VerfGBbg, Beschluss vom 21. März 2014 - VfGBbg 7/14 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 6 Abs. 2 - VerfGGBbg, § 45 Abs.1 |
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Schlagworte: | - Finanzgericht Berlin-Brandenburg - gemeinsame Fachobergerichte - "Brandenburger Fall" - "Berliner Fall" - öffentliche Gewalt des Landes Berlin - Zurechnung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. März 2014 - VfGBbg 7/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 7/14
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
D.,
Beschwerdeführer,
wegen des Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2013 (10 K 10214/10)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 21. März 2014
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2014 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und er diese mit seinem Schriftsatz vom 12. Februar 2014 nicht ausgeräumt hat.
Es bleibt aus den Gründen des Hinweisschreibens dabei, dass das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg für die Verfassungsbeschwerde nicht zuständig ist. Das Finanzgericht hat in einem „Berliner Fall“ bzw. als „Berliner Gericht“ entschieden. Ob der Beschwerdeführer ausschließlich das Urteil des Finanzgerichts angreift, wie er in seinem Schreiben vom 29. Januar 2014 hervorhebt, oder auch den ihm zugrundeliegenden Steuerbescheid, ist für die Frage der Zuständigkeit des Verfassungsgerichts unerheblich. Entscheidend ist allein, dass das Urteil des Finanzgerichts und dessen vom Beschwerdeführer beanstandete Verfahrensführung nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt des Landes Brandenburg zu qualifizieren und damit der Prüfung durch das Verfassungsgericht entzogen sind, weil das Finanzgericht in Bezug auf eine hoheitliche Maßnahme des Landes Berlin, den Steuerbescheid des Finanzamts Friedrichshain-Kreuzberg, tätig geworden ist. Zwar stehen - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg im Dienste beider Länder und schwören auch ihren Eid auf beide Landesverfassungen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Nr. 3, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 6 Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 – GVBl I, S. 281, 283, 284 -). Dies ändert aber nichts daran, dass die Rechtsprechung des Finanzgerichts wie auch der anderen gemeinsamen Fachobergerichte jeweils nur einem der beiden Länder als Ausübung öffentlicher Gewalt zugerechnet wird; und zwar je nachdem, in welchem Land das jeweilige Verfahren seinen Ausgang genommen hat bzw. ob ohne die Existenz des gemeinsamen Fachobergerichts für das Verfahren ein Fachobergericht des Landes Berlin oder des Landes Brandenburg zuständig gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 18. November 2011 – VfGBbg 33/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – VerfGH 45/06 -, LVerfGE 17, 62, 73 f, 75; Iwers, in: Lieber/Iwers/Ernst, Kommentar zur Landesverfassung Brandenburg, Art. 6 Nr. 2.1). Da hiernach das angegriffene Urteil – wie bereits ausgeführt - ein Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin ist, kann das Verfassungsgericht es nicht auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung des Landes Brandenburg überprüfen (Art. 6 Abs. 1 Landesverfassung, § 45 Abs. 1 VerfGGBbg).
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Nitsche | Partikel |
Schmidt |