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VerfGBbg, Beschluss vom 12. Mai 2023 - VfGBbg 55/21 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1
- VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- AGB
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Anhörungsrüge
- Prozesskostenhilfe
- Rechtliches Gehör
- Rechtsschutzgleichheit

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 12. Mai 2023 - VfGBbg 55/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 55/21




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 55/21

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter:              Rechtsanwalt
                                                                 R.

 

wegen
Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2021 ‌‑ 7 U 81/21 ‑‌, und vom 25. August 2021 ‌‑ 7 U 81/21

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 12. Mai 2023

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Dr. Strauß, Dresen, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Müller, Richter und Sokoll

beschlossen: 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

A.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, mit denen das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnte sowie die danach erhobene Anhörungsrüge zurückwies.

I.

Eine gewerbliche Vermieterin u. a. von Bauzäunen hatte vor dem Landgericht Potsdam gegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Unternehmer Klage auf Zahlung von ausstehenden Mietzinsen in Höhe von 37.914,26 Euro für ihm zum Gebrauch überlassene Bauzäune erhoben.

Die Klägerin vertrat die Meinung, dass ein Langzeitmietvertrag über eine Mindestmietzeit von 24 Wochen mit dem entsprechenden Langzeitmiettarif (Long-Term-Rental, LTR) zustande gekommen sei. Sie berief sich u. a. auf eine Laufzeitklausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, er müsse nur für den Zeitraum der tatsächlichen, circa einwöchigen Nutzung ein Entgelt entrichten, u. a. da die Laufzeitklausel überraschend im Sinne des § 305c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und intransparent, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, gewesen sei. Die Angabe des Mietzeitraums in Anlage K2 „bis nach Freimeldung“ stelle jedenfalls eine Individualabrede dar.

Den mit Schriftsatz vom 11. September 2020 gestellten Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers wies das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 24. September 2020 (2 O 294/19) mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung zurück. Auf die sofortige Beschwerde bewilligte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 17. Februar 2021 (7 W 2/21) dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe und führte zur Begründung u. a. insbesondere aus: Eine hinreichende Erfolgsaussicht könne bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht verneint werden. Die vertragliche Regelung der Parteien „Mietzeitraum: Dienstag, den 02.07.2019 bis nach Freimeldung“ in Verbindung mit der Formulierung aus der dort in Bezug genommen Fußnote 1, namentlich der Satz „Das Mietverhältnis endet mit dem Tag der Übergabe der Ware an den Vermieter...“ (Anlage K 2) könne eine vorrangig zu beachtende Individualabrede (§ 305b BGB) darstellen. Die endgültige Prüfung bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Nachdem der Beschwerdeführer nach Klageerhebung am 4. Dezember 2019 eine Teilzahlung in Höhe von 1.603,41 Euro geleistet hatte, erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. September 2020 den Rechtsstreit für insoweit erledigt und beantragte nunmehr, den Beschwerdeführer zur Zahlung von 36.310,85 Euro zu verurteilen.

Das Landgericht Potsdam verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 20. Mai 2021 (2 O 294/19) antragsgemäß zur Zahlung und stellte die Erledigung des Rechtsstreits im Übrigen fest.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Beschwerdeführer seine Mietanfrage über die von der Klägerin betriebene Website gestellt und dabei durch Anklicken von Checkboxen (opt-in) bestätigt, die verlinkten Hinweise zu Langzeitmiettarifen (sog. LTR-Tarifhinweise) sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zur Kenntnis genommen zu haben. Das Landgericht zitierte auszugsweise die verlinkten LTR-Tarifhinweise, wonach die Mindestmiete 24 Mietwochen betrage, die Berechnung je Stellmeter erfolge, eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrags nicht möglich sei und auch bei der ‑ möglichen - vorzeitigen Rückgabe der Bauzäune eine Rückvergütung von ggf. nicht in Anspruch genommenen Mietwochen tarifbedingt nicht möglich sei. Ferner zitierte das Gericht die dem Vertragsangebot beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, nach deren § 5 Abs. 1 die Mietzeit befristet (Mindestmietzeit/Grundmiete) und die Mindestmietzeit produktabhängig sei und diese u. a. den entsprechenden LTR-Tarifhinweisen zu entnehmen sei, während sich nach deren § 9 das „Mietende“ nach der Entgegennahme der Mietsache richte.

In den Entscheidungsgründen führte das Landgericht aus, die nach der Teilerledigungserklärung - welcher sich der Beschwerdeführer nicht angeschlossen habe - aufrechterhaltene Leistungsklage sei begründet. Die Klägerin habe insbesondere gegen den Beschwerdeführer einen Anspruch auf weitere Zahlung in Höhe von 36.310,85 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag. Es sei ein Mietvertrag über die Anmietung von Bauzäunen für einen Mietzeitraum von 24 Wochen wirksam zustande gekommen. Die Vertragslaufzeit ergebe sich aus dem vom Beschwerdeführer gewählten Langzeitmiettarif. Die Klägerin habe in ihrem Angebot den Bauzaun als Langzeitmiettarif angeboten. Schon vor dem Versand der Angebotsanfrage habe der Beschwerdeführer bestätigt, die LTR-Hinweise zu den Langzeitmiettarifen zur Kenntnis genommen zu haben. Bei der genannten Mindestmietzeit handele es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin. Die Klausel sei wirksam einbezogen, halte einer Inhaltskontrolle stand und sei nicht individual abbedungen worden. Das Landgericht legte insbesondere ausführlich dar, weshalb die 24‑wöchige Mindestmietzeitklausel bei der Langzeitvermietung von Bauzäunen u. ä. keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB gewesen sei, die Mindestmietdauer den Beschwerdeführer nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt habe, die 24-wöchige Mindestmietzeit nicht individualvertraglich im Sinne des § 305b BGB abbedungen worden und der Anspruch der Klägerin durch die frühzeitige Rückgabe der Mietgegenstände auch nicht teilweise erloschen sei.

Auch der Klageantrag auf Feststellung der Erledigung sei begründet. Ursprünglich habe über den zugesprochenen Betrag hinaus ein Anspruch der Klägerin gegen den Beschwerdeführer in Höhe von 37.914,26 Euro bestanden, der durch die Zahlung des Beschwerdeführers nach Klageerhebung in Höhe von 1.603,41 Euro erloschen sei.

Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2021 stellte der Beschwerdeführer beim Brandenburgischen Oberlandesgericht Antrag auf Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren. Zur Begründung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung verwies er wiederholt auf die - von ihm als unwirksam erachteten - allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Die ungewöhnlich lange Laufzeitklausel erweise sich als überraschend (§ 305c BGB) und intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Augenmerk müsse auf die Graphik in § 9 der AGB gerichtet werden. Das Landgericht habe diese bei seinen Überlegungen vollständig ausgeblendet. Ausweislich der Graphik ende der Mietvertrag mit Rückerhalt der Mietsache und lediglich die Zeitspanne zwischen Anlieferung der Mietsache beim Kunden und ihrer Rückgabe werde bei der Klägerin berechnet. Es habe nur eine Woche in Rechnung gestellt werden dürfen, welche auch tatsächlich bezahlt worden sei. Ferner erweise sich die Erledigungsfeststellung im Urteilstenor als rechtsfehlerhaft, weil eine solche vom Kläger niemals beantragt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt eine dahingehende Klageänderung zugestellt worden, was bei einem bestimmenden Schriftsatz erforderlich gewesen wäre.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht lehnte mit Beschluss vom 20. Juli 2021 (7 U 81/21) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, weil eine Anfechtung des Urteils keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Senat teile die Ansicht des Landgerichts, das die Vertragsgestaltung, soweit sie auf allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhte, nicht für überraschend, intransparent oder unangemessen gehalten habe (§§ 305c, 307 BGB). Der Beschwerdeführer sei auf die Vertragsgestaltung einer Mindestmietzeit von 24 Wochen mehrfach hingewiesen worden. Seine Interessen seien berücksichtigt durch das Erfordernis, ein Angebot nur abgeben zu können, wenn er bestätige, diese Hinweise gelesen zu haben. Vom gesetzlichen Leitbild des schuldrechtlichen Vertragstyps der Miete (§§ 535 ff. BGB) weiche ein Vermieter nicht ab, der meine, ein auskömmliches Entgelt für die Gebrauchsgewährung nur erzielen zu können, wenn eine gewisse Mindestmiete für eine entsprechende Mindestmietzeit eingenommen werde.

