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VerfGBbg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - VfGBbg 23/20 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20; VerfGGBbg, § 30; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2; VerfGGBbg, § 46
- 3. SARS-CoV-2-EindV, § 4 Abs. 2
- VwGO, § 47 Abs. 6
Schlagworte: - Corona
- Ausgangsbeschränkung
- Nachtzeit
- Sport
- Rechtsschutzbedürfnis
- Subsidiarität
- Rechtsweg
- Einstweiliger Rechtsschutz
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - VfGBbg 23/20 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 23/20 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 23/20 EA

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

W.,

Antragsteller,

wegen

§ 4 Abs. 2 Dritte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (3. SARS-CoV-2-EindV); Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 18. Dezember 2020

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter
Dresen, Heinrich‑Reichow, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.


 

Gründe:

A.

Der Antragsteller wendet sich gegen die von § 4 Abs. 2 3. SARS-CoV-2-EindV verordnete Ausgangsbeschränkung in der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folgetags, da sie keine Ausnahme für die Ausübung von Sport vorsehe. Er sei als Nachtsportler und Diabetiker an der Ausübung seiner zur Regulierung des Blutzuckers erforderlichen körperlichen Betätigung in dieser Zeit gehindert und dadurch in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt. 

B.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

Er kommt wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht in Betracht. Dieses besteht nur dann, wenn der erstrebte Rechtsschutz nicht auf anderem, einfacherem Wege erreichbar ist. Ein Tätigwerden des Verfassungsgerichts ist in aller Regel nicht erforderlich, solange und soweit Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit in Anspruch genommen werden kann. Insoweit gilt auch im Verfahren nach § 30 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) der Grundsatz der Subsidiarität (Beschlüsse vom 28. Oktober 2020 - VfGBbg 19/20 EA -, Rn. 5, und vom 5. Mai 2020 - VfGBbg 5/20 EA -, Rn. 5, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Soweit sich der Antragsteller unmittelbar gegen § 4 Abs. 2 3. SARS-CoV-2-EindV wendet, hat er die ihm offen stehende Möglichkeit verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durch eine Normenkontrolle gemäß § 4 Abs. 1 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz i. V. m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und ein entsprechendes Eilrechtsschutzverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht ergriffen. Auch eine persönliche Befreiung vom Anwendungsbereich der Vorschrift hat er weder behördlich noch fachgerichtlich geltend gemacht.

Eine Entscheidung ist auch nicht ausnahmsweise in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg geboten. Nach dieser Vorschrift kann das Verfassungsgericht im Ausnahmefall über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird. Dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Beschluss vom 19. Mai 2020 ‌‑ VfGBbg 6/20 EA -, Rn. 5,https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Jedoch sind die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Verfassungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass effektiver Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahren nicht erreicht werden kann.

Der Antrag erfüllt im Übrigen auch nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung, § 20 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 46 VerfGGBbg analog (vgl. Beschluss vom 19. Mai 2020 - VfGBbg 7/20 EA -, Rn. 4, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

C.

Der Beschluss ist gemäß § 30 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar, § 30 Abs. 3 Satz 2 VerfGGBbg.

 

Dresen

Heinrich-Reichow

Sokoll

Dr. Strauß