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VerfGBbg, Beschluss vom 13. September 2024 - VfGBbg 5/24 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Verfassungsgericht Brandenburg nicht zuständig
- Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 13. September 2024 - VfGBbg 5/24 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 5/24 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 36/24

VfGBbg 5/24 EA

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

N.,

Beschwerdeführerin,

wegen

Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2024 - L 20 AS 264/24 B ER - und vom 18. Juni 2024 - L 20 AS 394/24 B ER RG

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 13. September 2024

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Dr. Koch, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

            Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.


 

Gründe:

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen zwei Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2024 ‌‑ L 20 AS 264/24 B ER - und vom 18. Juni 2024 - L 20 AS 394/24 B ER RG.

Die in Berlin lebende Beschwerdeführerin befindet sich eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2021 in einer Auseinandersetzung mit dem Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 30. Januar 2024 beim Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem Ziel, ihr bis zum Abschluss des Hauptverfahrens die von ihr benötigten Bedarfe der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Das Sozialgericht Berlin lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 23. April 2024 (L 20 AS 264/24 B ER) zurückwies. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 18. Juni 2024 (L 20 AS 394/24 B ER RG) zurück.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Interessenlage fehlerhaft abgewogen und nicht einmal eine schlüssige Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen habe. Das Landessozialgericht habe die Existenznot der Beschwerdeführerin verkannt und sich auch nicht mit den von ihr zitierten Entscheidungen anderer Landessozialgerichte auseinandergesetzt. Ihre zentralen Argumente seien nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin, welche mit der von ihr geführten Firma professionelle Events ausrichte und eine Art von Begegnungsstätte betreibe, sei aufgrund der Covid-19-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen in eine berufliche und wirtschaftliche Schieflage geraten. Außerdem habe sie bereits unter erheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand gegen verschiedene Fehlentscheidungen von unterschiedlichen Berliner Behörden und Gerichten ankämpfen müssen. Dies habe ihre wirtschaftliche Situation zumindest nicht gefördert.

Die Beschwerdeführerin beantragt:

„1. Einstweilige Anordnung:

Im Wege der Eilentscheidung wird beantragt:

a) Die Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in Potsdam vom 23. April 2024 (Az.: L20 AS264/24 BER, Zurückweisung der Beschwerde, Anlage-BFI) sowie vom 18. Juni 2024 (Az.: L20 AS 394/24 B ER RG, Anhörungsrüge, Anlage-BF2) werden vorläufig aufgehoben.

b) Der 20. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird angewiesen, über den Eilantrag der Beschwerdeführerin unter Beachtung der vorläufigen Rechtsauffassung des Verfassungsgerichts nach kursorischer oder summarischer Prüfung neu zu entscheiden.

2. Verfassungsbeschwerde:

Im Hauptbeschwerdeverfahren wird beantragt:

a) Die Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in Potsdam vom 23. April 2024 (Az.: L20 AS264/24 BER) sowie vom 18. Juni 2024 (Az.: L20 AS 394/24 BER RG) werden endgültig aufgehoben.

b) Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Eilantrags der Beschwerdeführerin durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg rechtswidrig war.“

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil das Verfassungsgericht Brandenburg nicht zuständig ist. Es fehlt an einem Akt der öffentlichen Gewalt Brandenburgs.

Gemäß § 45 Abs. 1 Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) ist die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg nur eröffnet, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, durch die öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg in ihren Grundrechten verletzt zu sein. Entscheidungen der gemeinsamen Fachobergerichte der Länder Brandenburg und Berlin werden der öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg aber nur in den sogenannten "Brandenburger Fällen", also in solchen, in denen das Ausgangsgericht ein Brandenburger Gericht war, zugerechnet (vgl. Beschlüsse vom 18. November 2011 ‑ VfGBbg 33/11 -, vom 21. März 2014 ‑ VfGBbg 7/14 - und vom 23. Oktober 2020 ‑  VfGBbg 84/19 -, Rn. 48, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Die in Berlin wohnhafte Beschwerdeführerin wendet sich im Ausgangsverfahren gegen einen Bescheid des Jobcenters Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf. Um Rechtsschutz gegen diesen in Anspruch zu nehmen, wandte sie sich erfolglos an das Sozialgericht Berlin. Zwar handelt es sich bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg auch um ein Gericht des Landes Brandenburg, welches mit seinen Entscheidungen auch Akte der öffentlichen Gewalt Brandenburgs aussprechen kann. Dem Verfassungsbeschwerdeverfahren liegt jedoch ein Sachverhalt aus Berlin zu Grunde, welcher nicht an der Verfassung des Landes Brandenburg zu messen wäre, sondern an der des Landes Berlin.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller

Dr. Finck

Dr. Koch

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß