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VerfGBbg, Beschluss vom 29. September 2021 - VfGBbg 19/21 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 9 Abs. 1 Satz 1
- VerfGGBbg, § 30 Abs. 1
- StGB, § 56f; StGB, §56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; StGB, § 56f Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Antrag abgelehnt
- Widerruf Strafaussetzung zur Bewährung
- Widerruf
- Strafaussetzung
- Bewährung
- Bewährungsstrafe
- Auflage
- gemeinnützige Arbeit
- Nichterfüllung
- Freiheit der Person
- Sachaufklärung
- Tatsachengrundlage
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 29. September 2021 - VfGBbg 19/21 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 19/21 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 19/21 EA

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

Z.,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter:             Rechtsanwalt
                                                                G.,

beteiligt:

1.   Direktor des Amtsgerichts Prenzlau,
Baustraße 37,
17291 Prenzlau,

2.   Staatsanwaltschaft Neuruppin,
Feldmannstraße 1,
16816 Neuruppin,

 

wegen

Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 12. Februar 2021 ‌‑ 22 BRs 51/17 - und Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 22. Juli 2021 ‑ 13 Qs 34/21;
Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 29. September 2021

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Kirbach, Müller, Richter und Sokoll

beschlossen: 

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

A.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung.

I.

Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts Prenzlau vom 1. November 2016 ‑ 22 Ds 614/15 - in Verbindung mit Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 13. Oktober 2017 ‑ 20 Ns 9/17 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde dem Antragsteller gleichzeitig zur Bewährung ausgesetzt. Die bereits durch das Amtsgericht Prenzlau anlässlich der Bewährungsaussetzungsentscheidung erteilten Auflagen und Weisungen ergänzte das Landgericht Neuruppin in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2017 um die Auflage zur Ableistung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach Weisung der Bewährungshilfe.

Unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung bildete das Amtsgericht Prenzlau hieraus nachträglich durch Beschluss vom 17. August 2019 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und zwei Wochen. Die Vollstreckung derselben setzte das Landgericht Neuruppin mit Beschluss vom 13. November 2019 ‌‑ 13 Qs 88/19 - sodann für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung aus und unterstellte den Antragsteller erneut der Aufsicht und Leitung des für ihn zuständigen Bewährungshelfers. Der Antragssteller wurde erneut mit der Ableistung gemeinnütziger Arbeit im Umfang von 100 Stunden binnen 6 Monaten nach Erlass des Beschlusses beauflagt.

Der Antragsteller leistete die 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit binnen 6 Monaten nach Erlass des Beschlusses nicht.

Das Amtsgericht Prenzlau hörte den Antragsteller im Rahmen des auf Antrag der Staatsanwaltschaft Neuruppin eingeleiteten Widerrufsverfahrens am 2. Februar 2021 in der Bewährungssache an. Dem Amtsgericht lagen schriftliche Berichte des Bewährungshelfers, der ebenfalls persönlich angehört wurde, vor.

Das Amtsgericht Prenzlau widerrief die Strafaussetzung zur Bewährung mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. Februar 2021 ‑ 22 BRs 51/17. Der Antragsteller habe sowohl gröblich (schuldhaft) als auch beharrlich (wiederholt) im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) gegen die Auflage verstoßen, 100 Arbeitsstunden gemeinnützige Arbeit binnen sechs Monaten zu leisten. Seit Beginn der Bewährungszeit und den ersten Versuchen des Bewährungshelfers im März 2018, die beauflagten Arbeitsstunden zu vermitteln, sei es trotz der mit Beschluss des Landgerichts Neuruppin gesetzten sechsmonatigen Frist zu keiner Ableistung der Stunden gekommen. Ausweislich der Berichte des Bewährungshelfers habe sich der Antragsteller seit Beginn der Bewährung ungeachtet diverser anderweitiger Bekundungen zu keinem Zeitpunkt ernstlich um die Erfüllung der Arbeitsauflage bemüht. Er habe sich nicht an die Absprachen gehalten. Die Anhörung und der vom Antragsteller gewonnene persönliche Eindruck hätten zu der Überzeugung des Gerichts geführt, dass sich der Antragsteller der Erfüllung der Arbeitsauflage bewusst entzogen habe. Er habe Arbeit abgelehnt, sei unentschuldigt nicht zur Arbeitsaufnahme erschienen und zu spät gekommen, weil er die Angelegenheit nicht für wichtig befunden habe. Die Arbeitgeber hätten mitgeteilt, dass sie mit dem Antragsteller nicht arbeiten könnten. Er sei wiederholt ermahnt worden und habe für die Terminabsprachen selbst Sorge tragen sollen. Da er sich ausdrücklich selbst um Arbeit habe bemühen wollen, habe er mehrfach vom Bewährungshelfer die Listen möglicher Arbeitgeber mit sämtlichen Kontaktdaten bekommen. Es bestehe aufgrund des groben und beharrlichen Verstoßes gegen die Arbeitsauflage auch zumindest die abstrakte Gefahr, dass weitere Straftaten durch den Antragsteller begangen würden. Der Antragsteller habe durch sein bisheriges Verhalten deutlich gemacht, dass er die Bewährungsauflage und die damit für ihn einhergehenden Verpflichtungen nicht ernst nehme. Er entziehe sich damit jeder erzieherischen Einwirkung, der die Arbeitsauflage diene, und stelle damit unter Beweis, dass eine ernstliche und durchgreifende Einwirkung auf ihn im Rahmen eines Bewährungsregimes nicht möglich sei.

Seine gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erhobene sofortige Beschwerde begründete der Antragsteller am 13. Juli 2021 damit, dass das Amtsgericht die Gründe dafür, warum er Terminabsprachen zur Arbeitsaufnahme nicht eingehalten habe, nicht hinreichend aufgeklärt habe. Erst im März 2020 habe sich herausgestellt, dass er Arbeitsstunden nicht habe in Wohnortnähe ableisten können. Wegen der Corona-Pandemie sei es dann erst recht schwierig gewesen, eine Möglichkeit für die Ableistung der 100 Stunden zu finden. Es sei nicht aufgeklärt worden, ob er über einen (versäumten) Termin überhaupt informiert worden sei. Letztlich habe er nur zwei Termine zur Arbeitsaufnahme versäumt. Schließlich habe der Bewährungshelfer auch keine Stellen mehr vorschlagen wollen. Als milderes Mittel müsse seine Bewährungszeit verlängert werden.

Das Landgericht Neuruppin verwarf die Beschwerde des Antragstellers mit rechtskräftigem Beschluss vom 22. Juli 2021 ‑ 13 Qs 34/21 - als unbegründet. Die Ausführungen des Amtsgerichts seien umfassend und hinsichtlich der Sach- und Rechtslage zutreffend. Dem arbeitslosen und arbeitsfähigen Antragsteller seien mehrere zumutbare Arbeitsstellen vermittelt worden, die er nicht angetreten habe. Dieser Verstoß sei schuldhaft und damit gröblich. Auch nach Fristablauf habe sich der Bewährungshelfer um eine Vermittlung bemüht. Der Antragsteller habe jedoch ihm gebotene Gelegenheiten nicht wahrgenommen. Mit potentiellen Arbeitgebern der Liste habe er keinen Kontakt aufgenommen. Er habe - soweit ersichtlich - keine Stunden abgeleistet. Der Antragsteller habe daher auch beharrlich gegen die Auflage verstoßen. Mildere Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 Satz 1 StGB kämen angesichts der fortwährenden Untätigkeit in Bezug auf die Verpflichtung des Antragstellers im Bewährungsverfahren nicht in Betracht. Die Einwände des Antragstellers griffen nicht durch. Das Amtsgericht habe die Tatsachengrundlage umfassend ermittelt. Zur weiteren Sachaufklärung sei es nicht verpflichtet gewesen. Es müsse vagen Entschuldigungen des Antragstellers nicht weiter nachgehen. Im Vollstreckungsverfahren träfen den Antragsteller Mitwirkungs- und Obliegenheitspflichten. Der Antragsteller sei verpflichtet gewesen, selbst ausreichend ernsthafte Bemühungen zu entfalten, sich um eine vollständige Ableistung der ihm auferlegten Arbeitsstunden zu kümmern. Weder den Ausführungen des Antragstellers noch den Ausführungen des Bewährungshelfers sei zu entnehmen, dass die Corona-Pandemie Auswirkungen auf das Angebot an gemeinnützigen Arbeitsstellen gehabt habe.

Mit Anschreiben vom 17. August 2021 legte der Bewährungshelfer gegenüber dem Amtsgericht Prenzlau die Bescheinigung eines Fördervereins vom 31. August 2021 vor, in der dem Antragsteller die Ableistung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit im Zeitraum vom 20. Juli 2021 bis 11. August 2021 bescheinigt wurde. Auf dem Formular heißt es handschriftlich: „Die Sozialstunden werden im Zeitraum 18.8. -rückwirkend [Durchstreichung] zum 20.7. geleistet.“

Auch die Staatsanwaltschaft Neuruppin, die den Antragsteller unter dem 25. August 2021 zum Strafantritt binnen zwei Wochen seit Zustellung geladen hatte, wurde über die Ableistung der Arbeitsstunden informiert. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Antragsteller unter dem 6. September 2021 mit, die Ableistung der Arbeitsleistung sei zu spät erfolgt. Er solle der Ladung zum Strafantritt Folge leisten, um Weiterungen zu vermeiden.

II.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat am 23. September 2021 die Verfassungsbeschwerde ‑ VfGBbg 58/21 - gegen den Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 12. Februar 2021 ‑ 22 BRs 51/17 - und den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 22. Juli 2021 ‑ 13 Qs 34/21 - erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Eine Vollmacht fügte er nicht bei.

Er rügt die Verletzung des Rechts der Freiheit der Person aus Art. 9 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) und des Art. 108 Abs. 1 LV (Unabhängigkeit der Richter). Beide Gerichte hätten nicht das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung beachtet. Die Gerichte hätten nicht aufgeklärt, in welchen Zeitraum das Ereignis der Ablehnung der Arbeit in der Einrichtung „B.“ gefallen sei. Die gemeinnützige Arbeit sei nach näherer Weisung des Bewährungshelfers zu leisten gewesen. Der Bewährungshelfer habe aber keine nähere Weisung erteilt. Er habe nur eine Liste mit Kontaktdaten geeigneter Einrichtungen übergeben. Die Gerichte hätten auch noch genauer ermitteln müssen, warum der Antragsteller zu den Terminen am 17. März 2020 und am 31. August 2020 nicht erschienen sei.

Der Antragsteller beantragt,

im Wege einer einstweiligen Anordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen aus dem Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 17. September 2019 ‑ 22 Ds 374 Js 5898/15 (614/15) - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache auszusetzen.

III.

Der Direktor des Amtsgerichts Prenzlau und die Staatsanwaltschaft Neuruppin haben von den Verfahren Kenntnis erhalten.

B.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten ist, ist grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu beurteilen, es sei denn, dass sich der Antrag in der Hauptsache von vornherein als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erweist. Ist absehbar, dass der Antrag in der Hauptsache keinen Erfolg haben kann, dann ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 2021 ‑ VfGBbg 12/21 EA -, Rn. 12, m. w. N., und vom 7. Juli 2020 ‌‑ VfGBbg 12/20 EA -, Rn. 7, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Das ist hier der Fall. Die Verfassungsbeschwerde dürfte sich, sollte eine Vollmacht gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 VerfGGBbg nachgereicht werden, bei Zweifeln an der Zulässigkeit voraussichtlich jedenfalls als offensichtlich unbegründet erweisen.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Fachgerichte des Landes bei der ihnen obliegenden Auslegung und Anwendung der bundesgesetzlichen Regelungen des § 56f StGB den Inhalt und die Tragweite des Freiheitsgrundrechts aus Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LV, das der Gewährleistung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) entspricht, verkannt haben könnten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zusammenfassend Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 16. Januar 2020 ‑ 2 BvR 252/19 -, NJW 2020, 1501, juris) fordern die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG - und damit des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LV - und der Grundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens ein Mindestmaß an zuverlässiger Wahrheitserforschung. Dies gilt auch für die im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Das bedeutet, dass sich der Richter auch im Verfahren des Bewährungswiderrufs um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemühen und seine Entscheidung auf einen umfassend ermittelten Sachverhalt stützen muss. Zudem ist der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe gerichtlicher Entscheidungen Rechnung zu tragen. Eine tragfähig begründete Entscheidung über einen Bewährungswiderruf setzt daher eine auf zureichender Sachaufklärung beruhende, in sich schlüssige und nachvollziehbare Feststellung der Widerrufsvoraussetzungen voraus; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt insoweit nicht.

Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts Prenzlau und des Landgerichts Neuruppin. Es ist nicht erkennbar, dass - wie gerügt - das Amtsgericht Prenzlau und das Landgericht Neuruppin den Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt haben könnten und eine weitere Aufklärung zu einer für den Antragsteller günstigeren Bewertung der Entscheidungsgrundlagen hätte führen können.

Sowohl das Amtsgericht Prenzlau als auch das Landgericht Neuruppin nahmen den vom Antragsteller angeführten vorzitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2020 (2 BvR 252/19, NJW 2020, 1501, juris) zum Gebot bestmöglicher Sachaufklärung zum Schutz des Freiheitsgrundrechts in den Blick. Das Landgericht legte hierzu dar, dass eine weitere Sachaufklärung über die Feststellungen des Amtsgerichts hinaus zu keiner anderen Bewertung als eines gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen die Arbeitsauflage hätte führen können, es also auf eine weitere Sachaufklärung nicht angekommen und das Gericht zu dieser nicht veranlasst gewesen sei. Zweifel daran weckt das Vorbringen des Antragstellers nicht.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die weiteren Rügen des Antragstellers im Einzelnen durchgreifen könnten.

Es ist nicht erkennbar, dass die genaue Feststellung des Datums der Ablehnung der Arbeit bei der Einrichtung „B.“ eine andere Bewertung der Tatsachenbasis rechtfertigen könnte. Die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses führen dazu aus, dass im März 2018 die Möglichkeit für den Antragsteller bestanden habe, mit der Ableistung der 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit bei dieser Einrichtung zu beginnen. Im September 2020 habe die Einrichtung - anscheinend auf nochmalige Anfrage - die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller abgelehnt.

Der Antragsteller hat in der Anhörung Angaben zu den Gründen gemacht, aus denen er am 17. März 2020 und am 31. August 2020 nicht zu Arbeitsangeboten erschienen sei. Diese Angaben hat das Amtsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Bewährungshelfer keine näheren Weisungen gegenüber dem Antragsteller erteilt hätte, da er ihm Arbeitsstellen nachgewiesen und ihn zu eigenem Bemühen angehalten hat.

Dass der Antragsteller nach Ergehen der nicht mehr mit Rechtsbehelfen angreifbaren Entscheidung des Landgerichts Neuruppin die 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit geleistet hat, ist gleichfalls unerheblich. Die Auflage war zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Prenzlau vom 12. Februar 2021 ‑ 22 BRs 51/17 - und des Landgerichts Neuruppin vom 22. Juli 2021 ‌‑ 13 Qs 34/21 - nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, wie die verspätete Ableistung der Arbeitsstunden im Nachgang der rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung überhaupt noch Berücksichtigung finden könnte.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen (§ 30 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg). Er ist unanfechtbar (§ 30 Abs. 3 Satz 2 VerfGGBbg).

 

 

Möller

Kirbach

Müller

 

Richter

 

Sokoll