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VerfGBbg, Beschluss vom 22. September 2023 - VfGBbg 72/20 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Subsidiarität
- Zwischenentscheidung
- Ablehnungsgesuch
- Prozesskostenhilfeantrag
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 22. September 2023 - VfGBbg 72/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 72/20




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 72/20

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

L.,

Beschwerdeführer,

wegen

Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 13. Januar 2020 ‌‑ 4 O 196/19 -; Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2020 - 1 W 7/20 -, und vom 31. Juli 2020 - 1 W 7/20

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 22. September 2023

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

A.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die ein Ablehnungsgesuch ablehnenden Beschlüsse des Landgerichts Potsdam und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Rahmen eines isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens für eine noch zu erhebende Schadenersatzklage wegen überlanger Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens.

I.

Der Beschwerdeführer erhob 2009 eine Klage vor dem Sozialgericht Potsdam (Aktenzeichen zunächst S 31 AS 1137/09, sodann S 35 AS 1137/09). Nachdem dieses Verfahren mit einem weiteren von dem Beschwerdeführer eingeleiteten Klageverfahren (S 35 AS 1675/09) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1137/09 verbunden worden war, wies das Sozialgericht die Klagen durch Urteil vom 27. Februar 2013 ab. Die von dem Beschwerdeführer hiergegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 22. März 2017 zurück. Eine dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde am 23. Januar 2018 als unzulässig verworfen.

Am 9. und 10. April 2013 hatte der Beschwerdeführer bereits Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (im Folgenden: PKH) in Vorbereitung beabsichtigter Klagen auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1137/09 geführten Verfahrens in Höhe von 4.400,00 Euro (L 37 SF 112/13 EK AS) und des vor dem Sozialgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1675/09 geführten Verfahrens in Höhe von 4.200,00 Euro gestellt (L 37 SF 113/13 EK AS). Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bewilligte dem Beschwerdeführer PKH für eine Entschädigungsklage in Höhe von 2.200,00 Euro bezüglich des Verfahrens L 37 SF 112/13 EK AS und in Höhe von 2.000,00 Euro für das Verfahren L 37 SF 113/13 EK AS, woraufhin der Beschwerdeführer die entsprechenden Klagen erhob. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg setzte die Verfahren zunächst aufgrund der noch anhängigen Berufungen der Ausgangsverfahren aus und verurteilte den damaligen Beklagten (Land Brandenburg) - nach Wiederaufnahme der Entschädigungsverfahren - mit Urteil vom 24. Januar 2019 zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.900,00 Euro wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Potsdam zuletzt unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1137/09 geführten Verfahrens (L 37 SF 101/18 EK AS WA). Die Klage im Verfahren L 37 SF 102/18 EK AS WA wies es ab.

Am 20. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Gewährung von PKH für von ihm beabsichtigte Entschädigungsklagen wegen unangemessen langer Dauer der Entschädigungsverfahren L 37 SF 101/18 EK AS WA und L 37 SF 102/18 EK AS WA, welche das Landessozialgericht mit Beschlüssen vom 6. März 2019 zu den Aktenzeichen L 38 SF 27/19 EK AS (zum Ausgangsverfahren L 37 SF 101/18 EK AS WA) und L 38 SF 26/19 EK AS (zum Ausgangsverfahren L 37 SF 102/18 EK AS WA) zurückwies.

Unter dem 8. März 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erneut die Gewährung von PKH für die beabsichtigten Entschädigungsklagen wegen unangemessen langer Dauer der Entschädigungsverfahren L 37 SF 101/18 EK AS WA und L 37 SF 102/18 EK AS WA. Diese Anträge verwarf das Landessozialgericht mit Beschlüssen vom 18. März 2019 zu den Aktenzeichen L 38 SF 27/19 EK AS (zum Ausgangsverfahren L 37 SF 101/18 EK AS WA) und L 38 SF 26/19 EK AS (zum Ausgangsverfahren L 37 SF 102/18 EK AS WA) als unzulässig und führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe weder neue Tatsachen benannt noch habe sich die Rechtslage geändert.

Der Beschwerdeführer beantragte am 21. März 2019 bei dem Landgericht Potsdam die Gewährung von PKH für eine beabsichtigte Schadensersatzklage gegen das Land Brandenburg aus Amtshaftungsgesichtspunkten wegen der Nichtgewährung der beantragten PKH in den Verfahren L 38 SF 27/19 EK AS und L 38 SF 26/19 EK AS. Diesen Antrag wies das Landgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2019 (4 O 104/19) mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurück. Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. Art. 34 Grundgesetz (GG) sei, dass die befassten Richter des Landessozialgerichts vorsätzlich oder fahrlässig eine ihnen obliegende Amtspflicht verletzt hätten und dem Beschwerdeführer dadurch ein Schaden entstanden wäre. Bei richterlichen Entscheidungen komme ein Verschulden nur bei besonders groben Verstößen in Betracht, die bereits nicht aufgezeigt seien. Insbesondere sei kein grober Verstoß darin zu sehen, dass die zweiten Prozesskostenhilfeanträge im landessozialgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren als unzulässig verworfen worden seien.

Der Beschwerdeführer beantragte am 21. Juli 2019 erneut die Gewährung von PKH für die auf eine Amtspflichtverletzung gestützte Schadenersatzklage wegen der Ablehnung von PKH durch das Landessozialgericht für eine Klage auf Entschädigung wegen der überlangen Dauer eines Verfahrens auf Entschädigung wegen der überlangen Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 wies das Landgericht Potsdam den erneuten PKH-Antrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurück (4 O 196/19). Der Antrag sei unzulässig, weil der Beschwerdeführer weder neue Tatsachen vorgetragen habe noch rechtliche Gesichtspunkte geltend mache. Alle Rügen, die der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2019 vorbringe, hätten im Ausgangsverfahren ohne weiteres berücksichtigt werden können, wenn der Beschwerdeführer sie zum Gegenstand einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Juni 2019 gemacht hätte. Jedenfalls sei der PKH-Antrag unbegründet, weil die Würdigung des Landessozialgerichts, die Aussetzung des Entschädigungsverfahrens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens sei sachdienlich gewesen, jedenfalls vertretbar gewesen sei. Es liege kein besonders grober Rechtsverstoß vor. Dasselbe gelte für den Fall, dass das Landessozialgericht zufolge seiner Ermittlung von insgesamt 13 Monaten gerichtlicher Inaktivität hinreichende Erfolgsaussichten für eine Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer von einem Monat hätte annehmen können. Ein Anspruch des Beschwerdeführers aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG scheitere auch daran, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, gegen die seinen Prozesskostenhilfeantrag ablehnenden Beschlüsse des Landessozialgerichts vom 6. März 2019 Anhörungsrügen zu erheben; dies sei nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft gewesen, weil die Beschlüsse vom 6. März 2019 mit Rechtsmitteln unanfechtbar gewesen seien. Die Erhebung der Anhörungsrügen sei dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen, nachdem er dem Landessozialgericht nicht zuletzt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Überraschungsentscheidung, fehlende Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen) vorwerfe und dieser Vorwurf - eine Amtspflichtverletzung des Landessozialgerichts unterstellt - nicht jeder Grundlage entbehre. Die Erhebung der Anhörungsrügen hätte den Schadenseintritt verhindert, weil das an Recht und Gesetz gebundene Landessozialgericht in Ansehung seiner Amtspflichtverletzung das Prozesskostenhilfeverfahren fortgeführt, die Gehörsverstöße und bei dieser Gelegenheit auch etwaige weitere Rechtsverstöße beseitigt und dem Beschwerdeführer PKH bewilligt hätte. Ein mögliches anderes Verhalten des Landessozialgerichts lasse sich nicht aus dessen Beschlüssen vom 18. März 2019 ableiten; diese verhielten sich allein zur Unzulässigkeit des wiederholten Antrags auf PKH bei unveränderter Tatsachengrund- und Rechtslage.

Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde ein und lehnte die an der Beschlussfassung beteiligten Richter der 4. Zivilkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Das Ablehnungsgesuch erklärte das Landgericht Potsdam - in anderer Kammerbesetzung - mit Beschluss vom 13. Januar 2020 für unbegründet (4 O 196/19). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe die für befangen erachtete Kammer mit den Ausführungen zu § 839 Abs. 3 BGB unter Hinweis auf einen von Amts wegen zu prüfenden rechtlichen Gesichtspunkt ausgeführt, dass dieser der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage jedenfalls entgegenstünde, sollte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg seine Amtspflichten verletzt haben. Hieraus und auch aus dem Umstand, dass die Kammer weiter davon ausgegangen sei, dass eine tatsächlich nicht erhobene Anhörungsrüge den Schadenseintritt verhindert hätte, könne aus Sicht einer vernünftigen Partei nicht auf eine dem Beschwerdeführer nachteilige Voreingenommenheit geschlossen werden, zumal die den Prozesskostenhilfeantrag ablehnende Entscheidung auf der vorstehenden Erwägung ebenso wenig beruht habe, wie auf den vom Beschwerdeführer als fehlerhaft angegriffenen Ausführungen zum Fehlen eines besonders groben Verfahrensfehlers. Auf die vorstehenden Erwägungen habe die Kammer die ablehnende Entscheidung letztlich nicht gestützt, vielmehr zusätzlich auf aus ihrer Sicht bestehende Begründetheitsbedenken hingewiesen und hiermit dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die dahingehenden Überlegungen in die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss bzw. in ein unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzustrengendes Klageverfahren einzubeziehen. Soweit die Kammer den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unzulässig zurückgewiesen habe, ergäben sich aus der diesbezüglichen Begründung ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der mit der Sache befassten Richter, denn eine ‌‑ gegebenenfalls auch fehlerhafte - Rechtsauffassung rechtfertige allein nicht die Annahme, der Richter stehe der Partei nicht unvoreingenommen gegenüber.

Der vom Beschwerdeführer erhobenen sofortigen Beschwerde half das Landgericht Potsdam nicht ab und legte die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juli 2020 zurück (1 W 7/20). Zur Begründung führte es zunächst aus, das Landgericht habe im Vorfeld der Beschlussfassung vom 13. Januar 2020 von der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter absehen dürfen, da sich der Beschwerdeführer zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vom 20. Dezember 2019 ausschließlich auf den Inhalt der Beschlussfassung der abgelehnten Richter vom 10. Dezember 2019 bezogen habe. Im Übrigen sei eine fehlende Unparteilichkeit der vorbefassten Richter nicht zu besorgen. Ungeachtet einer abschließenden Prüfung der Richtigkeit der Beschlussfassung vom 10. Dezember 2019, auf die es im Ablehnungsverfahren nach § 42 Abs. 1, 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht ankomme, stelle sich der Beschluss jedenfalls nicht als willkürlich dar. Es entspreche gängiger Rechtsprechung, dass einem wiederholten Antrag auf die Gewährung von PKH das Rechtsschutzbedürfnis fehle, wenn darin keine neuen Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art vorgetragen würden. Dass daran anknüpfend in der Beschlussfassung vom 10. Dezember 2019 darauf abgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die nun erhobenen Einwendungen gegen die Beschlussfassung im ersten Prozesskostenhilfeverfahren in einem dortigen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, entbehre nicht jeglicher gesetzlichen Grundlage und könne folglich auch nicht als willkürlich angesehen werden. Die Darstellung in der Beschwerdeschrift, die abgelehnten Richter hätten zur fehlenden Zulässigkeit des Prozesskostenhilfeantrags nicht auf gerichtliche Entscheidungen verwiesen, sei unzutreffend. Ungeachtet dessen hätten die Gründe des Beschlusses nicht mehr als eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen des Gerichts zu enthalten, weshalb das Fehlen einer weitergehenden Vertiefung der Begründung der Beschlussfassung vom 10. Dezember 2019 ebenfalls nicht für eine Besorgnis der Befangenheit der beschlussfassenden Richter angeführt werden könne. Darüber hinaus stellten auch die Ausführungen zur fehlenden Begründetheit des Antrags auf Gewährung von PKH die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter nicht in Frage. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 138 Abs. 1 ZPO, nach der die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben, hätten die abgelehnten Richter in - mindestens - vertretbarer Weise davon ausgehen dürfen, dass in den Prozesskostenhilfeverfahren beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg keine Anhörungsrügen gegen die dort ergangenen Beschlussfassungen über die Zurückweisung der Prozesskostenhilfeanträge des Beschwerdeführers erfolgt seien, nachdem - wie der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht zutreffend ausführe - im vorliegenden Verfahren dazu nichts vorgetragen worden sei. Dass die abgelehnten Richter auf dieser Grundlage in eine Prüfung eines Anspruchsausschlusses nach § 839 Abs. 3 BGB eingetreten seien, sei nicht zu beanstanden, da - worauf das Landgericht zu Recht abgestellt habe - mit dieser Vorschrift ein von Amts wegen zu prüfender Haftungsausschluss und nicht eine durch die Partei zu erhebende Einrede gegeben sei. Darin unterscheide sich die Rechtslage grundlegend vom Verjährungsrecht, weshalb dem Beschwerdeführer nicht darin gefolgt werden könne, dass der Inhalt der Beschlussfassung vom 10. Dezember 2019 einem die Besorgnis der Befangenheit begründenden Hinweis auf eine mögliche, aber nicht erhobene Verjährungseinrede gleichzuachten sei. Dass die abgelehnten Richter die Anhörungsrüge als ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB angesehen hätten, führe dabei ebenfalls nicht zu einer groben Fehlerhaftigkeit und damit Willkür der Beschlussfassung vom 10. Dezember 2019, da als Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne zu verstehen seien. Zur Kausalität der Nichteinlegung des Rechtsmittels für den Schadenseintritt könne es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht sein Bewenden damit haben, dass dieser Kausalzusammenhang vom Schädiger, hier mithin vom Land Brandenburg, darzulegen und zu beweisen wäre. Vielmehr sei auch in den Blick zu nehmen, dass in Fällen, in denen es darauf ankomme, wie ein Gericht oder eine Behörde auf den Rechtsbehelf entschieden hätte, im Grundsatz darauf abzustellen sei, wie das Gericht oder die Behörde nach Auffassung des über den Ersatzanspruch urteilenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen. Im Blick darauf hätten die abgelehnten Richter in ebenfalls - mindestens - vertretbarer Weise annehmen dürfen, dass in den Verfahren beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Einlegung einer Anhörungsrüge dem dortigen Begehren des Beschwerdeführers zum Erfolg verholfen hätte, wenn dadurch dem Gericht eine Unrichtigkeit der ergangenen Beschlussfassungen und eine darin liegende Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor Augen geführt worden wäre. Dass dieser Gesichtspunkt in der Beschlussfassung vom 10. Dezember 2019 nicht weitergehend vertieft worden sei, sei im Hinblick auf die Anforderungen an die Gründe der Beschlussfassung ebenfalls nicht in einer zur Besorgnis der Befangenheit führenden Weise zu beanstanden. Schließlich könne für eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter auch nicht angeführt werden, dass in den Gründen des Beschlusses vom 10. Dezember 2019 das Vorliegen grober und damit eine Amtshaftung eröffnender Rechtsfehler in den Verfahren beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verneint worden sei. Denn es sei - auch außerhalb des Geltungsbereichs des sogenannten „Spruchrichterprivilegs“ nach § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB - anerkannt, dass eine Amtshaftung für ein richterliches Fehlverhalten jedenfalls insoweit eingeschränkt sei, als im Lichte des Verfassungsgrundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit ein haftungsrelevanter Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden könne, wofür der Aspekt der Vertretbarkeit der richterlichen Verfahrensbehandlung entscheidend sei. Die Begründung der Beschlussfassung vom 10. Dezember 2019 nehme damit im rechtlichen Ausgangspunkt die bestehende Rechtslage zutreffend auf, womit, wollte man dem Vorbringen des Beschwerdeführers über ihre Unrichtigkeit folgen, hier allenfalls ein Subsumtionsfehler vorläge, der die Grenze der Willkür nicht erreiche und damit nicht zu einer Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter führe.

Die gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2020 erhobene Gehörsrüge und einen gleichzeitig gestellten Antrag auf PKH für das Beschwerdeverfahren und für das Gehörsrügeverfahren wies das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 31. Juli 2020 (1 W 7/20) zurück. Die Gehörsrüge sei unbegründet, da kein entscheidungserheblicher Sachvortrag des Beschwerdeführers übergangen worden sei. Soweit der Beschwerdeführer vortrage, dass er das von ihm ausgebrachte Ablehnungsgesuch nicht auf die von den abgelehnten Richtern vertretenen Rechtsauffassungen, sondern auf eine unzureichende Begründung der Beschlussfassung vom 10. Dezember 2019 stütze, sei im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2020 dargestellt worden, dass ein zur Besorgnis der Befangenheit führender Mangel der Begründung des Beschlusses vom 10. Dezember 2019 nicht gegeben sei, da die Gründe eine hinreichende Zusammenfassung der die Entscheidung der abgelehnten Richter tragenden Erwägungen enthielten, die keiner weitergehenden Vertiefung bedurft hätten. Dem Beschwerdeführer könne nicht darin gefolgt werden, dass die Beschlussfassung vom 10. Dezember 2019 eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines wiederholten Prozesskostenhilfeantrags enthalte. Insbesondere sei dort nicht die Entscheidung des 2. Zivilsenats vom 28. Dezember 2018 - 2 W 28/18 - übergangen worden. Diese Entscheidung sei in den Gründen des Beschlusses vom 10. Dezember 2019 ausdrücklich zitiert und der Entscheidung damit zugrunde gelegt worden. Soweit der Beschwerdeführer meine, dass der Inhalt der Entscheidung des 2. Zivilsenats unrichtig wiedergegeben und umgesetzt worden sei, liege keine Willkür, sondern allenfalls eine einfache Fehlerhaftigkeit der Entscheidung vor, die nicht zu einer Besorgnis der Befangenheit führe. Da der Beschluss vom 10. Dezember 2019 damit im rechtlichen Ansatz keine Abweichung von einer höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung enthalte, fehle dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Beschluss vom 10. Dezember 2019 habe einer eingehenderen Begründung bedurft, auch unter diesem Gesichtspunkt die Grundlage. Die Darstellung des Beschwerdeführers, in der Beschlussfassung vom 10. Dezember 2019 sei die Verfahrensbehandlung durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als gewissenhaft, sorgfältig und ohne jede Fehlerhaftigkeit dargestellt worden, verkenne den Inhalt der Gründe des Beschlusses. Dort werde lediglich ausgeführt, dass das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg keinen besonders groben Rechtsfehler begangen habe, wie er für die Entstehung eines Amtshaftungsanspruchs aus § 839 BGB, Art. 34 GG erforderlich sei. Dies gebe die Rechtslage zutreffend wieder. Die rechtliche Würdigung, dass ein besonders grober Rechtsfehler des Landessozialgerichts nicht vorliege, stelle eine Einschätzung der abgelehnten Richter dar, die aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 10. Juli 2020 ‑ ebenfalls - nicht zur Besorgnis ihrer Befangenheit führe. Da im Beschluss vom 10. Dezember 2019 dem Landessozialgericht nicht ‌‑ weitergehend - eine umfassende Gewissenhaftigkeit, Sorgfalt und Richtigkeit seiner Verfahrensbehandlung attestiert werde, fehle es auch den darauf gestützten Erwägungen des Beschwerdeführers an einer tragfähigen Grundlage. Zu § 839 Abs. 3 BGB liege gleichfalls keine Abweichung der Beschlussfassung vom 10. Dezember 2019 von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, da die abgelehnten Richter auch ohne einen diesbezüglichen Sachvortrag des Antragsgegners - mindestens - vertretbar hätten davon ausgehen dürfen, dass in den Prozesskostenhilfeverfahren beim Landessozialgericht keine Anhörungsrügen gegen die dort ergangenen Beschlussfassungen über die Zurückweisung der Prozesskostenhilfeanträge erfolgt seien. Die abgelehnten Richter seien - und ebenso der Senat - nicht gehalten gewesen, auf sämtliche Einzelheiten des Vorbringens des Beschwerdeführers mit vertieften Ausführungen einzugehen. Schließlich verletze auch die Festsetzung des Beschwerdewertes durch den Senat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht. Einer förmlichen Anhörung habe es dazu nicht bedurft, zumal sich der Senat dabei an einer eigenen Darstellung des Beschwerdeführers über den Umfang der ihm zustehenden Ansprüche orientiert habe. Dass hier ein Hauptsacheverfahren noch nicht in Gang gekommen sei, führe nicht dazu, dass der Gegenstandswert für Beschwerdeverfahren zu Ablehnungsgesuchen auf Null zu setzen sei, sondern zur Heranziehung des Werts der beabsichtigten Klage. Für eine Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren und für das Gehörsrügeverfahren sei kein Raum, da es für beide Verfahren an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers nach § 114 Abs. 1 ZPO fehle.

