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VerfGBbg, Beschluss vom 19. April 2024 - VfGBbg 35/21 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 14 Abs. 1 Nr. 2
Schlagworte: - Ausschluss vom Richteramt
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. April 2024 - VfGBbg 35/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 35/21




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 35/21

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

A.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte:               Rechtsanwälte
                                                                 B. PartG mbB

 

beteiligt:

  1. Präsident
    des Landgerichts Potsdam,
    Jägerallee 10-12,
    14469 Potsdam,
  2. Präsident
    des Amtsgerichts Potsdam,
    Hegelallee 8,
    14467 Potsdam,
wegen

Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 28. April 2021 ‌‑ 22 Qs 6/21 ‑;‌ Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 21. Januar 2021 ‌‑ 78 Gs 40/21

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. April 2024

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Dr. Koch, Müller, Richter und Sokoll

beschlossen: 

Es wird festgestellt, dass der Verfassungsrichter Dr. Strauß von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen ist.

Gründe:

Über die Verfassungsbeschwerde ist ohne Verfassungsrichter Dr. Strauß zu entscheiden, weil er von der Ausübung seines Richteramtes gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ausgeschlossen ist.

Danach ist vom Richteramt ausgeschlossen, wer in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Der Begriff „dieselbe Sache“ ist dabei in einem strikt verfahrensbezogenen Sinn auszulegen. Zu einem Ausschluss nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 VerfGGBbg kann nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren führen. Die Tätigkeit muss zudem Anlass zu einer Stellungnahme zu den im Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängigen Sach- und Rechtsfragen gegeben haben (zuletzt Beschluss vom 18. November 2022 ‌‑ VfGBbg 33/22 ‑‌, Rn. 2 m. w. N., https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist Verfassungsrichter Dr. Strauß von Amts wegen in derselben Sache tätig gewesen. Er hat als Richter an dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 28. April 2021 (22 Qs 6/21) mitgewirkt.

 

Möller

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Koch

Müller

Richter

Sokoll