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VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2022 - VfGBbg 33/22 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 14 Abs. 1 Nr. 2
Schlagworte: - Ausschluss vom Richteramt
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2022 - VfGBbg 33/22 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 33/22




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 33/22

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

B.,

Beschwerdeführer,

wegen

Strafbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 23. März 2022 ‌‑ 82 Cs 4132 Js 736/22 ‑‌; Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 19. April 2022 ‌‑ 82 Cs 4132 Js 736/22 ‑‌; Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 5. Mai 2022 ‌‑ 82 Cs 4132 Js 736/22 ‑‌; Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 30. Mai 2022 ‌‑ 25 Qs 31/22 ‑‌; Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. August 2022 ‌‑ 1 Ws 85/22

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 18. November 2022

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Dr. Finck, Kirbach, Müller und Sokoll

beschlossen: 

Es wird festgestellt, dass der Verfassungsrichter Dr. Strauß von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist.

 


 

Gründe:

Über die Verfassungsbeschwerde ist ohne Verfassungsrichter Dr. Strauß zu entscheiden, weil er von der Ausübung seines Richteramtes gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ausgeschlossen ist.

Danach ist vom Richteramt ausgeschlossen, wer in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Der Begriff „dieselbe Sache“ ist dabei in einem strikt verfahrensbezogenen Sinn auszulegen. Zu einem Ausschluss nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 VerfGGBbg kann nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren führen. Die Tätigkeit muss zudem Anlass zu einer Stellungnahme zu den im Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängigen Sach- und Rechtsfragen gegeben haben (zuletzt Beschluss vom 25. Oktober 2021 ‌‑ VfGBbg 63/21 ‑‌, Rn. 2 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist Verfassungsrichter Dr. Strauß von Amts wegen in derselben Sache tätig gewesen. Er hat als Richter den von dem Beschwerdeführer angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 19. April 2022 (82 Cs 4132 Js 736/22) erlassen.

 

 

Möller

Dresen

Dr. Finck

Kirbach

Müller

Sokoll