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VerfGBbg, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - VfGBbg 22/23 -

 

Verfahrensart: sonstige Verfahren
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 15 Abs. 1
Schlagworte: - Ablehnungsgesuch
- Befangenheit
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - VfGBbg 22/23 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 22/23




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 22/23

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

der Mitglieder des Landtags Brandenburg

Dr. Hans-Christoph Berndt, Dennis Hohloch, Lars Günther, Lars Hünich, Sabine Barthel, Birgit Bessin, Andreas Galau, Michael Hanko, Rolf-Peter Hooge, Steffen John, Lena Kotré, Daniel Freiherr von Lützow, Daniel Münschke, Volker Nothing, Lars Schieske, Felix Teichner, Peter Drenske, Steffen Kubitzki, Wilko Möller, Kathleen Muxel, Dr. Daniela Oeynhausen, Marianne Spring-Räumschüssel, Andreas Kalbitz,

Landtag Brandenburg,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte                H.,
                                                                 Rechtsanwälte,

 

beteiligt:

1.      Landtag Brandenburg,
vertreten durch die Präsidentin,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

Verfahrensbevollmächtigter               Prof. Dr. W.,


2.      Landesregierung Brandenburg,
- Staatskanzlei -,
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam,

Verfahrensbevollmächtigter               Prof. Dr. K.,

 

3.      Landesrechnungshof Brandenburg,
vertreten durch den Präsidenten,
Graf-von-Schwerin-Straße 1,
14469 Potsdam,

                                                                                         

wegen

Beschluss des Brandenburger Landtags in der 77. Sitzung vom 14. und 15. Dezember 2022 (BePr 7/77, S. 22 ff.), mit dem das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß Artikel 103 Absatz 2 Satz 2 Landesverfassung in Verbindung mit § 18b Landeshaushaltsordnung festgestellt wurde; § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 10 Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 ‑ HG 2023/2024) vom 16. Dezember 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 35], S. 1; GVBl.I/22, [Nr. 35], S. 16)

hier:

Ablehnungsgesuch

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. Dezember 2023

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Dr. Koch, Sokoll und Dr. Strauß

 

beschlossen: 

Der Antrag auf Ablehnung des Richters Müller ist begründet.

 


Gründe:

A.

Die Antragsteller haben am 16. Mai 2023 einen Antrag auf Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens gestellt. Das Verfahren richtet sich gegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 10 Haushaltsgesetz 2023/2024, die dem sog. Brandenburg-Paket zugrundliegen.

Verfassungsrichter Müller hat mit Vermerk vom 23. Oktober 2023 angezeigt, dass Anhaltspunkte in Bezug auf seine Person bestehen könnten, die auf eine von Berufs wegen bedingte Beteiligung in derselben Sache hindeuteten. Er sei geschäftsführender Gesellschafter der M. GmbH & Co. KG in S. In deren Namen habe er Fördermittel bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) aus dem Programm Brandenburg Paket Energie - BEn 2023/2024 beantragt. Nach seiner Einschätzung würden die für dieses Förderprogramm vorgesehenen Mittel aus dem „Brandenburg‑Paket“ stammen.

Nach Übersendung des entsprechenden Vermerks an die Antragsteller haben diese mit Schriftsatz vom 2. November 2023 den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich den Ausschlussgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) geltend gemacht.

Verfassungsrichter Müller hat sich zum Befangenheitsantrag gemäß § 15 Abs. 2 VerfGGBbg geäußert.

Den Antragstellern ist die Stellungnahme des Richters bekannt gegeben worden. Sie erhalten das Ablehnungsgesuch aufrecht. Die Äußerungsberechtigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

B.

Zur Mitwirkung an dem vorliegenden Beschluss sind alle Mitglieder des Verfassungsgerichts mit Ausnahme des abgelehnten Verfassungsrichters Müller berufen (vgl. § 15 Abs. 3 Halbsatz 1 VerfGGBbg).

Es kann dahinstehen, ob der Richter bereits nach § 14 Abs. 1 VerfGGBbg von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist.

Der Antrag auf Ablehnung des Verfassungsrichters Müller ist zulässig und begründet. Ein Mitglied des Verfassungsgerichts kann von den Verfahrensbeteiligten gemäß § 15 Abs. 1 Halbsatz 1 VerfGGBbg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Besorgnis der Befangenheit liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts, an die § 15 VerfGGBbg erkennbar anknüpft, bereits dann vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 15. Juni 1994 ‌‑ VfGBbg 10/94 EA ‑,‌ vom 28. Juli 2005 ‌‑ VfGBbg 217/03 ‑,‌ und vom 18. Mai 2018 ‌‑ VfGBbg 197/17 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Diese Voraussetzungen liegen vor.

Verfassungsrichter Müller hat als Geschäftsführer der M. GmbH, welche wiederum Komplementärin der M. GmbH & Co. KG ist, an der er als Kommanditist beteiligt ist, Fördermittel aus dem Brandenburg-Paket beantragt.

Die vom abgelehnten Richter für das von ihm geführte Unternehmen beantragten Fördermittel sind Zuwendungen, die ihre Grundlage in dem im vorliegenden Verfahren angegriffenen § 10 Haushaltsgesetz 2023/2024 finden. Die geschilderten Umstände lassen bei vernünftiger Betrachtung eines unbefangenen Dritten befürchten, dass der abgelehnte Richter der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen.

 

 

 

Möller

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Dr. Koch

Sokoll

Dr. Strauß