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VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2020 - VfGBbg 58/20 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 29 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 Satz 2
- BbgLWahlG, § 25
- LV, Art. 12 Abs. 2; LV, Art. 12 Abs. 3 Satz 1; LV, Art. 22 Abs. 3 Satz 1
Schlagworte: - Rechtsschutzbedürfnis
- Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Erledigung
- Gesetz nichtig
- Auslagenerstattung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2020 - VfGBbg 58/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 58/20




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 58/20

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

1.      K.,

2.      S.

3.      F.

4.      F.

Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer,

beteiligt:

1.      Landtag Brandenburg,
vertreten durch die Präsidentin,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

Verfahrensbevollmächtigte:          Prof. Dr. A.,

 

2.      Landesregierung Brandenburg,
- Staatskanzlei -,
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam,

wegen

Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahl­gesetzes - Parité-Gesetz vom 12. Februar 2019 (GVBl. 2019, Teil I, Nr. 1 vom 12. Februar 2019)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 20. November 2020

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.

Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

A.

Mit ihren am 30. Juni 2020 erhobenen Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gegen das Zweite Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz, Gesetz­blatt I Nr. 1 vom 12. Februar 2019 (Paritätsgesetz), mit dem eine Verpflichtung der Parteien eingeführt wurde, ihre Landeslisten für die Landtagswahlen abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen.

Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind Mitglieder der Freien Demokratischen Partei (FDP) bzw. parteilos und haben in der Vergangenheit bereits auf Landeslisten der FDP zu den Landtagswahlen in Brandenburg bzw. zu anderen Wahlen im Land kandidiert. Sie beabsichtigen künftig eine Kandidatur über die Landesliste.

Sie rügen eine Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze der passiven Gleichheit und Freiheit der Wahl bei ihrer eigenen Kandidatur für Listenplätze. Die Wahlrechts­gleichheit sei beeinträchtigt, da ihre Kandidatur wegen der Geschlechtervorgabe des Paritätsgesetzes nicht mehr chancengleich auf allen Plätzen möglich sei. Die Wahlrechtsfreiheit der Parteien und Parteimitglieder sei beeinträchtigt, da eine Vorabfestlegung von Plätzen für Männer und Frauen dazu führe, dass eine freie Kandidatur auf allen Plätzen nicht mehr möglich sei.

Ferner machen sie eine Verletzung des Differenzierungsverbots wegen des Geschlechts geltend. Die durch das Paritätsgesetz geänderten Normen behandelten die Kandidatinnen und Kandidaten abhängig von ihrem Geschlecht rechtlich unterschiedlich. Sämtliche Beeinträchtigungen oder Ungleichbehandlungen seien nicht zu rechtfertigen.

Der Landtag Brandenburg vertritt die Auffassung, die Verfassungsbeschwerden seien unbegründet. Das angegriffene Gesetz halte sich im zulässigen Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Wahlrecht und konkretisiere das verfassungsrechtliche Gebot innerparteilicher Demokratie der Parteien. Die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten durch die Parteien sei integraler Bestandteil des Wahlvorgangs. Jedenfalls seien etwaige Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen gerechtfertigt.

Eine Diskriminierung wegen des Geschlechts liege nicht vor, da sich die Regelungen des Paritätsgesetzes auf Männer und Frauen gleichermaßen auswirkten. Vergleichbares gelte auch für den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Verfassungsrechtlich bestehe kein Anspruch jedes passiv Wahlberechtigten darauf, auf jedem Listenplatz zu kandidieren. Auch die übrigen Wahlrechtsgrundsätze seien nicht berührt, Eingriffe jedenfalls gerechtfertigt. Die Programmfreiheit der Parteien sei nicht berührt, da die Paritätsvorgaben inhaltlich-politisch neutral seien.

Das Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 12 Abs. 3 LV sowie die Integrationsfunktion der Wahlen legitimierten das Paritätsgesetz. Art. 12 Abs. 3 LV sei im Wahlrecht anwendbar. Mit Blick auf die gesellschaftliche Wirklichkeit und auf die vom Gesetzgeber fehlerfrei eingeschätzten strukturellen Nachteile von Frauen in der Politik sei die Vorgabe der Geschlechterparität auch verhältnismäßig. Sie sei angesichts der Integrationsfunktion der Wahlen mit dem Demokratieprinzip vereinbar.

