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VerfGBbg, Beschluss vom 10. Mai 2019 - VfGBbg 7/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - BGB, § 677; BGB, § 683 Satz 1
- ZPO, § 127 Abs. 2 Satz 2; ZPO, § 139 Abs. 2 Satz 1; ZPO, § 567 Abs. 1
- VerfGGBbg, § 13; VerfGGBbg, § 31; VerfGGBbg § 45 Abs. 1 Satz 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1
- VwGO, § 92 Abs. 3
Schlagworte: - materielle Subsidiarität
- unzureichende Begründung
- Beschwerdefrist
- Zwischenentscheidung
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- Zurückweisung eines Befangenheitsantrags
- Teilrücknahme der Verfassungsbeschwerde
- rechtliches Gehör
- Anhörungsrügeschrift nicht eingereicht
- Überraschungsentscheidung
- Hinweispflicht
- Einreichung von Unterlagen durch Beteiligte
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 10. Mai 2019 - VfGBbg 7/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 7/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

K.

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter:             Rechtsanwalt H.

 

wegen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. August 2017 - 1 W 20/17 -; Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 28. Juni 2016 - 2 O 352/15

           

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 10. Mai 2019

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Kirbach, Nitsche, Partikel und Dr. Strauß

beschlossen: 

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags.
 

I.

Der Beschwerdeführer betrieb zu touristischen Zwecken den S-Hof und die S. Treppe, eine Aussichtsplattform. Von der Eigentümerin der Objekte, einer Gemeinde, begehrte er den Ersatz von Aufwendungen für deren Betrieb, wofür er vor dem Landgericht Cottbus Prozesskostenhilfe beantragte.
 

Das Landgericht wies in einer Verfügung des Berichterstatters darauf hin, dass ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1 BGB) dem Beschwerdeführer nicht zustehen dürfte. Er scheitere am fehlenden, auch nicht vermuteten, Fremdgeschäftsführungswillen sowie am fehlenden Interesse bzw. Willen des Geschäftsherrn an der Geschäftsführung.
 

Nach Stellungnahme des Beschwerdeführers wies das Landgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 28. Juni 2016 mangels hinreichenden Er­folgs­aussichten der Rechtsverfolgung zurück. Für den S-Hof liege - schon nach dem Vortrag des Beschwerdeführers - ein Mietvertrag vor, der ihn zur Nutzung des Hofes berechtige und die wechselseitigen Instandhaltungspflichten regele. Über die S. Treppe hätten der Beschwerdeführer und die Gemeinde nach Auslegung des letzten Vortrags des Beschwerdeführers einen Leihvertrag abgeschlossen.
 

Neben einer ebenfalls erhobenen sofortigen Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss lehnte der Beschwerdeführer die beschließenden Richter ab. Es bestünde die Besorgnis der Befangenheit aufgrund der überraschenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, die entgegen den Ausführungen im vorangegangenen Hinweis erfolgt sei und gegen § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO verstoße. Zudem entbehre die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage und vermittle daher den Eindruck einer willkürlichen Einstellung der Richter.
 

Das Landgericht Cottbus wies mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 das Befangenheitsgesuch zurück. Zwar könne auch eine Verletzung richterlicher Hinweispflichten die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehre und sich so sehr von den normalen geübten Verhaltensweisen entferne, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdränge. Eine Überraschungsentscheidung liege aber nicht vor. In dem von dem Anspruch auf rechtliches Gehör gebotenen Umfang hätten die abgelehnten Richter Hinweise erteilt. Der Beschwerdeführer wende sich im Ergebnis nur gegen die rechtliche Wertung seines eigenen (neuen) Vortrags. Auf diese habe nicht hingewiesen werden müssen.
 

Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde und vertiefte seine Begründung des Ablehnungsgesuchs. Die Annahme eines Mietvertragsnachtrags als ausreichende Berechtigung bzgl. des S-Hofes einerseits sowie eines Leihvertrags über die S. Treppe andererseits stellten Überraschungsentscheidungen dar. Hinweise seien zwingend erforderlich gewesen, da von einem Vertragsschluss bezüglich der S. Treppe vor dem Prozesskostenhilfebeschluss des Landgerichts nicht die Rede gewesen sei und sich der vorangegangene Hinweis zum S-Hof ausschließlich auf den Fremdgeschäftsführungswillen bezogen habe. Auch angesichts dessen, dass in der Hinweisverfügung ein Vertragsschluss nicht erwähnt worden sei, habe der Beschwerdeführer darauf vertrauen können, dass das Gericht diesen Aspekt nicht doch noch als erheblich ansehen würde. Bezüglich der Annahme eines Mietvertragsnachtrags über den S-Hof hätten sich weder die abgelehnten Richter geäußert, noch sei das Landgericht darauf eingegangen. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. Jedenfalls durch den doppelten Verstoß gegen gerichtliche Hinweispflichten dränge sich der Eindruck auf, die Richter hätten in willkürlicher Weise möglichst schnell und ohne weitere Diskussion zu dem vom Berichterstatter vorgefertigten Ergebnis gelangen wollen.
 

Die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde wies das Brandenburgische Oberlandesgericht am 11. August 2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 29. August 2017, zurück. Eine dagegen unter dem 11. September 2017 erhobene Gehörsrüge wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16. November 2017 zurück.
 

II.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 1. Februar 2018 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. August 2017 und rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Das Oberlandesgericht habe den Inhalt seines Ablehnungsantrags nicht vollständig und nicht zutreffend in Erwägung gezogen. Er habe geltend gemacht, dass ein gerichtlicher Hinweis wegen der rechtlichen Einordnung von Leih- und Mietvertragsnachtrag erforderlich gewesen sei, nicht aber - wie vom Oberlandesgericht angenommen - wegen etwa erforderlichen weitergehenden Sachvortrags.
 

Der Beschwerdeführer hat die ursprünglich auch gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Landgerichts Cottbus vom 28. Juni 2016 (2 O 352/15) gerichtete Verfassungsbeschwerde nach einem Hinweis des Verfassungsgerichts zurückgenommen.
 

III.

Die Verfahrensakten sind beigezogen worden. Die am Ausgangsverfahren beteiligte Gemeinde hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und am 15. September 2017 u. a. die Gehörsrügeschrift des Beschwerdeführers vom 11. September 2017 eingereicht. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat von einer Stellungnahme abgesehen.
 

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
 

I.

Die nur noch gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. August 2017 (1 W 20/17) gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.
 

1. Die Verfassungsbeschwerde wird dem aus § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg abgeleiteten Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht gerecht. Danach hat ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten zu ergreifen, um eine etwaige Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden Verfahren zu verhindern oder zu beheben (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 22. März 2019 - VfGBbg 1/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).
 

Eine solche Möglichkeit besteht auch nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts. Bei diesem handelt es sich lediglich um eine Zwischenentscheidung, die der Endentscheidung (Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag) vorausgeht. Da etwaige Verfassungsverstöße in der Regel mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können, sind Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Zwischenentscheidung kann nur dann ausnahmsweise selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden, wenn sie einen bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge hat, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (st. Rspr., z. B. Beschlüsse vom 15. September 2017 - VfGBbg 43/16 -, vom 29. November 2013 - VfGBbg 48/13 -, https://verfassungsge­richt.‌brandenburg.de, m. w. N.). Entscheidungen der Fachgerichte über Ablehnungsgesuche können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu solchen bleibenden rechtlichen Nachteilen führen, wenn sie Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfalten, über eine wesentliche Rechtsfrage abschließend befinden und in weiteren Instanzen nicht mehr nachgeprüft und korrigiert werden können (vgl. Beschluss vom 15. September 2017 - VfGBbg 43/16 -, https://verfas­sungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG). Einen solchen abschließenden Charakter hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts jedoch nicht. Denn die Hauptsacheentscheidung des Landgerichts über den Prozesskostenhilfeantrag, die durch die erfolglos abgelehnten Richter ergehen kann, ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dieses Beschwerdeverfahren eröffnet eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06 - NZI 2007, 166, Rn. 20 m. w. N.; Lipp, in: MüKoZPO, 5. Aufl. 2016, § 571 Rn. 12). Eine Beschränkung des Prüfungsumfangs von der Endentscheidung vorausgehenden Entscheidungen sehen die Beschwerdevorschriften (§§ 567 ff ZPO) bis auf den Ausschluss der Überprüfung der erstinstanzlichen Zuständigkeit gemäß § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht vor - anders als die restriktivere Vorschrift des § 512 ZPO für Urteilsberufungen. Die erstinstanzliche Entscheidung eines etwaig als befangen anzusehenden Richters wird daher jedenfalls durch eine mögliche zweitinstanzliche, vollumfassende Entscheidung prozessual überholt.
 

Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag hat der Beschwerdeführer auch bereits mit der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht angegriffen und gegen den diesbezüglichen Beschluss ebenfalls eine Verfassungsbeschwerde erhoben, die unter dem Aktenzeichen VfGBbg 41/18 geführt wird.
 

2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde auch nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung. Erforderlich ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. In formeller Hinsicht muss sie substantiiert u. a. die Einhaltung der zweimonatigen Beschwerdefrist des § 47 Abs. 1VerfGGBbg darlegen, sofern diese nicht ohne weiteres aus den Unterlagen ersichtlich ist (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 45/15 -, m. w. N., vom 20. September 2013 - VfGBbg 33/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
 

Dies leistet die Beschwerdeschrift nicht. Das Verfassungsgericht kann auf Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers nicht beurteilen, ob die zweimonatige Beschwerdefrist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg mit der Zustellung des Beschwerdebeschlusses vom 11. August 2017 oder des Anhörungsrügebeschlusses vom 16. November 2017 zu laufen begann. Denn der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er mit seiner Anhörungsrüge vom 11. September 2017 eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beanstandet hat. Ohne derartigen Vortrag wäre eine Anhörungsrüge offensichtlich unzulässig, denn sie ist nicht gegen beliebige Rechtsverstöße, sondern allein gegen Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör eröffnet (Beschluss vom 19. Februar 2016 - VfGBbg 87/15 -, https://verfas­sungs­gericht.brandenburg.de). Eine offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge hindert nicht den Fristlauf zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (st. Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse vom 20. Juli 2018 - VfGBbg 191/17 -, vom 19. Februar 2016 - VfGBbg 87/15 -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.). Er bemisst sich in diesem Fall ab dem Zugang der angegriffenen Entscheidung selbst.

Da der Beschwerdeführer zum Inhalt der Gehörsrüge vom 11. September 2017 keine Angaben gemacht und diese seiner Beschwerdeschrift ebenso wenig beigefügt hat wie den darauf ergangenen Beschluss vom 16. November 2017, kann das Verfassungsgericht nicht beurteilen, ob die Anhörungsrüge offensichtlich unzulässig und daher die Beschwerdefrist - wegen eines möglichen Fristlaufs ab dem 30. August 2017 - bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde verstrichen war.

Dass die Unterlagen nachträglich durch die äußerungsberechtigte Gemeinde vorgelegt worden sind, vermag die Unzulässigkeit nicht zu heilen. Dabei kann offen bleiben, ob von einem Äußerungsberechtigten eingereichte Dokumente geeignet sind, die den Beschwerdeführer treffende Begründungspflicht zu erfüllen. Jedenfalls kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts eine nach Fristablauf eingehende weitere Begründung nur Berücksichtigung finden, soweit sie sich als Ergänzung oder Vertiefung zu einem Vortrag darstellt, der seinerseits den Anforderungen der § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entspricht. Nach Fristablauf erfolgende Begründungen oder beim Verfassungsgericht eingereichte Unterlagen können eine ursprünglich mangels ausreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde nicht mehr zulässig machen (Beschluss vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 6/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Die Unterlagen wurden jedoch erst am 15. September 2018 beim Verfassungsgericht eingereicht. Ihr Inhalt war nicht ansatzweise innerhalb der Begründungsfrist dargelegt.

II.

Soweit der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde bezüglich des Beschlusses des Landgerichts Cottbus vom 28. Juni 2016 (2 O 352/15) mit Schriftsatz vom 12. April 2018 zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 13 Abs. 1 VerfGGBbg i. V. m. § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung einzustellen.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dresen Dr. Finck
   
Kirbach Nitsche
   
Partikel Dr. Strauß