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin mit Schriftsatz vom 22. Juli 2021 die - dem Verfassungsgericht nur mit den Seiten eins, zwei und fünf von insgesamt fünf Seiten zur Akte gereichte - Anhörungsrüge.

Mit Beschluss vom 25. August 2021 (7 U 81/21) wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Der Beschwerdeführer beachte nicht ausreichend, dass Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die Gerichte verpflichte, den Parteivortrag vollständig zu berücksichtigen, sie aber nicht dazu zwinge, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Gehe das Gericht auf den Vortrag einer Partei in den Entscheidungsgründen nicht ein, weil es ihn nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts für unerheblich halte, so könne daraus nicht auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags geschlossen werden.

Der Senat habe dargelegt, weshalb die Vertragsgestaltung einer Mindestmietzeit von 24 Wochen dem Anspruch der Klägerin nicht entgegengehalten werden könne. Die Regelung in § 9 der AGB und die graphische Darstellung des Regelungsinhalts, auf die der Beschwerdeführer mit seiner Rüge wiederholt verweise, habe der Senat für unerheblich gehalten, weil ihnen ein Widerspruch zur Vereinbarung einer Mindestmietzeit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht zu entnehmen sei.

Die Frage der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits habe keiner Erörterung im angegriffenen Beschluss bedurft, weil dieser Aspekt die dem Beschwerdeführer auferlegte Verurteilung zur Zahlung nicht trage und weil der dagegen geführte Angriff des Beschwerdeführers ohne jede Substanz geblieben sei. Der mit der Rüge wiederholte Vortrag einer „gar nicht erklärten Erledigung“ bleibe gegenüber dem Schriftsatz der Klägerin vom 17. September 2020 ohne Substanz, weil der Beschwerdeführer nicht erläutere, weshalb der dort abgegebenen Erklärung - „wird in Höhe von ... für erledigt erklärt“ - eine Teilerledigung nicht entnommen werden sollte. Ob dem Verweis des Beschwerdeführers auf eine Teilerfüllung eine Anschließung an die Erledigungserklärung hätte entnommen werden können, auch wenn er dies nicht ausdrücklich erklärt habe, ob die Erledigungsfeststellung hätte unterbleiben sollen und ob dieses oder jenes Vorgehen die Kostenfolge beeinflusst hätte, habe der Senat in den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht ausführen müssen, weil allein zur Beurteilung dieser Fragen Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren nicht beansprucht werden könne. Eine Entscheidung, die den Beschwerdeführer von der ihm ungünstigen Verurteilung zur Zahlung hätte entlasten können, hätte auch dann nicht ergehen können, wenn bei der Beurteilung der Teilerledigung seinen Ansichten zu folgen wäre.

II.

Mit der am 7. September 2021 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2021 (7 U 81/21) und vom 25. August 2021 (7 U 81/21). Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Landesverfassung (LV) und auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV.

Ein erster Gehörsverstoß liege in dem übergangenen Vortrag im Zusammenhang mit der landgerichtlichen Erledigungsfeststellung. Das Oberlandesgericht habe seinen im Prozesskostenhilfeantrag vom 31. Mai 2021 enthaltenen Vortrag, ihm sei der Schriftsatz mit der Erledigungserklärung zu keinem Zeitpunkt zugegangen, nicht zur Kenntnis genommen. Zwar habe das Gericht im Beschluss vom 25. August 2021 das Problem ansatzweise behandelt, aber weiterhin nicht verstanden, dass dem Beschwerdeführer der die Teilerledigungserklärung enthaltende Klägerschriftsatz entgegen § 253 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) niemals zugestellt worden sei. Dieser Gehörsverstoß sei entscheidungserheblich, da mangels Zustellung keine Erledigung habe festgestellt werden können. Im Übrigen habe der nicht zugeleitete Schriftsatz neben der Teilerledigungserklärung auch umfangreichen Sach- und Rechtsvortrag samt Anlagen enthalten, wozu der Beschwerdeführer weder in erster noch in zweiter Instanz habe Stellung nehmen können.

Ein weiterer Gehörsverstoß sei darin zu erkennen, dass sein Vortrag zu der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Graphik übergangen worden sei. Hätte das Oberlandesgericht die Graphik zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen, wäre es zu dem Schluss gelangt, dass infolge der dann anzunehmenden vorrangigen Individualabrede ein Mietzins lediglich bis zum Zeitpunkt der Freimeldung geschuldet gewesen sei. Da dieser Betrag bereits beglichen worden sei, sei die Klage insgesamt unbegründet und hätte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vollständig abgewiesen werden müssen. Dies wiederum hätte hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverteidigung begründet und zur Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren führen müssen.

Wegen der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung sei der Beschwerdeführer auch in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt worden. Es sei nämlich kein Vertrag über einen Mietzins von 37.914,26 Euro zustande gekommen. Dazu wiederholt und vertieft der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein im fachgerichtlichen Verfahren gehaltenes Vorbringen zur Unwirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Das Oberlandesgericht habe nach alledem die Anforderungen an hinreichende Erfolgsaussichten überspannt und durchentschieden.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.

1. Die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 25. August 2021 (7 U 81/21) ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, dass Anhörungsrügen zurückweisende gerichtliche Entscheidungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen (vgl. Beschluss vom 26. August 2022 ‌‑ VfGBbg 50/21 ‑‌, Rn. 27 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Dass vorliegend ein Ausnahmefall einer eigenständigen, in der Zurückweisung der Anhörungsrüge liegenden, verfassungsrechtlich erheblichen Beschwer gegeben sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

2. Ob der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ansonsten der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegensteht, weil - mangels Wiedergabe des Inhalts der nur unvollständig hergereichten Anhörungsrüge - nicht erkennbar ist, ob der Beschwerdeführer die mit der Verfassungsbeschwerde angebrachten Rügen bereits vollumfänglich im Rahmen der Anhörungsrüge beanstandet hat (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2019 ‌‑ VfGBbg 41/18 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de), kann offen bleiben, da sich die Verfassungsbeschwerde schon aus anderen Gründen als unzulässig erweist.

3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2021 (7 U 81/21) richtet, genügt ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Erforderlich ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche umfassend und aus sich heraus verständlich die mögliche Verletzung der geltend gemachten Grundrechte des Beschwerdeführers hinreichend deutlich aufzeigt. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Begehren zu ermöglichen. Dabei ist darzulegen, inwieweit die bezeichneten Grundrechte durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein sollen und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die Entscheidung kollidiert. Dazu bedarf es einer umfassenden Aufarbeitung der einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rechtslage. Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 21. Januar 2022 ‌‑ VfGBbg 57/21 ‑‌, Rn. 35 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Daran gemessen zeigt der Beschwerdeführer weder die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV) (dazu a.) noch eine solche seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) (dazu b.) in der gebotenen substantiierten Weise auf.

a. Soweit sich die Beschwerde darauf stützt, das Oberlandesgericht habe im Beschluss vom 20. Juli 2021 (7 U 81/21) seinen Vortrag zur landgerichtlichen Erledigungsfeststellung übergangen, lässt das Vorbringen in der Beschwerdeschrift außer Acht, dass sich das Oberlandesgericht in dem seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 25. August 2021 (7 U 81/21) zu der Frage der Teilerledigungserklärung ausführlich verhalten hat. Dort hat das Oberlandesgericht umfassend dargelegt, aus welchen Gründen die Frage der teilweisen Erledigung keiner Erörterung bedurft habe.

Der Begründung des Oberlandesgerichts setzt der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen entgegen, das Gericht habe „das Problem“ der fehlenden Zustellung nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht verstanden oder verstehen wollen. Damit erfasst der Beschwerdeführer den Inhalt der Ausführungen des Oberlandesgerichts unzutreffend. Dem angegriffenen Beschluss ist zu entnehmen, dass der Senat nach seinem Rechtsstandpunkt die Frage der Erledigungsfeststellung insgesamt als unerheblich für die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe erachtet und den Angriff des Beschwerdeführers im Übrigen für unsubstantiiert gehalten hat. Der Beschluss gibt zu erkennen, dass der Senat die Frage, ob dem - als nicht zugestellt gerügten - Klägerschriftsatz vom 17. September 2020 eine Erledigungserklärung zu entnehmen sein konnte, als eine Frage der von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO) zu treffenden Kostengrundentscheidung angesehen hat. Wenn es auf den Gesichtspunkt der Erledigungsfeststellung nach der nachvollziehbaren Begründung des Oberlandesgerichts nicht ankommt, ist nicht erkennbar, wie die Zustellung von Relevanz sein kann. Das Außerachtlassen nicht entscheidungserheblicher Gesichtspunkte begründet keinen Gehörsverstoß. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der Begründung des Senats.

Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, sich auf den Sach- und Rechtsvortrag in dem Schriftsatz der Klägerin vom 17. September 2020 nicht habe äußern zu können, ist kein Gehörsverstoß des Oberlandesgerichts dargelegt. Im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Beschwerdeführer diesen Gesichtspunkt nicht erwähnt.

Auch mit der Rüge, das Oberlandesgericht habe sich in dem die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 20. Juli 2021 (7 U 81/21) nicht zu § 9 der AGB der Klägerin und der darin enthaltenen Graphik verhalten, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Im Beschluss vom 25. August 2021 (7 U 81/21) hat das Oberlandesgericht im Einzelnen erläutert, weshalb es die Graphik für unerheblich gehalten hat. Insofern ist nicht erkennbar, dass das Gericht den Vortrag übergangen haben könnte. Der Beschwerdeführer verkennt den Gewährleistungsinhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn er meint, der Senat habe seiner Auffassung, wie die Graphik zu würdigen sei, zu folgen. Aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV ergibt sich kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der rechtlichen Beurteilung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“ (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 26. August 2022 ‌‑ VfGBbg 36/21 ‑‌, Rn. 16, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Das Grundrecht schützt die Verfahrensbeteiligten nicht davor, dass das Gericht ihre Rechtsauffassungen und rechtlichen Beurteilungen nicht teilt und zu einer abweichenden (womöglich auch unzutreffenden) Rechtsauffassung gelangt (st. Rspr, vgl. Beschluss vom 16. März 2018 ‌‑ VfGBbg 56/16 ‑‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

b. Soweit die Verfassungsbeschwerde die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2021 (7 U 81/21) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Rechtsschutzgleichheit rügt, zeigt die Begründung auch insoweit nicht in ausreichender Weise auf, dass Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV verletzt sein könnte.

Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV enthält mit dem Gebot, dass alle Menschen vor Gericht gleich sind, in Bezug auf die Auslegung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe die Verpflichtung zur weitgehenden Angleichung der Situation bemittelter und unbemittelter Personen bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Beschluss vom 20. Mai 2021 ‌‑ VfGBbg 72/19 ‑‌, Rn. 20, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Für ein Einschreiten des Verfassungsgerichts muss die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch das Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen, also über bloße Anwendungsfehler hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2020 ‌‑ 2 BvR 746/20 ‑‌, Rn. 6, juris).

Zwar führt der Beschwerdeführer die vom Verfassungsgericht zur Rechtsschutzgleichheit insoweit entwickelten Maßstäbe an. Es fehlt jedoch insgesamt an einer nachvollziehbaren Darlegung, inwiefern die angegriffene Entscheidung diesen Maßstäben nicht genügt. Stattdessen trägt der Beschwerdeführer zu der von ihm als sachlich-rechtlich unzutreffend befundenen Rechtsanwendung und Auslegung durch das Oberlandesgericht vor. Dies genügt nicht.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Dr. Strauß

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll