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VerfGBbg, Beschluss vom 17. März 2023 - VfGBbg 8/23 PKH -

 

Verfahrensart: sonstige Verfahren
PKH
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 48 Satz 1
- ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1
Schlagworte: - Prozesskostenhilfeverfahren
- isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren
- Volljurist
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. März 2023 - VfGBbg 8/23 PKH -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 8/23 PKH




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 8/23 (PKH)

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

L.,

Beschwerdeführer,

wegen

Prozesskostenhilfeantrag zur Ermöglichung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Februar 2023 - 4 W 16/22

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 17. März 2023

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur „Ermöglichung einer Verfassungsbeschwerde“ gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Februar 2023 (4 W 16/22), mit dem sein Antrag vom 17. Dezember 2022 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur „Ermöglichung einer Anhörungsrüge“ gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Dezember 2022 (4 W 16/22), mit welchem sein Ablehnungsgesuch vom 30. August 2022 gegen die Richterin am Oberlandesgericht X. für unbegründet erklärt wurde, abgelehnt worden war.

Der Antragsteller ist nach seinen Ausführungen „Volljurist“. Ausweislich seines vorgelegten Arbeitsvertrags vom 3. Mai 2019 arbeitet er für eine Rechtsanwaltssozietät mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden; seine angestellte Tätigkeit umfasst nach Ziffer 1 des Arbeitsvertrags die selbstständige Bearbeitung von Widerspruchs- und Klageverfahren sowie sämtliche hierzu nötigen Vorbereitungs- und Nachsorgehandlungen, den Empfang, das selbstständige Verfassen von Schriftsätzen, Kopierarbeiten und Mandantengespräche, die Aktenanlage und Aktenablage, das Erstellen und Überwachen der Wiedervorlagen, das Einpflegen des Posteingangs und Postausgangs in die Kanzleisoftware sowie die Bearbeitung des Posteingangs und Postausgangs.

II.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in dem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 48 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zwar zulässig und die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht ausgeschlossen. Prozesskostenhilfe ist allerdings nur dann zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2020 ‑ VfGBbg 4/20 (PKH) -, und vom 23. Oktober 2020 ‌‑ VfGBbg 67/20 (PKH) -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 12. Dezember 2019 ‑ 1 BvR 1530/19 -, Rn. 1, juris). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2020 ‌‑ VfGBbg 4/20 (PKH) -, und vom 23. Oktober 2020 ‑ VfGBbg 67/20 (PKH) -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 17. Januar 2023 ‑ 1 BvR 1757/22 -, juris).

Es erscheint vorliegend nicht unbedingt erforderlich, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte in dem gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg kostenfreien Verfahren selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Der Antragsteller hat offensichtlich die Befähigung zum Richteramt. Er ist vergleichbar einem Rechtsanwalt in einer Rechtsanwaltssozietät tätig. Seine Antragsschrift ist im rechtsanwaltlichen Duktus abgefasst und detailliert begründet. Er vermag den Sachverhalt sowie die Rechte, die er geltend machen möchte, darzustellen und dabei auch juristisch zu argumentieren. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller grundsätzlich mit dem von ihm für das Prozesskostenhilfeverfahren betriebenen Aufwand auch die Verfassungsbeschwerde hätte erheben können. Der von ihm vorgetragene Einwand fehlender zeitlicher Kapazitäten aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit liegt daher ebenfalls neben der Sache.

III.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dresen

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß