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VerfGBbg, Beschluss vom 22. September 2023 - VfGBbg 18/23 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2
Schlagworte: - Anhörungsrüge unbegründet
- Gegenvorstellung unzulässig

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 22. September 2023 - VfGBbg 18/23 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 18/23




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 18/23

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

B.,

Beschwerdeführer,

wegen

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 16. Juni 2023

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 22. September 2023

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

1.   Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

2.   Die Gegenvorstellung wird verworfen.

 


 

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Verfassungsgerichts vom 16. Juni 2023. Mit diesem Beschluss hatte das Gericht die am 2. Mai 2023 eingegangene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig verworfen. Zur Begründung seines Beschlusses hatte es ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen der § 20 Abs. 1, § 46 VerfGGBbg. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sei es nicht möglich, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu beurteilen.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Juni 2023 Gehörsrüge und Gegenvorstellung erhoben, die er mit weiterem Schriftsatz vom 25. Juli 2023 ergänzend begründet hat.

B.

1. Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, da der Beschluss des Verfassungsgerichts vom 16. Juni 2023 den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) nicht verletzt.

Soweit der Beschwerdeführer offenbar meint, das Gericht habe eine materielle Prüfung seines Begehrens verweigert, verkennt er, dass es unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts keiner Ausführungen zur materiellen Rechtslage bedurfte, nachdem es bereits die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde verneint hatte. Insoweit war es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichts, den Sachverhalt über das Vorbringen des Beschwerdeführers hinaus aufzuklären und so Zweifel über das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen auszuräumen (vgl. Beschluss vom 9. September 2016 ‌‑ VfGBbg 92/15 ‑, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Beschwerdeführers, das Gericht habe sich nicht mit seinem Einwand befasst, dass es sich bei den Richterinnen und Richtern des Verfassungsgerichts nicht um „gesetzliche Richter“ im Sinne des „Bonner Grundgesetzes“ handele. Es ist zwar richtig, dass der Beschluss vom 16. Juni 2023 hierzu keine Ausführungen enthält. Dies lässt indes nicht darauf schließen, dass das entsprechende Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Auch das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht dazu, sich mit jeglichem Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Vielmehr kann es sich in der Entscheidung auf die ihm wesentlich erscheinenden Punkte beschränken (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2007 ‌‑ VfGBbg 8/07 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Vor diesem Hintergrund war eine Befassung mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage der (fachlichen) Eignung der amtierenden Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter ersichtlich entbehrlich. Die Beurteilung der Eignung der Kandidaten für das Verfassungsgericht oblag den Abgeordneten des Landtags im Rahmen der nach Art. 112 Abs. 4 Satz 1 LV durchgeführten Wahl. Auf die ‑ offenbar abweichende ‑ Einschätzung des Beschwerdeführers kam und kommt es nicht an.

2. Die Gegenvorstellung ist zu verwerfen. Sie ist unzulässig (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 21. Februar 2020 ‌‑ VfGBbg 68/18 ‑‌, Rn. 4, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.).

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dresen

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß