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VerfGBbg, Beschluss vom 21. Februar 2020 - VfGBbg 68/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 2
- VwGO, § 152a
Schlagworte: - Gegenvorstellung
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. Februar 2020 - VfGBbg 68/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 68/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 68/18

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

M.,

Beschwerdeführer,

wegen

Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2018 (13 UF 115/16)

hier

Gegenvorstellung und „jeder weitere mögliche Antrag“ gegen den Beschluss vom 13. Dezember 2019

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 21. Februar 2020

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

1.    Die Gegenvorstellung wird verworfen.

2.    Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

 

Gründe:

 

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Antrag vom 3. Januar 2020 gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichts vom 13. Dezember 2019, durch den seine am 19. Dezember 2018 erhobene Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts verworfen worden ist. Zur Begründung hatte das Verfassungsgericht ausgeführt, es mangele an der ordnungsgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg). Da weder die nach dem Vortrag des Beschwerdeführers erhobene Anhörungsrüge noch der Beschluss des Oberlandesgerichts über die Gehörsrüge vorgelegt oder dem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben worden sei, sei nicht zu beurteilen gewesen, ob der Beschwerdeführer die Gehörsrüge gemäß § 44 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit fristgerecht erhoben und alle mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Gehörsverletzungen zum Gegenstand seiner Anhörungsrüge gemacht habe.

Mit seiner am 3. Januar 2020 gegen den Beschluss vom 13. Dezember 2019 erhobenen Gegenvorstellung „sowie jede[m] weiteren möglichen Antrag“ macht der Beschwerdeführer geltend, er habe zur Zeit der Abfassung der Verfassungsbeschwerde unter sehr starken Konzentrations- und Erschöpfungszuständen gelitten und deshalb nicht bemerkt, dass er seine Gehörsrüge sowie den hierzu ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts weder mitgesendet noch hinreichend erwähnt habe. Dies sei ihm erst durch den Zugang des nunmehr angegriffenen Beschlusses des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg am 20. Dezember 2019 bewusst geworden. Er legt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeiträume vom 22. Januar 2019 bis zum 25. Januar 2019, vom 3. April 2019 bis zum 7. April 2019 und für den 1. Februar 2019 sowie einen Arztbrief vom 14. Mai 2019 vor, der „gesundheitliche Probleme“ attestiert. Der Gegenvorstellung hat er zudem seine an das Brandenburgische Oberlandesgericht gerichtete Gehörsrüge vom 12. Juni 2018 sowie den hierzu ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17. Oktober 2018 beigefügt. Letzterer ist ihm ausweislich seines Vorbringens in der Verfassungsbeschwerde am 19. Oktober 2018 zugegangen.

B.

1. Die Gegenvorstellung ist zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

Der Beschluss des Landesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2019 ist einer Änderung auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers nicht zugänglich. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtes sind grundsätzlich unwiderruflich. Sie können nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 13. April 2012 - VfGBbg 32/11 -, vom 17. Juni 2010 ‌‑ VfGBbg 28/09 -, vom 28. Mai 2009 ‌‑ VfGBbg 66/07 -, und vom 18. September 2003 - VfGBbg 199/03 -, https://verfassungsgericht.bran­den­burg.de) und binden grundsätzlich zugleich innerhalb desselben Verfahrens auch das Verfassungsgericht. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen hat der Gesetzgeber zwar mit § 13 Abs. 1 VerfGGBbg, § 152a Verwaltungsgerichtsordnung in Form der Anhörungsrüge vorgesehen (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2010 - VfGBbg 28/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Der Beschwerdeführer hat aber eine Anhörungsrüge weder ausdrücklich erhoben noch ist seine Gegenvorstellung als Anhörungsrüge auszulegen, denn er hat damit inhaltlich nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts gerügt.

2. Das Landesverfassungsgericht versteht den Antrag des Beschwerdeführers ferner als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 47 Abs. 2 VerfGGBbg in die versäumte Begründungsfrist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg für die Verfassungsbeschwerde.

Ungeachtet der Frage, ob ein solcher hier überhaupt statthaft ist, liegen jedenfalls die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nicht vor.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Möller

Dr. Becker

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Lammer

Sokoll

Dr. Strauß