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VerfGBbg, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 39/15 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 5 Abs. 2 Satz 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VfGGBbg, § 21 Satz 1; VfGGBbg, § 45 Abs. 2; VfGGBbg, § 46
- OBGBbg, § 13
- HundeHVBbg, § 1; HundeHVBbg, § 8
- VwVfG, § 24; VwVfG, § 26 Abs. 2
- VwGO, § 152a; VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1
- ZPO, § 114 Satz 1
Schlagworte: - Hundehaltung
- einstweiliges Rechtsschutzverfahren
- Prozesskostenhilfe
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 39/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 39/15




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

K,

Beschwerdeführer,

wegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2014 (OVG 5 S 28.13), vom 5. Januar 2015 (OVG 5 RS 3.14) und vom 10. Februar 2015 (OVG 5 RS 1.15); Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. September 2014 (VG 3 L 934/14) und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2015 (OVG 5 S 40.14); Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Dezember 2014, vom 21. Januar 2015 und vom 12. Februar 2015 (VG 3 L 353/14)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

 

am 9. Oktober 2015

 

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Schmidt

 

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die in drei gesonderten einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergingen. Mit ihnen hatte sich der Beschwerdeführer gegen verschiedene Ordnungsverfügungen der Stadt Neuruppin gewandt, die ihm u. a. aufgaben, ein Gutachten zur Bestimmung der Rasse seines Hundes erstellen zu lassen.

 

I.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer und Halter eines Hundes, dessen Rasse er gegenüber der Ordnungsbehörde der Stadt Neuruppin mit „Irish Bulldog Terrier“ bzw. mit „Irish Bulldog Terrier Mix“ angab. Nach einer anonymen Anzeige versuchte der Bürgermeister der Stadt Neuruppin (nachfolgend: Bürgermeister), die Rasse des Hundes zu ermitteln. Dabei sah ein Mitarbeiter des Bürgermeisters den Hund für einige Sekunden.

 

1. Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 11. Juli 2013 gab der Bürgermeister dem Beschwerdeführer daher auf, ein von einem anerkannten Sachverständigen erstelltes Gutachten über die Rassezugehörigkeit (Rassegutachten) seines Hundes vorzulegen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte er die „vor­übergehende Sicherstellung und die Vorstellung“ des Hundes bei einem Rassegutachter durch ihn, den Bürgermeister, im Wege der Ersatzvornahme an. Zur Begründung führte er aus, es könne sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundehV) handeln, konkret um eine Kreuzung mit dem unter § 8 Abs. 2 Nr. 4 HundehV genannten Staffordshire Bullterrier, dessen Haltung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 HundehV verboten sei. Dieser mögliche Verstoß gegen das Haltungsverbot stelle eine (Anscheins-)Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, zu deren Abwehr gemäß § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz Brandenburg - OBGBbg) die notwendigen Maßnahmen zu treffen seien. Mit der Vorlage des Gutachtens solle Sicherheit zu der Rassezugehörigkeit des Hundes erlangt werden.

 

Mit wiederum für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 2. August 2013 setzte der Bürgermeister gegenüber dem Beschwerdeführer sodann die „Sicherstellung“ des Hundes fest, verfügte dessen Übergabe an das Ordnungsamt und ordnete für den Fall der Nichtbefolgung unmittelbaren Zwang an. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung aus dem Bescheid vom 11. Juli 2013 nicht nachgekommen und habe kein Rassegutachten vorgelegt.

 

Nachdem der Beschwerdeführer am 6. August 2013 das Verwaltungsgericht Potsdam angerufen hatte, ordnete dieses gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen die Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2013 sowie eines „noch einzulegenden Widerspruches“ gegen den Bescheid vom 2. August 2013 wegen der nicht hinreichenden Substantiierung der Anscheinsgefahr durch den Bürgermeister an bzw. wieder her.

 

Knapp ein Jahr später, mit Beschluss vom 22. Juli 2014 (OVG 5 S 28.13), änderte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Bln-Bbg) diese Entscheidung und lehnte die Anträge des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es aus, hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2013 sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von günstigen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ausgegangen, da es konkrete Anhaltspunkte gebe, es handele sich bei dem Hund um einen Staffordshire Bullterrier oder um eine Kreuzung, die rassespezifische Merkmale eines Staffordshire Bullterriers enthalte. Damit liege eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor. Bezüglich des Bescheides vom 2. August 2013 gehe der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ins Leere bzw. fehle es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da der Bescheid bestandskräftig geworden sei, der Beschwerdeführer habe nämlich keinen Widerspruch eingelegt.

 

Am 22. August 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim OVG Bln-Bbg für eine zu erhebende Anhörungsrüge nach § 152a VwGO Prozesskostenhilfe, verbunden mit einem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 VwGO i. V. m. § 78b ZPO. Am 6. August 2013 habe er Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. August 2013 eingelegt, der aber weder vom Verwaltungsgericht noch vom OVG Bln-Bbg zur Kenntnis genommen worden sei.

 

Am 5. Januar 2015 (OVG 5 RS 3.14) lehnte das OVG Bln-Bbg den Prozesskostenhilfeantrag ab, da der Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkte dafür aufgezeigt habe, dass die Anhörungsrüge hinreichende Aussicht auf Erfolg haben werde (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Er habe nicht dargelegt, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Insbesondere sei er den Nachweis schuldig geblieben, dass er gegen den Bescheid des Antraggegners vom 2. August 2013 Widerspruch eingelegt habe.

 

Am 19. Januar 2015 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und wies ergänzend darauf hin, sein Antrag auf Stellung eines Notanwalts sei nicht beschieden worden. Mit dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2015 zugestellten Beschluss vom 10. Februar 2015 (OVG 5 RS 1.15) wies das OVG Bln-Bbg diesen Antrag unter Hinweis auf seine zum Beschluss vom 5. Januar 2015 gegebene Begründung ab und ergänzte, angesichts der Aussichtslosigkeit des (seinerzeitigen) Antrags sei dem Beschwerdeführer auch kein Notanwalt beizuordnen gewesen (§ 173 VwGO, § 78b Abs. 1 ZPO).

 

2. Bereits lange vor den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ordnete der Bürgermeister zusätzlich unter Verweis auf die nach wie vor ungeklärte Frage der Rassezugehörigkeit des Hundes und die hiermit einhergehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit (§ 13 Abs. 1 OBGBbg) mit Bescheid vom 21. Februar 2014 die Vorstellung des Hundes bei der Behörde an; den Bescheid erklärte er für sofort vollziehbar.

 

Auch hiergegen suchte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach. Im November 2014 teilte der Bürgermeister mit, das OVG Bln-Bbg habe wegen der nicht absehbaren Verfahrensdauer des Verfahrens zur Grundverfügung vom 11. Juli 2013 eine „Vorladung“ (des Hundes) „empfohlen“. Da es mittlerweile die seinerzeit noch ausstehende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gebe, sei der „Vorladungsbescheid“ obsolet. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 (VG 3 L 353/14) stellte das Verwaltungsgericht dieses Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein, nachdem die Beteiligten - so das Gericht - den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Die Kosten des Verfahrens legte es gemäß § 161 Abs. 2 VwGO dem Beschwerdeführer auf, da sein Eilrechtsschutzantrag ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses, die Entscheidung des OVG Bln-Bbg vom 22. Juli 2014, nach Ansicht des Gerichts aus den zutreffenden Gründen der Verfügung keinen Erfolg hätte haben können.

 

Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Anhörungsrüge und trug zur Begründung vor, dieser verletze sein Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, da er gar keine Erledigungserklärung abgegeben habe. Er habe vielmehr eine Erledigung ausdrücklich und unmissverständlich abgelehnt, sofern ihm hierbei Kosten auferlegt würden.

 

Mit Beschluss vom 21. Januar 2015/12. Februar 2015 wies das Verwaltungsgericht die Anhörungsrüge zurück, da weder die Annahme des Gerichts, das Begehren habe ohne das erledigende Ereignis keinen Erfolg haben können, noch die Behandlung der Erledigungserklärung eine Verletzung rechtlichen Gehörs darstellten. Soweit darin eine vollständige Kostentragung durch den Antragsgegner gefordert worden sei, habe das Gericht dies als Kostenantrag gewertet, über den es nach billigem Ermessen zu entscheiden gehabt habe. Ein Festhalten an dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren trotz eingetretener Erledigung hätte dagegen die Abweisung des Antrags wegen Fortfalls des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zur Folge gehabt und dem Beschwerdeführer keinen kostenrechtlichen Vorteil gebracht.

 

3. Ein zwischenzeitlich von dem Beschwerdeführer vorgelegtes Rassegutachten erkannte der Bürgermeister nicht an. Mit Beschluss vom 29. September 2014 (VG 3 L 934/14) lehnte das Verwaltungsgericht einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, die Rassezugehörigkeitsbescheinigung der vom Beschwerdeführer beauftragten Sachverständigen „nicht anzuzweifeln“, ab. Zur Begründung führte es aus, der Antragsgegner sei gemäß § 24 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gehalten, den für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären, wofür er sich der Beweismittel bedienen könne, die er für erforderlich halte; insbesondere könne er weitere Gutachten durch Sachverständige erstellen lassen, wenn er zweifele und vorliegende Gutachten nicht für ausreichend erachte.

 

Mit dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2015 zugegangenen Beschluss vom 10. Februar 2015 (OVG 5 S 40.14) lehnte das OVG Bln-Bbg seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für seine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ab und wies diese zugleich zurück. Sie könne, ungeachtet der Bestandskraft des Bescheides vom 2. August 2013, keinen Erfolg haben, da das vom Beschwerdeführer vorgelegte Rassegutachten weder von einer vom Bürgermeister anerkannten noch von einer auf der Liste des Ministeriums des Innern „Sachverständige für die Sachkundeprüfung“ vom 23. November 2005 geführten Sachverständigen erstellt worden sei. Dass die von ihm betraute Sachverständige auf einer überholten Liste des Ministeriums des Innern aus dem Jahr 2004 aufgeführt gewesen sei, begründe keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung des Rassegutachtens.

 

II.

Der Beschwerdeführer hat am 14. April 2015 Verfassungsbeschwerde gegen alle gerichtlichen Entscheidungen erhoben und zugleich hilfsweise einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er rügt eine Verletzung der Art. 5 Abs. 2 Landesverfassung (LV), Art. 6 Abs. 1 LV, Art. 10 Abs. 1 LV, Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 12 Abs. 1 LV, Art. 15 Abs. 1 LV, Art. 17 Abs. 1 LV, Art. 31 Abs. 1 LV, Art. 41 Abs. 1 LV, Art. 42 Abs. 1 LV, Art. 49 Abs. 1 LV und Art. 52 Abs. 3 bis 5 LV.

 

Zur Begründung führt er aus, für die gegen ihn gerichteten ordnungsbehördlichen Maßnahmen fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Insbesondere hätten sie nicht auf die Generalklausel des § 13 Abs. 1 OBGBbg gestützt werden dürfen, da dieser die Vorschriften der HundeHV als spezielleres und abschließendes Recht vorgingen. Die HundeHV lasse offen, wer für den Nachweis der Rasse eines Hundes verantwortlich sei. Dies könne nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Vielmehr sei es gemäß § 24 VwVfG Aufgabe der Behörde, den Sachverhalt aufzuklären; hierbei nach § 26 Abs. 2 VwVfG bestehende Mitwirkungsobliegenheiten dürfe die Behörde nicht im Wege der Vollstreckung erzwingen. Darüber hinaus sei der HundeHV das Rassegutachten als Instrument zum Zwecke der Gefahrerforschung unbekannt, hierfür stünden ausschließlich die in § 8 Abs. 3 Satz 2 HundeHV und § 12 Abs. 3 Satz 2 HundeHV vorgesehenen Nachweise zur Verfügung. Die HundeHV verstoße ihrerseits gegen das höherrangige OBGBbg, da sie entgegen § 29 OBGBbg weder ihren örtlichen Geltungsbereich angebe, noch von den nach §§ 5, 25, 26 OBGBbg hierzu als sachlich zuständig berufenen Körperschaften erlassen worden sei. Schließlich werde das Zitiergebot des Art. 5 Abs. 2 LV in Bezug auf Art. 12 Grundgesetz (GG), Art. 49 LV, Art. 14 GG, Art. 41 LV und Art. 11 LV verletzt, da § 25a OBGBbg und die sich hierauf stützende HundeHV in Grundrechte eingriffen, ohne dass dies im OBGBbg kenntlich gemacht werde.

 

Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen verletzten ihn auch in seinen aus Art. 6 Abs. 1, Art. 52 Abs. 3 und Abs. 4 LV abzuleitenden Grundrechten auf rechtliches Gehör und auf ein faires und zügiges Verfahren, da die Gerichte auf seinen Vortrag und sein Beweiserbieten nicht eingegangen seien und gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen hätten. Im Einzelnen sei sein gegen den Bescheid vom 2. August 2013 eingelegter Widerspruch von den Gerichten nicht als solcher behandelt, der Inhalt seiner Erklärung vom 26. November 2014 als Erledigung missdeutet und das von ihm vorgelegte Rassegutachten nicht anerkannt worden. Auch sei das OVG Bln-Bbg nicht willens, seine Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und seine diesbezüglich erhobenen Anhörungsrügen angemessen zu behandeln; es liege deshalb ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg vor, sodass das Verfassungsgericht vorab entscheiden solle.

 

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen keinen konkreten Antrag gestellt. Hilfsweise beantragt er für den Fall der Rückverweisung an das zuständige Gericht eine einstweilige Anordnung zu erlassen, mit welcher dem Bürgermeister die Vollstreckung aus dem ursprünglich angegriffenen Verwaltungsakt untersagt wird.

 

III.

Die Verfahrensakten sind beigezogen worden.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 VerfGGBbg zu verwerfen. Sie ist unzulässig. Allerdings gilt dies nicht bereits deshalb, weil der Beschwerdeführer bezüglich der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen keinen konkreten Antrag gestellt hat, da sich seinem Vorbringen hinreichend deutlich entnehmen lässt (Lechner/Zuck, BVerfGG, 6. Aufl. § 23 Rn. 8, § 92 Rn. 19 ff), dass er ihre Aufhebung begehrt.

 

1.a. Soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2014 (3 L 353/14) richtet, genügt die Verfassungsbeschwerde bereits nicht den aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg an die Begründung zu stellenden Anforderungen; der Beschwer­deführer zeigt mit ihr seine Beschwerdebefugnis im Sin­ne der Möglichkeit, durch den Beschluss in seinen Grund­rechten verletzt zu sein, nicht auf, da er schon nicht darlegt, ob er sich durch die Kostenentscheidung oder die Einstellung des Verfahrens beschwert sieht. Er trägt lediglich vor, er habe dem Verwaltungsgericht unmissverständlich bedeutet, der Erledigung der Sache im Falle einer Kostenbelastung nicht zuzustimmen. Damit aber setzt er sich weder mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung auseinander, seine Erklärung als Kostenantrag verstanden zu haben, da ein Festhalten an dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren trotz eingetretener Erledigung - der Bürgermeister hatte seine Verfügung zuvor als „obsolet“ bezeichnet - die Abweisung wegen Fortfalls des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zur Folge gehabt hätte, noch trägt er zu einer (hiermit verbundenen) spezifischen Verletzung seiner Grundrechte vor.

 

b. Die Verfassungsbeschwerde ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses auch insoweit unzulässig, als sie sich gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015 und vom 12. Februar 2015 richtet, mit denen die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde. Der Beschluss vom 21. Januar 2015 wurde mit Beschluss vom 12. Februar 2015 geändert und belastet den Beschwerdeführer daher nicht mehr. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, dass Anhörungsrügen zurückweisende gerichtliche Entscheidungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen. Sie lassen allenfalls mit der Ausgangsentscheidung bereits eingetretene Verletzungen des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer – zusätzlichen – verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 23/14 -; Beschluss vom 15. Juli 2010 - VfGBbg 10/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

2. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde die Beschlüsse des OVG Bln-Bbg sowie der (Ausgangs-) Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2014 angegriffen werden, steht ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (a.) oder ist der Beschwerdeführer seiner Substantiierungspflicht (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg) nicht nachgekommen (b.). Für die begehrte Sofortentscheidung in analoger Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg liegen hinreichende Gründe schließlich nicht vor (c.).

 

a. Das in § 45 Abs. 2 VerfGGBbg verankerte Prinzip der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geht über das Gebot einer bloßen Rechtswegerschöpfung - die hier nicht zweifelhaft ist - hinaus. Das Subsidiaritätsprinzip dient einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen dem Verfassungsgericht und den Fachgerichten. Es verlangt von einem Beschwerdeführer, dass dieser - über eine bloße Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende unternimmt, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder von vornherein zu verhindern. Vor Anrufung des Verfassungsgerichts muss er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -).

 

Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz einer Erschöpfung des Rechtsweges im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in zumutbarer Weise Rechtsschutz im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 34/11 -; vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 1/03 - m. w.  Nachw.; vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 201 f.;  vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 119; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 79, 275, 278 f.; E 104, 65, 70 f.; BVerfGK 12, 280, 282), was sowohl für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch für Entscheidungen über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO gilt (zu § 80 Abs. 5 VwGO vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 34/11 -; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 53, 30, 52 ff.; BVerfG-K NJW 2003, 418. Zu § 123 VwGO vgl. Beschlüsse vom 17. März 1993 - VfGBbg 11/93 -, LVerfGE 2, 85; vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96 -; vom 15. Mai 1997 - VfGBbg 4/97 -, LVerfGE 6, 111; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 51, 130, 138 ff.; E 59, 63, 83; BVerfGK 12, 280, 282; BVerfG-K NJW 2003, 1305; NJW 2011, 3706, 3707).

 

Ein Verweis auf das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren ist vorliegend zumutbar.

Der Beschwerdeführer greift in der Sache selbst ihm auferlegte Pflichten zur Bestimmung der Gefährlichkeit seines Hundes im Sinne der HundeHV an (Erstellung und Vorlage eines Rassegutachtens, Sicherstellung und Vorstellung seines Hundes, Nichtberücksichtigung eines von ihm vorgelegten Rassegutachtens). Hierbei aber handelt es sich um eine behördliche, von den Verwaltungsgerichten im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu treffenden Ermessensentscheidungen über die angegriffenen Ordnungsverfügungen überschlägig geprüfte, konkrete Anwendung ordnungsrechtlicher Vorschriften auf einen Einzelfall, deren Rechtmäßigkeit aber erst im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt wird. Dies gilt auch mit Blick auf das Verhältnis der beiden in Rede stehenden Grundverfügungen. Bei einem Gefahrenverdacht, bei dem, wie hier, aus Sicht der Ordnungsbehörde weitere Ermittlungen erforderlich sind, sind lediglich Gefahrerforschungseingriffe zulässig. Dabei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 LV) heranzuziehen. In diesem Fall hat die Behörde zwei unterschiedliche Grundverfügungen erlassen. Nach dem Bescheid vom 21. Februar 2014 reichte ihr offenkundig eine Inaugenscheinnahme durch einen (offenbar außerordentlich sachkundigen) Mitarbeiter aus, nach dem früheren Bescheid sah der Bürgermeister hingegen ein besonderes Gutachten als geboten an. Diese Fragen können ggfls. im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Dort besteht auch Gelegenheit, den mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 vorgetragenen Einwendungen nachzugehen.

 

b. Soweit sie sich gegen die Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die gegen den Beschluss des OVG Bln-Bbg vom 22. Juli 2014 einzulegende Anhörungsrüge - Beschlüsse des OVG Bln-Bbg vom 5. Januar 2015 und vom 19. Januar 2015 - richtet, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den in § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg an die Begründung gestellten Anforderungen und ist daher unzulässig. Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt eine mögliche Verletzung seiner Grundrechte offensichtlich nicht erkennen, da das OVG Bln-Bbg die an die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu stellenden Anforderungen nicht überspannt (vgl. BVerfG-K NJW 2003, 2977) hat. Die im Mittelpunkt der Entscheidung des OVG Bln-Bbg stehende Frage, ob der Beschwerdeführer Widerspruch gegen die Verfügung vom 2. August 2013 eingelegt hatte, war bereits in der Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts beantwortet worden, das auf den „noch einzulegenden Widerspruch“ abstellte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer mitteilen müssen, dass er Widerspruch eingelegt habe. Jedenfalls konnte es ihn nicht überraschen, dass die Gerichte von einem fehlenden Widerspruch ausgingen, so dass die Anhörungsrüge gegen die vermeintliche Überraschungsentscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte.

 

c. Hinreichende Gründe für die vom Beschwerdeführer begehrte Sofortentscheidung in analoger Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg liegen nicht vor (zur analogen Anwendung der Vorschrift bei einer Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache vgl. Beschluss vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 1/03 -). Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg kann das Verfassungsgericht im Ausnahmefall sofort entscheiden, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer andernfalls ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, doch kommt eine derartige Entscheidung nur unter besonderen Umständen in Betracht. Die Ausgestaltung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg als Kann-Vorschrift macht nämlich deutlich, dass auch bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtes die besonders zu rechtfertigende Ausnahme bildet (Beschluss vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 34/11 -; Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 120). Sie setzt voraus, dass eine Grundrechtsverletzung im Raum steht, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 34/11 -; Beschluss vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 204). Diese Grenze ist hier offensichtlich nicht erreicht. Es ist in keiner Hinsicht erkennbar, dass es für den Beschwerdeführer ganz und gar unerträglich ist, den ordnungsbehördlichen Anordnungen zur Bestimmung der Rasse seines Hundes Folge zu leisten, oder dass dies gar von allgemeiner Bedeutung ist.

 

C.

Über den lediglich hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war nicht mehr zu befinden.

 

D.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Schmidt