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VerfGBbg, Beschluss vom 29. April 2022 - VfGBbg 11/22 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Begründungsmangel
- Erzwingungshaftbeschlüsse
- Bußgeldverfahren
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 29. April 2022 - VfGBbg 11/22 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 11/22




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 11/22

VfGBbg 3/22 EA

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

B.
 

Beschwerdeführer,

wegen

Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung von nicht näher benannten Bußgeldbescheiden der Stadt Brandenburg an der Havel; Beschlüsse des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23. November 2021 ‌‑ 21 Owi 208/21 ‑‌ und ‌‑ 21 Owi 215/21 ‑‌; Beschlüsse des Landgerichts Potsdam vom 17. Januar 2022 ‌‑ 24 Qs 67/21 ‑‌ und ‌‑ 24 Qs 68/21

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 29. April 2022

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

                        Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.


Gründe:

A.

Die Stadt B. verhängt regelmäßig gegen den Beschwerdeführer Bußgeldbescheide wegen des Vorwurfs des unzulässigen Parkens in der F-Straße in B., gegen die er sich in behördlichen und gerichtlichen Verfahren wendet. Der Beschwerdeführer macht die Stadt B. für den Parkplatzmangel an seinem Wohnort verantwortlich und erachtet sein Parkverhalten als zulässig.

Mit der am 23. Februar 2022 eingegangenen Verfassungsbeschwerde möchte er die Aufhebung zweier Anordnungen von Erzwingungshaft durch das Amtsgericht Brandenburg an der Havel (21 Owi 208/21 und 21 Owi 215/21) sowie der seine sofortigen Beschwerden zurückweisenden Beschlüsse des Landgerichts Potsdam (24 Qs 67/21 und 24 Qs 68/21) erreichen. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Rechts „auf Anhörung“ und seines Anspruchs auf ein faires Verfahren. In einem der beiden der Anordnung von Erzwingungshaft zugrundeliegenden Verfahren werde ihm vorgeworfen, nicht zur Verhandlung über den Einspruch erschienen zu sein; er habe jedoch nie eine Vorladung erhalten. Im anderen Verfahren wisse er nicht, was ihm vorgeworfen werde. Dies stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar. Zudem werde ihm die Möglichkeit verwehrt, Strafantrag u. a. gegen sämtliche „Brandenburger Kollegen“ zu stellen, und effektiver Schutz durch die Justizbehörden versagt.

Er begehrt ferner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollstreckung von nicht näher benannten Bußgeldbescheiden der Stadt B., die einstweilige Zuweisung eines Sonderparkplatzes in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung sowie sämtliche laufenden und künftigen Ordnungswidrigkeitenverfahren bis zur fachgerichtlichen Klärung zu stoppen. Dies sei dringend zur Abwehr schwerwiegender Rechtsverletzungen für Leib und Leben erforderlich.

Das Verfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2021 (VfGBbg 61/21, VfGBbg 20/21 EA) die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen anderweitiger, gleichgelagerter Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. Gerichtsbeschlüsse verworfen bzw. zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf sein Vorbringen in dem erledigten verfassungsgerichtlichen Verfahren.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

Sie genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung. Erforderlich ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche umfassend und aus sich heraus verständlich die mögliche Verletzung der geltend gemachten Grundrechte des Beschwerdeführers hinreichend deutlich aufzeigt (st. Rspr., Beschlüsse vom 19. November 2021 ‌‑ VfGBbg 30/21 ‑‌, Rn. 12, vom 20. August 2021 ‌‑ VfGBbg 68/20 ‑‌, Rn. 20 m. w. N., und vom 19. Juni 2020 ‌‑ VfGBbg 10/19 ‑‌, Rn. 7, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Dabei obliegt dem Beschwerdeführer auch, dem Verfassungsgericht alle Gesichtspunkte zu unterbreiten, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde maßgeblich sind (st. Rspr., Beschlüsse vom 20. Mai 2021 ‌‑ VfGBbg 61/19 ‑‌, Rn. 20; und vom 9. Februar 2021 ‌‑ VfGBbg 15/19 ‑‌, Rn. 17, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Die Beschwerdeschrift wird den beschriebenen Substantiierungsanforderungen weder formal noch inhaltlich gerecht. Eine Überprüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen, u. a. der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), auf ein faires Verfahren, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV, sowie auf effektiven Rechtsschutz, Art. 6 Abs. 1 LV, ist dem Verfassungsgericht auf Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht möglich. Dem Vorbringen lässt sich schon nicht entnehmen, in welchem der beiden Erzwingungshaftbeschlüsse des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel (21 Owi 208/21 bzw. 21 Owi 215/21) die als Verfahrensfehler beanstandeten Unterlassungen erfolgt sein sollen. Es fehlt im Übrigen insgesamt an nachvollziehbaren sachlichen und rechtlichen Darlegungen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Vorbringens aus dem vorherigen verfassungsgerichtlichen Verfahren. In Bezug auf die Beschlüsse des Landgerichts Potsdam (24 Qs 67/21 und 24 Qs 68/21) ist nicht zu erkennen, was der Beschwerdeführer erinnert.

C.

Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

D.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß