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VerfGBbg, Beschluss vom 21. Februar 2020 - VfGBbg 4/20 PKH -

 

Verfahrensart: sonstige Verfahren
PKH
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 48 Satz 1
- ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1
Schlagworte: - isolierter Prozesskostenhilfeantrag
- Prozesskostenhilfe
- Erforderlichkeit
- Rechtsanwalt
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. Februar 2020 - VfGBbg 4/20 PKH -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 4/20 PKH




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 4/20 (PKH)

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

K.,

Antragsteller,

wegen

Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch einen verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 21. Februar 2020

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

 

Gründe:

 

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in dem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 48 Satz 1 VerfGGBbg i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar zulässig und die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht ausgeschlossen. Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. für Bundesrecht: BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 12. Dezember 2019 - 1 BvR 1530/19 -, juris). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 12. Dezember 2019 - 1 BvR 1530/19 - m.w.N., juris).

 

Das ist nicht der Fall. Es ist bereits nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen.

 

Möller

Dr. Becker

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Sokoll

Dr. Strauß