II.

Der Beschwerdeführer hat zunächst am 30. August 2020 die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen die sein Ablehnungsgesuch ablehnenden Beschlüsse des Landgerichts Potsdam vom 13. Januar 2020 und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2020 und vom 31. Juli 2020 beantragt. Die Verfassungsbeschwerde hat er sodann am 16. September 2020 „vorsichtshalber“ erhoben und zur Begründung hilfsweise auf den umfangreich begründeten Prozesskostenhilfeantrag verweisen. Den Prozesskostenhilfeantrag hat das Verfassungsgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 67/20 (PKH) - abgelehnt.

Zur hilfsweisen Begründung seiner Verfassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer vor, es gehe ihm nur um die Entscheidungen über sein Ablehnungsgesuch. Die hiernach mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse verstießen gegen das Willkürverbot (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 Verfassung des Landes Brandenburg, LV) und verletzten ihn in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV).

Im Wesentlichen führt er zur weiteren Darlegung insbesondere in Bezug auf die angegriffenen Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aus, dieses habe willkürlich seine Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Der Beschwerdeführer habe auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dazu verwiesen, dass ein erneuter Prozesskostenhilfeantrag jedenfalls dann zulässig sei, wenn mit ihm neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte vorgebracht würden. Die Ansicht der für befangen erachteten Richter des Landgerichts Potsdam, wonach ein erneuter Prozesskostenhilfeantrag auch dann nicht zulässig sein solle, wenn mit ihm zwar neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte vorgebracht würden, diese aber bereits in einer sofortigen Beschwerde gegen den den vorhergehenden Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss hätten vorgebracht werden können, sei damit unvereinbar und ergebe sich auch nicht aus der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Zwar genüge es grundsätzlich, dass die Gründe des Beschlusses nicht mehr als eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen des Gerichts enthielten. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot hätten die für befangen erachteten Richter im vorliegenden Fall jedoch begründen müssen, weshalb sie von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen seien. Soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht meine, es liege allenfalls eine einfache Fehlerhaftigkeit der Entscheidung vor, die nicht zu einer Besorgnis der Befangenheit führe, sei auch diese Behauptung willkürlich. Darüber hinaus habe das Brandenburgische Oberlandesgericht in Bezug auf seine Ausführungen zu der Prüfung des Landgerichts zu § 839 Abs. 3 BGB die Pflicht von Richtern zur Einhaltung der „Aequidistanz“ verkannt. In einem vom Beibringungsgrundsatz beherrschten Prozess hätten Richter das Verfügungsrecht der Parteien über das Streitverhältnis und deren alleinige Befugnis zur Beibringung des Prozessstoffes zu respektieren. Es sei ihnen deshalb verwehrt, auf die Einführung selbständiger, einen gesetzlichen Tatbestand eigenständig ausfüllender Angriffs- und Verteidigungsmittel hinzuwirken, insbesondere, wenn diese in dem Vortrag der Parteien nicht zumindest andeutungsweise bereits eine Grundlage hätten. Ein Verstoß hiergegen begründe die Besorgnis der Befangenheit, unabhängig davon, dass die von Amts wegen zu beachtende rechtsvernichtende Einwendung des § 839 Abs. 3 BGB keine Einrede sei, die von den Parteien gegebenenfalls erhoben werden müsse. Im Übrigen liege die Beweislast für die Kausalität zwischen dem Nichtgebrauch eines Rechtsbehelfs im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB und dem Schadenseintritt beim Schädiger, d. h. hier beim Land Brandenburg. Dass das Landessozialgericht einer Gehörsrüge abgeholfen hätte und dadurch der Schadenseintritt vermieden worden wäre, habe das Land Brandenburg weder vorgetragen noch bewiesen. Es könne gerade nicht ausgeschlossen werden, dass das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Amtspflichten verstoßen habe. Das Brandenburgische Oberlandesgericht könne nicht wissen, ob die für befangen erachteten Richter aus Inkompetenz heraus einen Fehler begingen oder womöglich vorsätzlich die Ausführungen des Beschwerdeführers und ständige höchstrichterliche Rechtsprechung ignoriert hätten. Der Verweis auf einen Subsumtionsfehler mache insoweit keinen Sinn, weil eine Subsumtion überhaupt nicht stattgefunden habe. Es seien keine subsumierbaren Tatsachen vom Land Brandenburg vorgetragen worden.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

1. Die Verfassungsbeschwerde genügt schon nicht den Anforderungen des aus § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg abgeleiteten Subsidiaritätsprinzips, soweit sie die Behandlung des Ablehnungsgesuchs durch Landgericht und Brandenburgisches Oberlandesgericht betrifft.

Das in § 45 Abs. 2 VerfGGBbg verankerte Prinzip der Subsidiarität verlangt von einem Beschwerdeführer, dass dieser - über eine bloße Rechtswegerschöpfung hinaus - vor Anrufung des Verfassungsgerichts alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine etwaige Grundrechtsverletzung ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichts in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden Verfahren zu verhindern oder zu beheben (st. Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse vom 16. September 2021 - VfGBbg 92/20 -, Rn. 18, m. w. N., vom 22. März 2019 - VfGBbg 1/18 -, und vom 30. November 2018 - VfGBbg 23/17 -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Eine derartige Möglichkeit besteht auch bezüglich der Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Bei beiden handelt es sich lediglich um eine Zwischenentscheidung, die der Endentscheidung - hier: der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag - vorausgehen. Da etwaige Verfassungsverstöße in der Regel mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können, sind Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Zwischenentscheidung kann nur dann ausnahmsweise selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden, wenn sie einen bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge hat, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann. Entscheidungen der Fachgerichte über Ablehnungsgesuche können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu solchen bleibenden rechtlichen Nachteilen führen, wenn sie Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfalten, über eine wesentliche Rechtsfrage abschließend befinden und in weiteren Instanzen nicht mehr nachgeprüft und korrigiert werden können (vgl. z. B. Beschlüsse vom 26. August 2022 - VfGBbg 50/21 -, Rn. 18, vom 15. September 2017 ‌‑ VfGBbg 43/16 -, und vom 29. November 2013 - VfGBbg 48/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, BVerfGE 111, 307-332, Rn.25, juris).

Solch einen abschließenden Charakter haben die Beschlüsse des Landgerichts und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Januar, 10. und 31. Juli 2020 jedoch nicht, weil die Hauptsachentscheidung des Landgerichts vom 10. Dezember 2019 (4 O 196/19) über den Prozesskostenhilfeantrag, die durch die erfolglos abgelehnten Richter ergehen konnte, gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Dieses Beschwerdeverfahren eröffnet eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06 -, Rn. 20, juris, m. w. N.; Hamdorf in: Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 571 Rn. 12). Eine Beschränkung des Prüfungsumfangs von der Endentscheidung vorausgehenden Entscheidungen sehen die Beschwerdevorschriften (§§ 567 ff ZPO) bis auf den Ausschluss der Überprüfung der erstinstanzlichen Zuständigkeit gemäß § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht vor. Die erstinstanzliche Entscheidung eines etwaig als befangen anzusehenden Richters wird daher jedenfalls durch eine mögliche zweitinstanzliche, vollumfassende Entscheidung prozessual überholt (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2019 ‑ VfGBbg 7/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Die Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2019 über den (erneuten) Prozesskostenhilfeantrag hat der Beschwerdeführer nach seinem Vortrag mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Den weiteren Fortgang dieses Beschwerdeverfahrens hat er in seiner insgesamt 949 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift jedoch nicht mitgeteilt.

2. Bezüglich der Ablehnung der PKH im Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Juli 2020 ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass das Oberlandesgericht ihm die Bewilligung der PKH für das Anhörungsrügeverfahren in willkürlicher Weise vorenthalten hat.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

 

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Dr. Strauß