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VerfGBbg, Beschluss vom 25. Oktober 2021 - VfGBbg 63/21 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 14 Abs. 1 Nr. 2
Schlagworte: - Ausschluss vom Richteramt
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 25. Oktober 2021 - VfGBbg 63/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 63/21




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 63/21

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Y.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte:               V. Rechtsanwälte in Partnerschaft,

 

beteiligt:

Präsident
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
Gertrud-Piter-Platz 11,
14770 Brandenburg an der Havel,

Äußerungsberechtigter,

wegen

Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. September 2021 ‌‑ 2 Ws 100/21 (S) -; Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2021 - 2 Ws 100/21 (S) -; Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Mai 2021 ‌‑ 23 Wi KLs 1/21 ‑‌; Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. November 2020 ‌‑ 45 Gs 1578/20 ‑‌; Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. September 2020 - 45 Gs 1578/20

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 25. Oktober 2021

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

Es wird festgestellt, dass die Verfassungsrichterin Kirbach von der Ausübung ihres Richteramtes ausgeschlossen ist.

 

Gründe:

Über die Verfassungsbeschwerde ist ohne Verfassungsrichterin Kirbach zu entscheiden, weil sie von der Ausübung ihres Richteramtes gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ausgeschlossen ist.

Danach ist vom Richteramt ausgeschlossen, wer in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Der Begriff „dieselbe Sache“ ist dabei in einem strikt verfahrensbezogenen Sinn auszulegen. Zu einem Ausschluss nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 VerfGGBbg kann nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren führen. Die Tätigkeit muss zudem Anlass zu einer Stellungnahme zu den im Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängigen Sach- und Rechtsfragen gegeben haben (zuletzt Beschluss vom 20. November 2020 ‌‑ VfGBbg 70/20 ‑‌, Rn. 1 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist Verfassungsrichterin Kirbach von Amts wegen in derselben Sache tätig gewesen. Sie hat als Richterin an dem unter anderem angegriffenen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 28. September 2021 (2 Ws 100/21 (S) mitgewirkt.

 

 

Möller

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß