Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 16. Februar 2024 - VfGBbg 51/23 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Begründungsanforderungen
- Subsidiarität
- Rechtsweg Hauptsache nicht erschöpft
- Kindschaftssache

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Februar 2024 - VfGBbg 51/23 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 51/23




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 51/23

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

1.         B.,

Beschwerdeführerin zu 1.,

2.         des Kindes B.,

Beschwerdeführer zu 2.,

Verfahrensbevollmächtigter               Rechtsanwalt
                                                                 L.,

wegen

Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 27. November 2023 ‌‑ 21 F 339/23 ‑‌; Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Dezember 2023 ‌‑ 9 UF 224/23

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. Februar 2024

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Dr. Koch, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

                        Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

A.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Bad Liebenwerda ‑ Familiengericht - in einem Umgangsverfahren und der die dagegen erhobene Beschwerde verwerfende Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

I.

Die Beschwerdeführerin zu 1. ist die Mutter des 2013 geborenen Beschwerdeführers zu 2., der aufgrund amtsgerichtlicher Entscheidungen seit dem 13. September 2023 in einer Jugendhilfeeinrichtung lebt.

Mit Schriftsatz vom 24. September 2023 beantragte die Beschwerdeführerin zu 1. beim Amtsgericht Bad Liebenwerda eine gerichtliche Umgangsregelung mit dem Inhalt, das Kind während der Dauer der Fremdunterbringung jedes zweite Wochenende zu sich nach Hause nehmen zu können. Das Amtsgericht leitete ein Hauptsacheverfahren zum Umgang ein (21 F 335/23); eine Entscheidung erging zunächst nicht.

Mit Beschluss vom 27. November 2023 (21 F 339/23) erließ das Amtsgericht Bad Liebenwerda im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 49 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, FamFG) eine gerichtliche Umgangsregelung, die einen zeitlich begrenzten, begleiteten Umgang der Beschwerdeführerin zu 1. mit dem Kind in der Geschäftsstelle eines Trägers der Kinder- und Jugendhilfe in Anwesenheit eines Mitarbeiters dieses Trägers vorsah. Zur Begründung führte das Amtsgericht unter anderem aus, das Umgangsrecht der Beschwerdeführerin zu 1. sei gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch die Anordnung einer Umgangsbegleitung zu beschränken, da anderenfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. Bei der Ausgestaltung der Häufigkeit und der Modalitäten der Umgangskontakte habe sich das Gericht am Angebot des Jugendamts zu orientieren. Die Familiengerichte seien nicht befugt, ein Jugendamt ohne Zustimmung zur Durchführung begleiteter Umgangskontakte zu verpflichten.

Die hiergegen erhobene Beschwerde verwarf das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2023 (9 UF 224/23) als unstatthaft, weil die nach einer durchgeführten mündlichen Verhandlung erlassenen einstweiligen Anordnungsbeschlüsse in Umgangssachen nicht dem Katalog anfechtbarer Entscheidungen gemäß § 57 Satz 2 FamFG unterfielen und daher gemäß § 57 Satz 1 FamFG unanfechtbar seien.

II.

Mit der am 17. Dezember 2023 eingelegten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 27 Abs. 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) durch den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 27. November 2023 (21 F 339/23) und den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Dezember 2023 (9 UF 224/23). Gleichzeitig haben sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (VfGBbg 19/23 EA). Sie tragen im Wesentlichen vor, nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB könne eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit angeordnet werden, wenn anderenfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. Das Gericht habe bei einer solchen Entscheidung sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen. Auch das gerichtliche Verfahren müsse in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen.

Daran gemessen erweise sich der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Dezember 2023 (9 UF 224/23) als verfassungswidrig. Die Beschwerdeführer meinen unter Berufung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2016 (XII ZB 47/15), das Amtsgericht habe eine im Sinne des § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG anfechtbare Entscheidung über das Umgangsbestimmungsrecht, das Bestandteil der elterlichen Sorge sei, getroffen. Daher sei die Auffassung des Oberlandesgerichts unzutreffend, gegen die amtsgerichtliche Entscheidung sei das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 57 Satz 1 FamFG ausgeschlossen.

Auch die vorläufige, im einstweiligen Anordnungsverfahren mit Beschluss vom 27. November 2023 (21 F 339/23) getroffene gerichtliche Umgangsregelung des Amtsgerichts Bad Liebenwerda verletze beide Beschwerdeführer in ihren Rechten aus Art. 27 Abs. 2 LV. Das Amtsgericht verkenne grundlegend die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, wenn es davon ausgehe, dass die Gewährung des Umgangsrechts unter dem Vorbehalt ausreichend zur Verfügung gestellter öffentlicher Mittel stehe. Dies ergebe sich weder aus dem einfachen Recht noch aus Verfassungsrecht. Vielmehr sei es Aufgabe der Jugendämter, ausreichend geeignetes Personal für Umgangsbegleitungen zur Verfügung zu stellen.

III.

Zwei Tage nach Eingang des verfassungsgerichtlichen Verfahrens haben die Beschwerdeführer - mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 - mitteilen lassen, dass das Amtsgericht Bad Liebenwerda mit Beschluss vom selben Tag in dem Hauptsacheverfahren zum Umgang (21 F 335/23) eine Entscheidung getroffen habe, gegen die nunmehr Beschwerde eingelegt worden sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 21. Dezember 2023 ist mitgeteilt worden, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht zu diesem Beschwerdeverfahren auch ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren führe.

IV.

Das Verfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 (VfGBbg 19/23 EA) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung als unzulässig verworfen, weder der Grundsatz der formellen noch der materiellen Subsidiarität sei gewahrt worden.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.

1. Ob die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. bereits wegen nicht wirksamer Vertretung im verfassungsgerichtlichen Verfahren erfolglos ist, braucht wegen der Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen (vgl. 3. und 4.) nicht entschieden zu werden.

2. Auch keiner Entscheidung bedarf aus den nachstehenden Gründen, ob im Hinblick auf den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 27. November 2023 (21 F 339/23) ein Rechtsschutzbedürfnis fortbesteht, nachdem eine Hauptsacheentscheidung im Umgangsverfahren ergangen und im Hinblick auf die vorherige einstweilige Anordnung Erledigung eingetreten ist.

3. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 27. November 2023 (21 F 339/23) gerichtete Verfassungsbeschwerde beider Beschwerdeführer ist unzulässig, da der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt ist. Die Beschwerdeführer müssen sich insoweit auf das familiengerichtliche Hauptsacheverfahren verweisen lassen.

Das in § 45 Abs. 2 VerfGGBbg verankerte Prinzip der Subsidiarität verlangt, dass ein Antragsteller - über eine bloße Rechtswegerschöpfung hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende getan hat, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder von vornherein zu verhindern; vor Anrufung des Verfassungsgerichts muss er alle ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen, um eine Korrektur ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichts zu erwirken (vgl. Beschlüsse vom 22. September 2023 ‌‑ VfGBbg 66/20 ‑‌, Rn. 50 m. w. N., und vom 16. September 2022 ‌‑ VfGBbg 92/20 ‑‌, Rn. 18, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtsweges im einstweiligen fachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 22. September 2023 ‌‑ VfGBbg 66/20 ‑‌, Rn. 50 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

An der Zumutbarkeit fehlt es, wenn Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gerade eine das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffende und im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht mehr korrigierbare Grundrechtsverletzung (etwa ein Verstoß gegen bestimmte Verfahrensgrundrechte) ist. Soweit sich die gerügte Grundrechtsverletzung hingegen auf den Prüfungsgegenstand des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens bezieht, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich darauf zu verweisen, sein Recht zunächst dort zu suchen (vgl. Beschluss vom 22. September 2023 ‌‑ VfGBbg 66/20 ‑‌, Rn. 50 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Die Beschwerdeführer haben auch nach Durchführung des einstweiligen Anordnungsverfahrens im familiengerichtlichen Hauptsacheverfahren auf die Korrektur etwaiger Grundrechtsverletzungen hinzuwirken.

Zwar können familiengerichtliche Entscheidungen in Kindschaftssachen mit erheblichen Eingriffen in die Grundrechte von Eltern und Kindern verbunden sein. Dies allein macht den Verweis auf das Hauptsacheverfahren jedoch nicht unzumutbar. Im Gegenteil erfordern die in Kindschaftssachen berührten empfindlichen, in Ausgleich zu bringenden Grundrechtspositionen in besonderem Maße, die tatsächlichen Gegebenheiten in den Blick zu nehmen und erforderlichenfalls Sachaufklärung zu betreiben. Auch zur Ausübung des staatlichen Wächteramts über die Pflege und Erziehung der Kinder durch die Eltern (vgl. Art. 27 Abs. 5 LV), auf dessen Wahrung das Kind ein Recht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 ‌‑ 1 BvR 1395/19 ‑‌, Rn. 39, und Urteil vom 19. Februar 2013 ‌‑ 1 BvL 1/11 ‑‌, BVerfGE 133, 59‑100, Rn. 42 f., juris), bedarf es einer angemessenen Erkenntnisbasis.

Dies kann grundsätzlich nur im fachgerichtlichen Verfahren geleistet werden. Die Familiengerichte sind - anders als das Verfassungsgericht - nicht nur in der Regel aus anhängigen Parallel- und Annexverfahren mit den zu berücksichtigenden tatsächlichen Umständen vertraut, sie werden durch die spezifische Ausgestaltung des familiengerichtlichen Verfahrens in die Lage versetzt, eine sachgerechte, abgewogene und schnelle Entscheidung auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage zu treffen. Dafür trifft das FamFG insbesondere in Kindschaftsverfahren Vorkehrungen. In diesen bestehen umfangreiche Beteiligungsrechte und -pflichten bezüglich des Kindes und der Eltern (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), des Jugendamts (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, § 162 Abs. 2 Satz 2 FamFG) und eines Verfahrensbeistands (§ 7 Abs. 2 Nr. 2, § 158 Abs. 1 FamFG). Die obligatorische persönliche Anhörung des Kindes (§ 159 Abs. 1 FamFG) und der Eltern (§ 160 FamFG) ermöglichen den Betroffenen, ihren Positionen Ausdruck zu verleihen, um vor einer Entscheidung bedacht zu werden. Im gesamten Kindschaftsverfahren - im einstweiligen wie im Hauptsacheverfahren - gilt das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 FamFG), das zusammen mit dem ausdifferenzierten Rechtsschutzsystem (§ 57, § 58 ff. FamFG) eine Verkürzung der Verfahrensdauer in bestimmten sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren bewirkt.

Das Gericht hat auch im konkreten Fall keinen Grund daran zu zweifeln, dass in der Gerichtspraxis bei den Fachgerichten instanzenübergreifend schneller, bereichsspezifischer Rechtsschutz zumutbar erreichbar ist. Das hat bereits der Verfahrensgang der beim Verfassungsgericht von den Beschwerdeführern eingeleiteten Eilverfahren deutlich gemacht. Unter Berufung auf die ihnen Rechtsschutz ermöglichenden Familiengerichtsentscheidungen haben die Beschwerdeführer wiederholt entsprechende Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verfassungsgericht zurückgenommen.

4. Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Dezember 2023 (9 UF 224/23) gerichtet ist, genügt sie zudem nicht den an eine Verfassungsbeschwerde zu stellenden Begründungsanforderungen.

Notwendig ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Dazu bedarf es einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. Beschluss vom 17. November 2023 ‌‑ VfGBbg 70/21 ‑‌, Rn. 39 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Dies leistet das Beschwerdevorbringen nicht.

Die Ausführungen der Beschwerdeführer erschöpfen sich im Wesentlichen darin, unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2016 (XII ZB 47/15) die Rechtsanwendung von § 57 Satz 1 FamFG als fehlerhaft zu rügen. Unabhängig davon, dass jenseits des hier nicht gerügten Willkürverbots die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und daher der Nachprüfung durch das Verfassungsgericht grundsätzlich entzogen ist (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2023 ‌‑ VfGBbg 35/22 ‑‌, Rn. 19 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de), setzen die Beschwerdeführer bereits nicht beim Entscheidungsinhalt des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 27. November 2023 (21 F 339/23) an, an den das Oberlandesgericht für die Einordnung als nicht anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 57 FamFG anknüpft. Es fehlen Ausführungen zum Begriff und Inhalt von elterlicher Sorge (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB), zum Umgangsrecht der Eltern, das unabhängig von der Personensorge und neben ihr besteht (vgl. Altrogge, in: BeckOGK, Stand: November 2021, BGB, § 1684, Rn. 90), und zu dem vom Umgangsrecht zu differenzierenden Umgangsbestimmungsrecht (§ 1632 Abs. 2 BGB), welches beinhaltet, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte, d. h. anderen Personen als den Eltern, zu bestimmen (vgl. Kerscher, in: BeckOGK, Stand: November 2023, BGB, § 1632, Rn. 72; Veit, in: BeckOK BGB, Stand: Januar 2023, BGB, § 1632, Rn. 45; Huber, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, BGB, § 1632, Rn. 73).

Der Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die sich einer anderen Frage widmet - nämlich der gesonderten Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts im Fall der Kindeswohlgefährdung und nicht wie vorliegend einer Umgangsregelung -, genügt den Begründungsanforderungen erkennbar nicht.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

 

Möller

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Dr. Koch

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß