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VerfGBbg, Beschluss vom 21. März 2014 - VfGBbg 7/14 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6 Abs. 2
- VerfGGBbg, § 45 Abs.1
Schlagworte: - Finanzgericht Berlin-Brandenburg
- gemeinsame Fachobergerichte
- "Brandenburger Fall"
- "Berliner Fall"
- öffentliche Gewalt des Landes Berlin
- Zurechnung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. März 2014 - VfGBbg 7/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 7/14




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

    D.,

       

Beschwerdeführer,

 

 

wegen des Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2013 (10 K 10214/10)

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 21. März 2014

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

G r ü n d e :

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsge­richts­gesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwer­de­füh­rer mit Schreiben vom 29. Januar 2014 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und er diese mit seinem Schriftsatz vom   12. Feb­ruar 2014 nicht ausgeräumt hat.

 

Es bleibt aus den Gründen des Hinweisschreibens dabei, dass das Verfassungsgericht des Landes Branden­burg für die Verfassungsbeschwerde nicht zuständig ist. Das Finanzgericht hat in einem „Berliner Fall“ bzw. als „Berliner Gericht“ entschieden. Ob der Beschwerdeführer ausschließlich das Urteil des Finanzgerichts angreift, wie er in seinem Schreiben vom 29. Januar 2014 hervorhebt, oder auch den ihm zugrundeliegenden Steuerbescheid, ist für die Frage der Zuständigkeit des Ver­­fas­sungs­ge­richts uner­heb­lich. Entscheidend ist allein, dass das Urteil des Fin­anzgerichts und dessen vom Beschwer­­­deführer beanstandete Ver­fah­rensführung nicht als Ausü­bung öffentlicher Gewalt des La­n­des Brandenburg zu quali­fi­zie­ren und damit der Prüfung durch das Verfassungsgericht entzogen sind, weil das Finanzge­richt in Bezug auf eine hoh­eit­li­che Maßnahme des Landes Berlin, den Steuerbescheid des Fin­­anz­amts Friedrichs­hain-Kreuz­berg, tätig geworden ist. Zwar stehen - worauf der Beschwerdefüh­rer zutref­fend hinweist - die Richter des Finanzge­richts Ber­lin-Brandenburg im Dienste beider Länder und schwö­ren auch ihren Eid auf beide Lan­­desverfassungen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Nr. 3, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 6 Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Län­der Berlin und Bran­denburg vom 26. April 2004 – GVBl I, S. 281, 283, 284 -). Dies ändert aber nichts daran, dass die Rechtsprechung des  Fin­­anzge­richts wie auch der anderen gemeinsamen Fachobergerichte jeweils nur einem der beiden Länder als Aus­ü­bung öffent­licher Gewalt zugerechnet wird; und zwar je nachdem, in wel­­chem Land das jeweilige Verfahren seinen Ausgang genommen hat bzw. ob ohne die Existenz des gemeinsamen Fachobergerichts für das Ver­­fahren ein Fachobergericht des Lan­des Berlin oder des Landes Brandenburg zuständig gewesen wäre (vgl. Beschluss vom  18. Nov­­ember 2011 – VfGBbg 33/11 -, www.verfas­sungs­ge­richt.bran­­den­­burg.de; Verfassungsgerichtshof Ber­lin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – VerfGH 45/06 -, LVerfGE 17, 62, 73 f, 75; Iwers, in: Lieber/Iwers/Ernst, Kommentar zur Lan­­des­ver­fas­sung Bran­den­burg, Art. 6 Nr. 2.1). Da hiernach das angegrif­fene Urteil – wie bereits ausgeführt - ein Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin ist, kann das Verfassungsgericht es nicht auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung des Landes Bran­­denburg überprüfen (Art. 6 Abs. 1 Landesverfassung, § 45 Abs. 1 VerfGGBbg).

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt