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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2024 - VfGBbg 37/23 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2
Schlagworte: - Anhörungsrüge
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2024 - VfGBbg 37/23 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 37/23




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 37/23

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

N.,

Beschwerdeführer,

wegen

Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 20. Oktober 2023

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Januar 2024

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Dr. Koch, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

            Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Verfassungsgerichts vom 20. Oktober 2023. Mit diesem Beschluss hatte das Gericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgaussichten abgelehnt (Ziffer 1 des Beschlusses) und die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zugleich als unzulässig verworfen (Ziffer 2 des Beschlusses). Zuvor war der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass seine Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nach § 20 Abs. 1, § 46 VerfGGBbg genüge.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. November 2023 Gehörsrüge sowie hilfsweise „alle verfügbaren Rechtsmittel“ erhoben.

B.

Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, da der Beschluss des Verfassungsgerichts vom 20. Oktober 2023 den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) nicht verletzt.

Ein Gehörsverstoß ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Beschwerdeführers, das Gericht habe sich nicht (hinreichend) mit seinem gesundheitlichen Zustand auseinandergesetzt. Das Verfassungsgericht hat im Beschluss vom 20. Oktober 2023 ausdrücklich ausgeführt, dass es auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ankomme, da es jedenfalls an den ‑ darüber hinaus erforderlichen ‑ hinreichenden Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde fehle. Das Gericht hat die vorgetragenen Erkrankungen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen. Dass es ihnen eine andere rechtliche Bedeutung beigemessen hat als der Beschwerdeführer, begründet keinen Gehörsverstoß. Aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV ergibt sich kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der rechtlichen Beurteilung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“ (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 12. Mai 2023 ‌‑ VfGBbg 55/21 ‑, Rn. 28, und vom 26. August 2022 ‌‑ VfGBbg 36/21 ‑,‌ Rn. 16, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Auch die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 3. November 2023 zeigen keinen Gehörsverstoß auf.

Der Beschluss des Verfassungsgerichts vom 20. Oktober 2023 ist unanfechtbar. Rechtsmittel stehen nicht zur Verfügung, so dass auch der Hilfsantrag des Beschwerdeführers ins Leere geht.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Dr. Koch

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß