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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2024 - VfGBbg 17/23 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1
- ZPO, § 802g
Schlagworte: - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- Antrag unzulässig
- Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
- Subsidiaritätsgrundsatz
- Keine schweren und irreversiblen Nachteile
- Erzwingungshaft
- Haftbefehl
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2024 - VfGBbg 17/23 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 17/23 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 17/23 EA

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

S.,

Antragsteller,

wegen

Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Januar 2024

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Dr. Koch, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

            Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.


Gründe:

Der mit einer Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 24. November 2023,

die Vollziehung des nach § 802g Abs. 1 Zivilprozessordnung erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 16. Juni 2023 (6 M 134/23) einstweilen auszusetzen,

hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig.

Das Verfassungsgericht kann nach § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Dem Antragsteller fehlt schon das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag. Ein Tätigwerden des Verfassungsgerichts ist in aller Regel u. a. dann nicht erforderlich, wenn das mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgte Anliegen auf andere Weise erreicht werden kann. Insoweit gilt auch im Verfahren nach § 30 VerfGGBbg der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 2020 ‌- VfGBbg 6/20 EA -,‌ Rn. 4, und vom 17. Juni 2022 ‌‑ VfGBbg 7/22 EA ‑,‌ Rn. 10, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Vorliegend könnte der Antragsteller den Vollzug des Haftbefehls durch die Erteilung der Vermögensauskunft, deren Erzwingung die Haft dienen soll, abwenden. Dass ihm dies unzumutbar sein könnte, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller dargetan.

Entsprechend ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers auch nicht, dass ihm schwere und irreversible Nachteile drohen könnten, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht erginge.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

 

 

 

Möller

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Dr. Koch

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß