 46 VerfGGBbg (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2020 ‌‑ VfGBbg 17/20 EA ‑‌, Rn. 18, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2020 ‌‑ 1 BvR 2248/20 ‑‌, Rn. 5, und vom 31. Oktober 2019 ‌‑ 1 BvQ 79/19 ‑‌, Rn. 3 f., juris).

2. Eine einstweilige Anordnung kann danach nicht ergehen.

a. Der Hauptantrag ist unzulässig. Er ist aus mehreren Gründen auf ein beim Landesverfassungsgericht nicht erreichbares Rechtsschutzziel gerichtet. Die Antragsschrift genügt im Übrigen auch nicht den Begründungsanforderungen des § 20 Abs. 1, § 46 VerfGGBbg.

aa. Soweit der Hauptantrag dahin zu verstehen sein kann, kraft eines verfassungsgerichtlichen Ausspruchs mittelbar auf Bundesbehörden (Bundesamt für Justiz, Auswärtiges Amt) oder eine private Körperschaft französischen Rechts (Interpol) einzuwirken, wäre er bereits deshalb unzulässig, weil Antragsgegenstand einer einstweiligen Anordnung nur Akte der öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg sein können (§ 45 Abs. 1 VerfGGBbg). Das Verfassungsgericht hat nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Kontrollkompetenz bzgl. bundesstaatlicher Gewalt. Der Bund und seine Behörden sind bei ihren Entscheidungen auch nicht an das Landesverfassungsrecht und Entscheidungen des Verfassungsgerichts gebunden (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2015 ‌‑ VfGBbg 11/15 EA ‑‌ m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de; vgl. zur grundgesetzlichen Kompetenzverteilung: BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 ‌‑ 2 BvN 1/95 ‑‌, BVerfGE 96, 345-375, juris).

Die bzgl. des Hauptantrags in Rede stehende Entscheidung über die Stellung und Aufrechterhaltung ausgehender Rechtshilfeersuchen ist ein bundesbehördlicher Akt (§ 74 IRG). Zwar hängt die einfachgesetzliche Zulässigkeit eines ausgehenden Rechtshilfeersuchens von den einschlägigen innerstaatlichen Eingriffsvoraussetzungen ab (hier: der Haftbefehl auf der ersten Stufe, die Anordnung der Ausschreibung zur Festnahme auf der zweiten Stufe), die Entscheidung über die Stellung des Ersuchens gegenüber einem anderen Staat liegt jedoch in der Zuständigkeit der der bundesstaatlichen Gewalt zuzuordnenden (Bewilligungs-)Behörde (vgl. Nr. 7 Abs. 1 a, Nr. 167 Satz 1 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten [RiVASt]; Rackow, in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Hauptteil 4. Teil, 4. Abschnitt, B. II., Rn. 117). Behörden des Landes Brandenburg üben jedenfalls nur im Wege der Organleihe für den Bund Befugnisse im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten aus (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 IRG i. V. m. der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverfahren mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 7.‑28. April 2004 (Zuständigkeitsvereinbarung 2004) sowie dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 4. September 2020 (9350-III.020); vgl. zur Organleihe: OLG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2014 ‌‑ 1 Ausl A 20/13 ‑‌, Rn. 33, juris; Rackow, in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, IRG § 74 Rn. 140).

bb. Soweit der Hauptantrag auf eine verfassungsgerichtliche Anweisung der Staatsanwaltschaft mit dem Inhalt abzielen sollte, die Rücknahme der Ausschreibung zur Festnahme in dem internationalen Fahndungssystem Interpol zu erwirken, ist ‌‑ jenseits einer im Raum stehenden unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache ‑‌ nicht dargetan, dass der Antragsteller den diesbezüglich eröffneten Rechtsweg ausgeschöpft hat (siehe dazu 2.b.).

cc. Soweit der Antragsteller mit dem Hauptantrag die Staatsanwaltschaft zu Mitteilungen gegenüber Bundesbehörden und Interpol über die Einstellung der internationalen Fahndung zu verpflichten sucht, fehlt es an wesentlichen rechtlichen Erwägungen dazu, woraus sich ein dahingehender Anspruch ergeben soll. Die Rügen des Antragstellers beziehen sich allein auf die Haftbedingungen in Tansania, die die Staatsanwaltschaft Cottbus ausgelöst haben soll. Die Ansicht des Antragsstellers, die Haftbedingungen im Ausland würden automatisch auf die Zulässigkeit innerstaatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen und Auslieferungsersuchen zurückwirken, beruht auf einer unzutreffenden Auffassung von der Reichweite der Grundrechtsbindung ausländischer Staatsgewalt und der Jurisdiktion des Landesverfassungsgerichts.

Hinsichtlich der gerügten Grundrechts- und Menschenrechtsverletzungen durch die Haftbedingungen in Tansania fehlt es an einem zulässigen Antragsgegenstand. Gemäß § 45 Abs. 1 VerfGGBbg kann Gegenstand der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung eines Grundrechts durch die öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg sein. Akte ausländischer Staaten sind mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar (vgl. Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Stand: Juli 2021, BVerfGG § 90 Rn. 326 m. w. N.). Art. 113 Nr. 3, Art. 6 Abs. 2 LV, § 45 Abs. 1 VerfGGBbg gewährt den Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde nur gegen ein Verhalten, das von der an die Verfassung des Landes Brandenburg gebundenen öffentlichen Gewalt ausgeht (vgl. bzgl. der grundgesetzlichen Gewährleistung: BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 ‌‑ 2 BvR 1076/09 ‑‌, Rn. 16 m. w. N., juris). Die vom Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen in der Haft sind jedoch unmittelbare Folge der Entscheidung der tansanischen Behörden. Die Entscheidung über die Festnahme des Antragstellers wurde in dortiger Zuständigkeit und Verantwortung getroffen. Weder der Haftbefehl, noch der Europäische Haftbefehl oder das Auslieferungsersuchen als solches bewirken derzeit einen dem Land Brandenburg zurechenbaren Eingriff in die Freiheit des Antragstellers. Das ohnehin nicht dem Land Brandenburg zuzurechnende Auslieferungsersuchen (s. o. 2.a.aa.) bezweckt eine Prüfung des ersuchten Staates darauf, ob die nach seinem innerstaatlichem Recht zu beachtenden Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Auslieferung gegeben sind. Das Ergebnis dieser Prüfung und die Inhaftnahme des Antragstellers stellen indes selbständiges hoheitliches Verhalten eines fremden Staates im Bereich seiner Hoheitsgewalt dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1981 ‌‑ 2 BvR 1258/79 ‑‌, BVerfGE 57, 9-28, Rn. 43, juris), das vom Verfassungsgericht nicht am Maßstab der Grundrechte der Landesverfassung oder der EMRK überprüft werden darf.

Die von der Vereinigten Republik Tansania, dem von der Bundesrepublik Deutschland ersuchten Staat, unter Anwendung seines innerstaatlichen Rechts vorgenommene Inhaftierung ist daher nicht dem Land Brandenburg als Eingriff in das Freiheitsrecht des Antragstellers zuzurechnen.

dd. Gleiches gilt für die vom Antragsteller monierten fehlenden Belehrungen durch die tansanischen Behörden. Etwaige Gewährleistungen in der Landesverfassung entfalten außerhalb der Reichweite brandenburgischer Staatsgewalt grundsätzlich keine Bindungswirkung.

b. Auch dem Hilfsantrag ist der Erfolg zu versagen. Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Antragsteller vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg hat ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe zu ergreifen; namentlich muss er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 2022 ‌‑ VfGBbg 54/21 ‑‌, und vom 18. September 2015 ‌‑ VfGBbg 14/15 ‑‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Weder bezüglich des Haftbefehls, des Europäischen Haftbefehls noch der Ausschreibung zur internationalen Fahndung ist der Rechtsweg erschöpft. Über den Haftbefehl des Amtsgerichts Zehdenick vom 29. September 2021 in der Fassung vom 2. November 2021 (4 Gs 18/21) steht die Entscheidung des Landgerichts Neuruppin noch aus.

Im Hinblick auf die Rechtsmittel gegen den Europäischen Haftbefehl vom 2. November 2021 und die internationale Fahndung fehlt es insgesamt an Darlegungen des Antragstellers zum Verfahrensstand. Der pauschale Verweis darauf, die Staatsanwaltschaft habe Anträge nicht beschieden, entspricht im Übrigen nicht dem Kenntnisstand des Verfahrensbevollmächtigten zum Verfahrensstand. Das Amtsgericht Zehdenick hat dem Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 21. Januar 2022 unter Bezugnahme auf dessen Schriftsatz vom 20. Januar 2022 mitgeteilt, dass wegen der damit eingelegten Rechtsmittel (u. a. gegen Beschlüsse nach § 100a StPO, die Europäische Ermittlungsanordnung, die internationale Fahndung) das Amtsgericht Cottbus für zuständig gehalten wird.

Gründe, warum dem Antragsteller die Inanspruchnahme dieser fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausnahmsweise gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg nicht zuzumuten sein könnte, sind nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass die Fachgerichte die Grundrechte des Antragstellers nicht berücksichtigen und wahren werden. Auf Veranlassung des Amtsgerichts Zehdenick und Betreiben der Staatsanwaltschaft Cottbus sind Auskünfte vom Auswärtigen Amt zu den konkreten Haftbedingungen des Antragstellers vor Ort eingeholt worden. Dem Antragsteller steht vor Ort unmittelbar konsularische Hilfe zur Verfügung; er ist von Botschaftsmitarbeitern aufgesucht worden, die sich von seinen Haftbedingungen überzeugt haben und von einer Lebensbedrohung des Antragstellers nicht ausgehen. Anderes machen auch die Schriftsätze vom 3., 4., 18. und vom 24. Februar sowie vom 4. und 10. März 2022 nicht glaubhaft.

3. Soweit der Antragsteller auf etwaige Beweisverwertungsverbote im Zusammenhang mit EncroChat-Daten verweist, handelt es sich um eine Frage, auf die eine Antwort bei der Entschließung über das Erheben der Anklage oder im Hauptverfahren gesucht werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2006 ‌‑ 2 BvR 902/06 ‑‌, Rn. 23, juris). Einer vorgreiflichen Entscheidung des Verfassungsgerichts im noch andauernden Ermittlungsverfahren bedarf es nicht (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2022 ‌‑ VfGBbg 26/21 EA ‑‌, Rn. 15, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Kirbach

Richter

Sokoll