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VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 1/24 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Gesetzlicher Richter
- Begründungsanforderungen
- Rechtliches Gehör

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 1/24 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 1/24




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 1/24

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführer,

wegen

Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 20. Dezember 2023 ‌‑ 6 M 134/23

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. März 2024

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Kirbach, Dr. Koch, Müller, Richter und Sokoll

beschlossen: 

                        Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 


Gründe:

A.

Mit seiner am 3. Januar 2024 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 20. Dezember 2023 (6 M 134/23).

Das Amtsgericht hatte mit dem genannten Beschluss seine als Untätigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe vom 14. November 2023 mit der Begründung zurückgewiesen, diese sei unzulässig; mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 am 3. Dezember 2011 sei der Untätigkeitsbeschwerde der Boden entzogen. Überdies sei die Beschwerde unbegründet, da die im Antrag genannten Verfahren teils bereits entschieden seien, teils dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorlägen.

Der Beschwerdeführer beanstandet im verfassungsgerichtlichen Verfahren, das Amtsgericht habe über die von ihm mit der Untätigkeitsbeschwerde aufgezählten Anträge nicht entschieden. Die Zurückweisung seiner Anträge sei willkürlich erfolgt. Der angegriffene Beschluss sei nicht rechtswirksam ergangen. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), des durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz, des Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 LV, der „Waffengleichheit" im Prozessrecht, der Menschenwürde, der Unschuldsvermutung und des Anspruchs auf einen gesetzlichen Richter.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2024 hat der Beschwerdeführer dem Verfassungsgericht erstmals mitgeteilt, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 20. Dezember 2023 (6 M 134/23) wegen der gerügten Nichtbescheidung seiner Anträge Anhörungsrüge eingelegt zu haben. Er hat angekündigt, das Verfassungsgericht zu unterrichten, „wie es hier im Verfassungsbeschwerdeverfahren weitergeht“, sobald über die Anhörungsrüge entschieden worden sei. Zum derzeitigen Stand des Anhörungsrügeverfahrens hat der Beschwerdeführer bisher keine weiteren Angaben gemacht.

B.

Das Verfassungsgericht kann über die Verfassungsbeschwerde entscheiden, auch wenn der Stand des Anhörungsrügeverfahrens unbekannt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist unabhängig davon als unzulässig zu verwerfen.

Sie genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung. Der Beschwerdeführer legt einen möglichen Grundrechtsverstoß nicht den Anforderungen der § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) entsprechend dar.

Erforderlich ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche umfassend und aus sich heraus verständlich die mögliche Verletzung der geltend gemachten Grundrechte des Beschwerdeführers hinreichend deutlich aufzeigt. Mit der Begründung müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Verfassungsgericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es zudem einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung (st. Rspr., Beschluss vom 17. November 2023 ‌‑ VfGBbg 70/21 ‑, ‌Rn. 39 m. w. N., https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Dem Beschwerdeführer obliegt auch, dem Verfassungsgericht alle Gesichtspunkte zu unterbreiten, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde maßgeblich sind (st. Rspr., Beschlüsse vom 20. Mai 2021 ‌‑ VfGBbg 61/19 ‑‌, Rn. 20; und vom 19. Februar 2021 ‌‑ VfGBbg 15/19 ‑‌, Rn. 17, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie lässt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts vermissen. Der Beschwerdeführer setzt dem Beschluss im Wesentlichen entgegen, seine Anträge und Darlegungen seien nicht berücksichtigt worden. Auf die vom Amtsgericht genannten Gründe, die erkennen lassen, aufgrund welcher Erwägungen sich das Amtsgericht zu einer näheren Befassung nicht veranlasst gesehen hat, geht er jedoch nicht ein. Weder setzt er sich mit der rechtlichen Begründung des Amtsgerichts zur Unzulässigkeit seiner Untätigkeitsbeschwerde auseinander noch befasst er sich mit dessen Argumentation zur Unbegründetheit der „Untätigkeitsbeschwerde“ im Hinblick auf bereits anderweitig ergangene Entscheidungen bzw. laufende Beschwerdeverfahren. Darlegungen dazu wären im Übrigen auch im Hinblick auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde veranlasst gewesen, die ein Rechtsschutzbedürfnis und die Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität verlangen.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dr. Finck

Kirbach

Dr. Koch

Müller

Richter

Sokoll