Die Landesregierung hat von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis erhalten und von einer Stellungnahme abgesehen.

B.

Die Verfassungsbeschwerden sind gemäß § 21 Satz 1 Verfassungs­gerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie sind unzulässig, da das erforderliche Rechtsschutz­bedürfnis zwischenzeitlich entfallen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2020 ‌‑ 2 BvR 1494/16 ‑, www.bverfg.de).

Das Verfassungsgericht hat die mit den Verfassungsbeschwerden angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung des Paritätsgesetzes mit Urteil vom 23. Oktober 2020 ‌‑ VfGBbg 55/19 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de, vorgenommen und die durch das Gesetz geänderten Vorschriften des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes mit Ausnahme von § 25 Abs. 8 Satz 2 unter anderem deshalb für nichtig erklärt, weil das Gesetz die Wahlrechtsgleichheit der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 Landesverfassung (LV) und das Verbot der Ungleichbehand­lung wegen des Geschlechts aus Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 LV verletzt. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft, § 29 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg.

Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Februar 2020 ‌‑ 2 BvR 1494/16 ‑,‌ Rn. 6, und vom 10. August 2017 ‌‑ 1 BvR 571/16 ‑,‌ Rn. 18, www.bverfg.de). Erledigt sich - wie hier - im Verlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers, besteht das Rechtsschutzbedürfnis nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts nur dann fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe, der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt, eine relevante Gefahr der Wiederholung des Eingriffs besteht oder die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (Beschluss vom 15. Februar 2019 ‌‑ VfGBbg 183/17 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.).

Für nicht mehr geltendes Recht besteht in der Regel schon kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären. Deshalb stellen sich Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung insoweit regelmäßig nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2010 ‌‑ 1 BvR 661/06 ‑,‌ Rn. 4, www.bverfg.de, m. w. N.). Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer waren durch die angegriffenen Regelungen auch noch keinem besonders schwer wiegenden Grundrechtseingriff ausgesetzt. Zwar könnte die Beeinträchtigung der Wahlrechtsgrundsätze durch das Paritätsgesetz grundsätzlich als solcher angesehen werden. Jedoch haben zwischen Inkrafttreten des angegriffenen Gesetzes und seiner Aufhebung weder Aufstellungsversammlungen der FDP noch Landtagswahlen stattgefunden, sodass eine konkrete Beeinträchtigung nicht eingetreten, sondern eine potenzielle geblieben ist.

Es bestehen ferner weder konkrete Anhaltspunkte für eine fortbestehende Beeinträchtigung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer noch für eine Wiederholungsgefahr.

C.

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg.

Die Erstattung der Auslagen entspricht der Billigkeit. Die maßgeblichen Rechtsfragen waren zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerden nicht geklärt, die Verfassungsbeschwerden waren zulässig und hatten auch in der Sache, wie aus dem Urteil vom 23. Oktober 2020 ersichtlich ist, Aussicht auf Erfolg.

Die durch die Berichterstattung in der Presse allgemeinbekannte Tatsache, dass bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der hiesigen Verfassungsbeschwerden weitere Verfahren, u. a. auch Verfassungsbeschwerden gegen das Paritätsgesetz anhängig waren, die teilweise zur Nichtigkeitserklärung der geänderten Vorschriften des Landeswahlgesetzes durch Urteil vom 23. Oktober 2020 führten, hat nicht die Versagung der Auslagenerstattung zur Folge (vgl. dazu - die Auslagenerstattung im Ergebnis ablehnend - BVerfG, Beschluss vom 9. April 2018 ‌‑ 1 BvR 790/12 ‑,‌ Rn. 9 f, www.bverfg.de). Jedenfalls solange ein Beschwerdeführer keine hinreichende Kenntnis des Vortrags in den anderen Verfahren hat, muss er nicht darauf vertrauen, dass die anhängigen Verfassungsbeschwerden bereits das Ziel erreichen werden. Eine weitere zulässige Verfassungsbeschwerde kommt damit potenziell auch der Allgemeinheit zugute.

D.

Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen. Sie ist unanfechtbar.

 

Möller

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Lammer

Sokoll

Dr. Strauß