VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juni 2024 - VfGBbg 42/23 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46 | |
Schlagworte: | - Anhörungsrüge unzulässig - Begründungsanforderungen nicht erfüllt |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juni 2024 - VfGBbg 42/23 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 42/23
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
VfGBbg 42/23
In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren
N.,
Beschwerdeführer,
Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. August 2023 - 7 W 87/23 - und vom 20. September 2023 - 7 W 87/23; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier: Anhörungsrüge
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 21. Juni 2024
durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Dr. Koch, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß
beschlossen:
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen ihm am Montag, dem 29. Januar 2024 zugestellten Beschluss des Verfassungsgerichts vom 19. Januar 2024 (VfGBbg 42/23). Mit diesem war seine Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden, nachdem er zuvor auf deren Unzulässigkeit hingewiesen worden war.
Der Beschwerdeführer hat sich mit seinem am Dienstag, dem 13. Februar 2024 eingegangenen Schreiben vom 9. Februar 2024 gegen den Beschluss vom 19. Januar 2024 gewandt und vorgetragen, dass das Verfassungsgericht durch den Beschluss vom 19. Januar 2024 de facto keine Entscheidung getroffen habe. Außerdem könne er die beim Verfassungsgericht entstandenen Zulässigkeitszweifel nicht teilen. Die Beschwerdeschrift sei bis auf wenige Ausnahmen lesbar und er habe auch eindeutig vorgetragen, gegen welche Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des Landgerichts Cottbus er sich wende. Vielmehr setze sich das Verfassungsgericht nicht mit seinem Vorbringen auseinander, sondern beschäftige sich nur mit den eigenen Argumenten und den eigenen Behauptungen der angeblichen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. In dem Hinweisbeschluss habe ebenfalls keine Auseinandersetzung mit seinen Argumenten stattgefunden.
Das Gericht hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2024 darauf hingewiesen, dass das Verfahren bereits beendet sei und sein Schreiben zur Akte genommen werde.
Mit Schriftsatz vom 28. März 2024 hat der Beschwerdeführer sodann ausgeführt, er habe zur Kenntnis genommen, dass das Verfassungsgericht die fristgerecht eingereichte Anhörungsrüge zur Akte genommen, diese jedoch offensichtlich nicht bearbeitet habe. Er habe Zweifel, ob dies zulässig sei, und beantrage Wiedereinsetzung in den alten Stand.
B.
Der Schriftsatz vom 9. Februar 2024 ist unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 28. März 2024 als Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichts vom 19. Januar 2024 (VfGBbg 42/23) auszulegen. Sie hat aber im Ergebnis keinen Erfolg.
Angesichts der Zustellung des Beschlusses vom 19. Januar 2024 am 29. Januar 2024 und des Eingangs des als Anhörungsrüge auszulegenden Schreibens vom 9. Februar 2024 am 13. Februar 2024 bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Anhörungsrüge. Der Beschwerdeführer hat die zweiwöchige Frist für deren Einlegung (vgl. § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg), § 152a Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch) nicht gewahrt. Ob dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in diese Frist zu gewähren sein könnte, bedarf keiner Klärung, weil die Anhörungsrüge jedenfalls unbegründet ist.
Soweit der Beschwerdeführer eine nicht sachgerechte Darstellung seines Vorbringens beanstandet, übersieht er, dass das Verfassungsgericht nicht gehalten ist, jeglichen Sachvortrag in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten, sondern sich in der Entscheidung auf die ihm wesentlich erscheinenden Punkte beschränken kann (vgl. Beschluss vom 22. September 2023 ‑ VfGBbg 18/23 ‑, Rn. 5 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Darauf ist er bereits im Beschluss vom 19. Januar 2024 (VfGBbg 15/23 EA) hingewiesen worden.
Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, dass das Verfassungsgericht im Beschluss vom 19. Januar 2024 de facto keine Entscheidung getroffen und auch keine Begründung abgegeben habe, verkennt er, dass die Verwerfung der Verfassungsbeschwerde nach § 21 VerfGGBbg erfolgte. Nach § 21 Satz 2 VerfGGBbg bedürfen einstimmige Beschlüsse keiner weiteren Begründung, wenn der Beschwerdeführer vorab auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit seines Antrags hingewiesen worden ist. Dies war hier der Fall.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer für einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nichts vorgetragen. Dass das Verfassungsgericht sein Vorbringen aus der Antrags- und Beschwerdeschrift anders als dieser bewertet, begründet keinen Gehörsverstoß. Anlass zu einer Abänderung der Entscheidung bieten auch die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 9. Februar und 28. März 2024 nicht. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht dazu, sich mit jeglichem Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers hat schließlich auch dann keinen Erfolg, wenn es als Gegenvorstellung ausgelegt wird. Eine Gegenvorstellung gegen verfassungsgerichtliche Entscheidungen ist unzulässig (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 21. Februar 2020 ‑ VfGBbg 68/18 ‑, Rn. 4 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller |
Dr. Finck |
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Heinrich-Reichow |
Dr. Koch |
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Müller |
Richter |
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Sokoll |
Dr. Strauß |