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VerfGBbg, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VfGBbg 12/20 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 30
Schlagworte: - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (abgelehnt)
- Aussetzung der Strafvollstreckung
- Freiheitsstrafe
- Haftantritt
- Prozesskostenhilfe
- Einwendungen gegen rechtskräftiges Strafurteil (nicht statthaft)
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VfGBbg 12/20 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 12/20 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 12/20 EA
VfGBbg 12/20 EA (PKH)

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

B.,

Antragsteller,

wegen

Ladung zum Strafantritt der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 19. Juni 2020 ‌‑ 1611 Js 40712/16 V

wegen

Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung - Aussetzung der Strafvollstreckung

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 7. Juli 2020

durch die Verfassungsrichterin und die Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und

der Antrag auf Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

 

Gründe:

 

A.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ladung der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 19. Juni 2020 zum Strafantritt einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Dem lag eine Verurteilung des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 11. Dezember 2018 wegen Beleidigung in 22 Fällen und Verleumdung in drei Fällen zugrunde. Seine dagegen fristgerecht erhobene Berufung verwarf das Landgericht Cottbus mit Urteil vom 25. Oktober 2019, da der Antragsteller nicht zum Termin zur Hauptverhandlung erschienen war. Die gegen das Urteil beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwarf das Landgericht Cottbus mit Beschluss vom 20. Januar 2020, da der Antragsteller keine nachvollziehbare Begründung für sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung geltend gemacht habe und kein Grund erkennbar gewesen sei, von Amts wegen die Wiedereinsetzung zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020 hat er Verfassungsbeschwerde erhoben und im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die Haftvollstreckung vorläufig auszusetzen. Ferner hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Eine Haft von einem Jahr und zwei Monaten sei eine erhebliche Härte, weil seine Ver­urteilung rechts- und verfassungswidrig gewesen sei. Das der anstehenden Inhaftierung zugrunde liegende Urteil sei ein „Scheinurteil“. Es sei unter Verletzung seiner Grundrechte auf den gesetzlichen Richter, ein faires Verfahren, effektiven Rechtsschutz, rechtliches Gehör und das Verbot der Ungleichbehandlung vor Gericht ergan­gen. Durch die Haft seien seine „Grundrechte auf Meinungsfreiheit, Wahrheitsfreiheit und Pressefreiheit“, auf politische Mitgestaltung und Menschenwürde bedroht, da er nichts Falsches oder Illegales geäußert habe. Die geltend gemachten Grund­rechtsverletzungen in dem zur Verurteilung führenden Verfahren führt er näher aus.

Das Gericht hat aus der Akte der Staatsanwaltschaft Cottbus zum Aktenzeichen 40 Ds 1611 Js 40712/16 V folgende Dokumente beigezogen: Urteil des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 11. Dezember 2018 (40 Ds 1611 Js 40712/16 [180/17]), Urteil vom 25. Oktober 2019 und Beschluss vom 20. Januar 2020 des Landgerichts Cottbus (26 Ns 30/19), Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2019 (2 Ws 98/19), Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2019 (2 ARs 202/19 / 2 AR 156/19), fachärztlich-psychiatrisches Gutachten der Sachverständigen H. vom 14. Juni 2011; Schreiben der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 1. Juli 2020 (40 Ds 1611 Js 40712/16 V), ferner Schreiben der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 28. Februar 2020 (1311 Js 16700/16 V) und Auskunft des Bundeszentralregisters vom 5. März 2020.

B.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Gemäß § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Folgenabwägung zur Prüfung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg findet nur statt, soweit sich das Begehren in der Hauptsache nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet darstellt (vgl. Beschluss vom 3. Juni 2020 ‌‑ VfGBbg 9/20 EA -, https://verfassungs­gericht.‌brandenburg.de). Letzteres ist hier der Fall. Die von dem Antragsteller neben seinem Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugleich erhobene Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.

Der Antragsteller begründet seine formgerecht schriftlich eingereichte Verfassungsbeschwerde ausschließlich damit, dass seine Verurteilung unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten zustande gekommen sei. Mit Einwendungen gegen das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Lübben und das Berufungsurteil des Landgerichts Cottbus kann der Antragsteller jedoch nicht mehr gehört werden. Zu der hiervon unabhängig zu betrachtenden Frage, ob ein Strafaufschub von Verfassungs wegen geboten sein könnte, trägt der Antragsteller nicht hinreichend vor. Dies gilt auch mit Blick auf die E-Mail vom 3. Juli 2020.

C.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren ist abzulehnen, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 48 VerfGGBbg in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

D.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen (§ 30 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg). Er ist unanfechtbar (§ 30 Abs. 3 Satz 2 VerfGGBbg).

 

 

 

Möller

Dr. Finck

Dr. Strauß