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VerfGBbg, Beschluss vom 19. April 2024 - VfGBbg 9/24 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Begründungsanforderungen
- Rechtliches Gehör

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. April 2024 - VfGBbg 9/24 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 9/24




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 9/24

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

H.,

Beschwerdeführer,

wegen

Verhandlungsführung des Amtsgerichts Cottbus im Verfahren ‌‑ 37 C 6/22

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. April 2024

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Dr. Koch, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

            Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.


 

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Art und Weise, in der das Amtsgericht Cottbus im Verfahren - 37 C 6/22 - die mündliche Verhandlung durchgeführt hat, in seinem Grundrecht auf Achtung der Menschwürde nach Art. 1 Grundgesetz (GG) und dem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Amtsgericht habe sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung in dem WEG-Verfahren - 37 C 6/22 - geweigert, über vom Beschwerdeführer behauptete, gegen ihn gerichtete Beleidigungen und Körperverletzungshandlungen zu verhandeln. Seine „Beschwerden“ über dieses Vorgehen und andere Vorgänge bei der Staatsanwaltschaft Cottbus, der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, der Präsidentin des Landgerichts Frankfurt (Oder) und dem Präsidenten des Landgerichts Cottbus sowie dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts seien allesamt mit wenigen Sätzen ablehnend beschieden worden. Niemand habe sich tatsächlich in der Sache mit seinem Verfahren und den anderen Vorgängen beschäftigt.

Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Begründungsanforderungen der § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg. Im Rahmen der Begründungspflicht obliegt es dem Beschwerdeführer, den entscheidungserheblichen Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar darzulegen (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 2021 ‌‑ VfGBbg 61/19 ‑,‌ Rn. 20, und vom 19. Februar 2021 ‌‑ VfGBbg 15/19 ‑,‌ Rn. 17, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de). Dem wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer legt sowohl diverse Beschwerdeschreiben an verschiedene Behördenleiter, als auch Auszüge von weiteren behördlichen und anwaltlichen Schreiben vor. Eine das Verfahren abschließende Entscheidung des Amtsgerichts fügt er seiner Beschwerdeschrift nicht bei; sie scheint - ausweislich des Schreibens an den Präsidenten des Landgerichts Cottbus - nicht zu existieren. Vor diesem Hintergrund kann das Verfassungsgericht weder beurteilen, ob der Beschwerdeführer die Frist des § 47 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg gewahrt und den Rechtsweg im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg erschöpft hat, noch, ob er dem Grundsatz der Subsidiarität gerecht geworden ist.

Können einzelne Zulässigkeitsgesichtspunkte anhand der Beschwerdeschrift nicht geprüft werden, stellt das für sich genommen einen Begründungsmangel dar, der zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 27. März 2024 und im Anlagenkonvolut (Eingang 5. April 2024) rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Koch

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß