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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Februar 2024 - VfGBbg 52/23 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Begründungsmangel
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Februar 2024 - VfGBbg 52/23 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 52/23




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 52/23

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

1.      Dr. B.,

2.      S.,

Beschwerdeführer,

wegen

„Frühwarnung vor Hochwasser, vor Gefahren für Leib und Leben von Kindern und vor Gefahren für zukünftige Generationen. Havelland: Gemeinde Dallgow-Döberitz. Die Versiegelung einer Eiszeitrinne im Warschau-Berliner Urstromtal, Allseits bekannt als das Nasse Dreieck, Stand: 3. Oktober 2023: DOKU III“

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. Februar 2024

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Dr. Koch, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

A.

Die Beschwerdeführer haben unter dem 21. Dezember 2023 beim Verfassungsgericht eine 246 Seiten umfassende Zusammenstellung von Schriftstücken eingereicht, die u. a. an verschiedene Behörden und staatliche Organe gerichtete Schreiben sowie eine Präambel und weitere Anlagen enthält. Auf dem Deckblatt der Zusammenstellung findet sich ein an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg gerichtetes Schreiben mit dem Betreff „Frühwarnung vor Hochwasser, vor Gefahren für Leib und Leben von Kindern und vor Gefahren für zukünftige Generationen (…)“, der Aufforderung „Bitte übernehmen Sie Verantwortung“ und dem Verweis auf einen Abschnitt 4., der wiederum einen an das Verfassungsgericht gerichteten Schriftsatz mit verschiedenen Anträgen der Beschwerdeführerin zu 1. enthält. Dem Anschreiben folgt eine nur von der Beschwerdeführerin zu 1. unterschriebene „Präambel“.

Die Beschwerdeführerin zu 1. trägt vor, Eigentümerin des Grundstücks N. Straße x in 14624 D. zu sein. Der nur von ihr unterzeichneten Präambel lässt sich entnehmen, dass sie die von der Gemeindevertretung der Gemeinde D. in Reaktion auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2021 (OVG 2 A 21.18) beschlossene Änderung des Bebauungsplans D 11 „N. Straße“ (Beschluss Nr. x/2021) sowie Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg beanstandet.

Unter Abschnitt 4 der Zusammenstellung begehrt die Beschwerdeführerin zu 1. die Feststellung, dass die Planverantwortlichen in strafrechtlich relevanter Kooperation mit den zwei Baugesellschaften S. und H. gegen Artikel des Grundgesetzes, Artikel der Landesverfassung und Wasserhaushaltsgesetze des Landes Brandenburg verstoßen haben. Sie benennt insbesondere Art. 2, Art. 3, Art. 14, Art. 20a Grundgesetz (GG) sowie Art. 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), Art. 2 LV i. V. m. Art. 8 LV, Art. 9, 10, 12, 15, 39, 41 LV, Art. 52 LV und Art. 53 LV als verletzt und rügt u. a. Verstöße gegen § 54 Abs. 3 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG), §§ 77, 78, 79, 82, 83, 84, 87, 114 BbgWG, Vorschriften des BauGB und die Verwirklichung von Straftatbeständen. Auch Richter des Verwaltungsgerichts Potsdam hätten in strafrechtlich relevanter Weise gegen Normen des Grundgesetzes und der Landesverfassung verstoßen.

Die in der Beschwerdeschrift genannten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, u. a. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 2021 (OVG 2 A 21.18), der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2022 (OVG 2 N 40.21), dessen Aufhebung die Beschwerdeführerin zu 1. fordert, und das weiterhin erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Mai 2021 (VG 5 K173/17) sind mit der Verfassungsbeschwerde nicht vorgelegt worden.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung. Erforderlich ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) eine Begründung, mit der umfassend und aus sich heraus verständlich die mögliche Verletzung der geltend gemachten Grundrechte des Beschwerdeführers hinreichend deutlich aufgezeigt wird (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 17. November 2023 ‌‑ VfGBbg 70/21 ‑‌, Rn. 39, und vom 16. Juni 2023 ‌‑ VfGBbg 16/23 ‑‌, Rn. 5, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer auch, dem Verfassungsgericht alle Gesichtspunkte zu unterbreiten, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde maßgeblich sind (st. Rspr., Beschlüsse vom 20. Mai 2021 ‌‑ VfGBbg 61/19 ‑‌, Rn. 20, und vom 19. Februar 2021 ‌‑ VfGBbg 15/19 ‑‌, Rn. 17, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

In formaler Hinsicht gehört zum Begründungserfordernis nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammenhängend wiederzugeben sind (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 19. November 2021 ‌‑ VfGBbg 29/21 ‑‌, Rn. 17, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift weder formal noch inhaltlich gerecht.

Eine Überprüfung der geltend gemachten Rügen ist dem Verfassungsgericht auf Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht möglich. Es fehlt bereits an einer auch nur ansatzweise erfassbaren Schilderung des Antragsgegenstands. Die mit nicht nachvollziehbaren und unübersichtlichen Verweisen und Einschüben versehenen Sätze lassen im Wesentlichen nur erkennen, dass die Beschwerdeführerin zu 1. die Änderung des Bebauungsplans D 11 „N. Straße“ (Beschluss Nr. 054/2021) und wohl damit im Zusammenhang stehende verwaltungsgerichtliche Entscheidungen für verfassungswidrig und rechtsverletzend hält. Auch der maßgebliche Lebenssachverhalt, der den von der Beschwerdeführerin zu 1. gestellten Anträgen im Schriftsatz zugrunde liegen soll, erschließt sich nicht und schließt damit die Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Überprüfung von vornherein aus.

Da überdies der Beschluss Nr. 054/2021 unvollständig und die für verletzend gehaltenen Gerichtsentscheidungen mit der Verfassungsbeschwerde nicht vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben worden sind, vermag die Beschwerdeschrift auch in formaler Hinsicht die Substantiierungsanforderungen nicht zu erfüllen.

Im Übrigen ergibt das Vorbringen nicht, dass die zweimonatige Beschwerdefrist (§ 47 Abs. 1 VerfGGBbg) gewahrt worden sein könnte. Die in der Beschwerdeschrift angegebenen Daten lassen jedenfalls nur auf eine Verfristung der Verfassungsbeschwerde schließen.

3. Schließlich erscheint es bereits als zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer zu 2. wirksam Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Anhand der vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht ansatzweise erkennen, dass er sich die von der Beschwerdeführerin zu 1. gestellten Anträge zu eigen gemacht hat. Dem musste das Verfassungsgericht indessen nicht nachgehen, weil sich eine (etwaige) Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. jedenfalls aus den zuvor erörterten Gründen (vgl. 2.) als unzulässig erweist.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

 

Möller

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Dr. Koch

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß