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VerfGBbg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - VfGBbg 11/20 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 Satz 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Erbaurechtsvertrag
- Nutzungsvertrag
- Kündigung
- Widerklage
- rechtliches Gehör
- unzureichende Begründung
- Beruhen
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - VfGBbg 11/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 11/20




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 11/20

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

W.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter:              Rechtsanwalt
L.,

 

wegen

Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. November 2019 ‌‑ 16 S 72/18 - und Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Dezember 2019 - 16 S 72/18

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 22. Januar 2021

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Urteil und einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder).

I.

Die Beschwerdeführerin trat im Jahr 20XX nach dem Tod ihres Ehemanns gemäß § 16 Abs. 2 Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) in einen seit 19XX bestehenden Nutzungsvertrag über eine mit einem Wochenendhaus bebaute Erholungsparzelle in einem am ...see gelegenen Erholungsgebiet mit der Bezeichnung „Bereich …“ ein. Am 20. Oktober 2003 hatte die Gemeinde S. als Eigentümerin dieses und anderer Grundstücke des Erholungsgebiets einen Erbbaurechtsvertrag mit der S. GbR geschlossen und der GbR das Erbbaurecht übertragen. In Ziffer X dieses Vertrags (vor Nummer 1) erteilte die Gemeinde der GbR „sämtliche Vollmacht“, für sie „alle Rechte und Pflichten aus dem Schuldrechtsanpassungsgesetz auszuüben. Sämtliche Kosten und Ansprüche (z.B. Wertersatz), die bei der Durchführung von Maßnahmen aufgrund der Vollmacht anfallen, trägt ausschließlich der Erbbauberechtigte.“ Weiter heißt es dort unter Nummer 3: „Der Erbbauberechtigte wird für die Dauer des Erbbaurechtsvertrages unwiderruflich dazu ermächtigt, alle Rechte, die dem Grundstückseigentümer gegenüber allen Mietern, Pächtern, Nutzungsberechtigten […] zustehen, als bevollmächtigter Vertreter im eigenen Namen gerichtlich (im Wege gewillkürter Prozessstandschaft) geltend zu machen.“

Im Rahmen einer Gemeindegebietsreform war aus der Gemeinde S. und zwei weiteren Gemeinden mit Datum vom 26. Oktober 2003 die Gemeinde S. gebildet worden.

Unter dem 9. August 2016 kündigte die S. GbR gegenüber der Beschwerdeführerin die Parzelle „Bereich …“ zum 31. Dezember 2016. Unter dem 15. März 2017 erhob die S. GbR beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt erfolgreich Räumungsklage. Mit dem am 19. April 2018 verkündeten Urteil des Amtsgerichts (5 C 86/17) wurde zugleich die Widerklage der Beschwerdeführerin auf Entschädigung aus § 12 SchuldRAnpG und auf Feststellung, dass sie keine Erstattung von Kosten für den Abbruch des aufstehenden Bauwerks schulde, als unzulässig abgewiesen.

Auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung mit aufrecht erhaltenen Widerklageanträgen änderte das Landgericht Frankfurt (Oder) am 20. November 2019 (16 S 72/18) das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 19. April 2018 teilweise ab. Es hielt die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Herausgabe der Parzelle „Bereich …“ aufrecht, stellte aber auf die Widerklage hin fest, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet sei, ganz oder anteilig Abbruchkosten zu erstatten. Die weitergehende Widerklage auf Entschädigung wurde abgewiesen. Das Landgericht befand die Kündigungserklärung für wirksam. Die GbR sei nach dem Erbbaurechtsvertrag befugt gewesen, für die Gemeinde die Kündigung zu erklären. Die Bevollmächtigung sei wirksam, insbesondere nicht sittenwidrig. Die Beschwerdeführerin müsse hinnehmen, dass die GbR zur Kündigungserklärung für den Grundstückseigentümer berechtigt worden sei. Dass die Parzelle an die GbR herausgegeben werden müsse, Entschädigung aber gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren von der Gemeinde zu verlangen sei, begründe keinen Sittenverstoß, zumal auch für Mehrpersonenverhältnisse grundsätzlich Mechanismen der Rechtsdurchsetzung, etwa die sog. isolierte Drittwiderklage, zur Verfügung stünden. Das Landgericht führt weiter aus: „Im Übrigen führt der geschlossene Erbbauvertrag Rechte und Pflichten nach Vertragsbeendigung in Ziffer X zusammen, wonach der Erbbauberechtigte sämtliche bei der Durchführung von Maßnahmen anfallenden Kosten und Ansprüche (z. B. Wertersatz) zu tragen hat. Insoweit steht es der Beklagten frei, diese als Schuldübernahme i. S. d. § 415 BGB zu qualifizierende Vereinbarung zwischen Schuldner und Übernehmer (auch konkludent, etwa durch Klageerhebung; vgl. Heinemeyer, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 415 Rn. 12) zu genehmigen und sodann - im selben Verfahren, wie hier hilfsweise auch geschehen - gegen die Klägerin vorzugehen.“

Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Urteil des Landgerichts Gehörsrüge mit der Begründung, sie habe mit der Annahme, durch die hilfsweise erhobene Widerklage bezüglich einer Entschädigung sei eine konkludente Genehmigung der Schuldübernahme erfolgt, nicht rechnen müssen. Wäre pflichtgemäß darauf hingewiesen worden, hätte die Beschwerdeführerin noch vorgetragen, dass der Prozessbevollmächtigte keine Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung gehabt habe. Da „die als Schuldübernahme zu qualifizierende Ziffer X des Erbbaurechtsvertrags“ nicht genehmigt worden sei, liege auch kein wirksames Recht zur Kündigung vor und die Klägerin sei zudem nicht aktivlegitimiert.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies die Gehörsrüge mit dem weiteren angegriffenen Beschluss vom 11. Dezember 2019 (16 S 72/18), der Beschwerdeführerin zugestellt am 20. Dezember 2019, zurück. Es führte zur Begründung insbesondere aus, dass selbst ein Gehörsverstoß nicht entscheidungserheblich wäre, weil auszuschließen sei, dass die Entscheidung bei Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens anders ausgefallen wäre. Die Wirksamkeit des Erbbaurechtsvertrags im Übrigen und jedenfalls der Vollmachtserteilung zur Kündigung hänge nicht von der Genehmigung der Schuldübernahme ab. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass - für die Schwebezeit - der Übernahmewillige im Innenverhältnis gegenüber dem Schuldner bereits zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet sei (vgl. Auslegungsregel des § 415 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 329 BGB) und dies auch im Fall der Verweigerung bleibe (§ 415 Abs. 3 Satz 2 BGB). Zudem sei die Erhebung der Widerklage als Prozesshandlung wirksam gewesen und komme es für den dieser Handlung beizumessenden Bedeutungsgehalt auf die Vertretungsbefugnis im Übrigen nicht an.

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 15. Februar 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben und auf Hinweis des Gerichts vom 28. Februar 2020 mit Schriftsatz vom 12. März 2020 weiter vorgetragen.

Sie macht geltend, dass das Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. November 2019 gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verstoße. Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV gewähre den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den für diese Entscheidung erheblichen Sach- und Rechtsfragen umfassend zu äußern. Das angegriffene Urteil sei hingegen eine Überraschungsentscheidung. Es qualifiziere Ziffer X des Erbbaurechtsvertrags zutreffend als Schuldübernahme im Sinne des § 415 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die durch die Beschwerdeführerin zu genehmigen sei. Allerdings habe ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorausgehenden Prozessverlauf nicht damit rechnen müssen, dass das Urteil die weitere Annahme enthalte, dass durch die hilfsweise von der Beschwerdeführerin erhobene Widerklage auf Entschädigung eine konkludente Genehmigung der Schuldübernahme erfolgt sei. Auf diesen erst im Urteil enthaltenen überraschenden rechtlichen Gesichtspunkt sei im Prozessverlauf weder vom Gericht hingewiesen worden, noch habe ihn die Gegenseite thematisiert. Die Beschwerdeführerin habe vor der Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt nicht mehr erwidern können und sei daher in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das angegriffene Berufungsurteil beruhe auch auf diesem Gehörsverstoß. Vorliegend könne eine konkludente Genehmigung durch die hilfsweise erhobene Widerklage nicht erfolgt sein. Die dem Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht sei nur eine Prozessvollmacht gewesen und habe sich nicht auf die außergerichtliche Vertretung bezogen. Damit habe der Prozessbevollmächtigte die Genehmigung der Schuldübernahme als außergerichtliche Willenserklärung nicht abgeben können. Ohne die wirksame Genehmigung der Schuldübernahme in Ziffer X des Erbbaurechtsvertrags sei auch die darin enthaltene Vertretungsvollmacht zur Kündigung nicht wirksam erteilt worden. Damit sei die Kündigung des Nutzungsvertrags nicht wirksam erklärt worden. Der Nutzungsvertrag bestehe fort und es gebe keinen Anspruch auf Herausgabe.

Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Dezember 2019, mit dem die Gehörsrüge zurückgewiesen worden sei, verstoße gegen das Willkürverbot aus Art. 12 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV. Der Beschluss sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar. In dem Beschluss erfolge eine willkürliche, nicht zu vertretende Änderung der Feststellung in der Urteilsbegründung vom 20. November 2019 dahingehend, dass die gesamte Ziffer X des Erbbaurechtsvertrags als eine Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB zu qualifizieren sei. Es sei ferner willkürlich und unter keinen rechtlichen Umständen vertretbar, dass das Landgericht Frankfurt (Oder) annehme, für die Wirksamkeit der Widerklage und des ihr beizumessenden Bedeutungsgehalts komme es auf die Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts für außergerichtliche Handlungen nicht an. Diese Aussage sei nicht begründet worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung erteilt. Damit könne der Widerklage kein außergerichtlicher Inhalt, in diesem Fall die Genehmigung der Schuldübernahme, beigemessen werden.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

1. Dabei kann offen bleiben, ob die weitere Begründung mit Schriftsatz vom 12. März 2020 verspätet war, da sie außerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg für die Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg) erfolgte, oder ob sie hinreichenden bisherigen Vortrag lediglich ergänzte oder vertiefte (vgl. Beschluss vom 20. Januar 2012 ‑ VfGBbg 67/11 ‑,‌https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls aus anderen Gründen unzulässig.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Gehörsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Dezember 2019 richtet, ist sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, dass Gehörsrügen zurückweisende gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die mit der Ausgangsentscheidung bereits eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen lassen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 9. Oktober 2015 ‑ VfGBbg 39/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

Vorliegend schafft der Beschluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2019 keine eigenständige zusätzliche Beschwer. Insbesondere geschieht dies nicht dadurch, dass der Beschluss die bereits dem Berufungsurteil zugrunde liegende tragende Annahme bekräftigt, die Wirksamkeit der durch den Erbbaurechtsvertrag begründeten Vollmacht der GbR zur Kündigung des Nutzungsvertrags sei von der Genehmigung der Schuldübernahme durch die Beschwerdeführerin unabhängig.

3. Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil vom 20. November 2019 richtet, ist sie unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung. Erforderlich ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die Entscheidung kollidiert (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 22. März 2019 ‌‑ VfGBbg 38/18 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Es bedarf einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage. Ausgehend vom Entscheidungsinhalt muss der Beschwerdeführer aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 2017 ‌‑ VfGBbg 9/17 ‑‌ und vom 16. Dezember 2016 ‌‑ VfGBbg 33/16 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, jeweils m. w. N.).

a) Die Beschwerdebegründung verkennt die Gründe des landgerichtlichen Urteils. Sie übersieht, dass das Urteil auf der Annahme beruht, die rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Kündigung des Nutzungsvertrags sei wirksam und insbesondere nicht sittenwidrig. Die Beschwerdeführerin werde nicht unzulässig benachteiligt. Sie habe hinzunehmen, dass sie die Gemeinde gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren auf Entschädigung zu verklagen habe. Zudem stehe es der Beschwerdeführerin frei, die im Erbbaurechtsvertrag angelegte Schuldübernahme zu genehmigen und damit mögliche Entschädigungsansprüche gegen die GbR zu richten, wie sie es mit der hilfsweise erhobenen Widerklage auch getan habe. Die der GbR erteilte Vollmacht sei wirksam, wenngleich Erbbauberechtigter und Entschädigungsverpflichteter auseinanderfallen könnten, zumal hierfür üblicherweise rechtliche Lösungen der Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs vorgesehen seien.

Die Rüge der Beschwerdeführerin lässt eine Auseinandersetzung mit diesen Gründen des Urteils vermissen. Vielmehr versteht sie die Entscheidungsgründe so, dass das Landgericht der Widerklage eine entscheidungserhebliche Bedeutung auch für die Wirksamkeit der Kündigung zugemessen habe. Diesem Verständnis stehen die Urteilsgründe gerade entgegen.

b) Folgerichtig kommt eine Verletzung des geltend gemachten Grundrechts auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV, das dem Art. 103 Abs. 1 GG entspricht, nicht in Betracht. Das Urteil beruht jedenfalls nicht auf dem geltend gemachten Verstoß.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dr. Becker

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Lammer

Sokoll

Dr. Strauß