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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - VfGBbg 37/23 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 48 Satz 1
- ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1; ZPO, § 121 Abs. 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
- Prozesskostenhilfe im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - VfGBbg 37/23 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 37/23




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 37/23

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

N.,

Beschwerdeführer,

wegen

Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 10. August 2023 ‌‑ 2 T 18/23

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 20. Oktober 2023

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Dr. Koch, Müller, Richter und Sokoll

beschlossen: 

1.   Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2.   Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

I.

Die von dem Beschwerdeführer begehrte Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 48 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) i. V. m. § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kommt nur in Betracht, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Die entsprechenden Voraussetzungen liegen nicht vor. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer ‑ wie er geltend macht ‑ aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, seine Rechte ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nach § 48 Satz 1 VerfGGBbg i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. Beschlüsse vom 16. März 2023 ‌‑ VfGBbg 8/23 (PKH) ‑,‌ Rn. 3, und vom 18. Juni 2021 ‌‑ VfGBbg 38/21 ‑,‌ Rn. 20, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Daran fehlt es aus den im gerichtlichen Schreiben vom 27. September 2023 genannten Gründen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 VerfGGBbg als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 27. September 2023 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch nicht durch den Schriftsatz vom 5. Oktober 2023 ausgeräumt worden sind.

III.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Dr. Koch

Müller

Richter

Sokoll