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VerfGBbg, Beschluss vom 17. November 2023 - VfGBbg 15/23 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1
Schlagworte: - Antrag unzulässig
- Subsidiarität
- Eilbedürfnis, nicht erkennbar
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. November 2023 - VfGBbg 15/23 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 15/23 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 15/23 EA

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

N.,

Antragsteller,

wegen            Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 17. November 2023

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Heinrich-Reichow, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Gründe:

Der mit einer Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 16. Oktober 2023, beim Verfassungsgericht am 20. Oktober 2023 eingegangen,

einstweilig zu verfügen, dass dem Beschwerdeführer unverzüglich ein Zugangsrecht entsprechend § 867 BGB zur WE X im gemeinschaftlichen Objekt in F., S Straße hinsichtlich seiner Unterlagen zur Rentenerklärung für das Verfahren X am Sozialgericht X sowie seines Führerscheins einzuräumen ist,

hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß § 30 Abs. 1 VerfGGBbg kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Es kann offen bleiben, ob die im Verfassungsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge unzulässig sind und ob die Nachteile für den Antragsteller im Rahmen einer Folgenabwägung überwiegen würden, denn der Antrag erweist sich aus mehreren Gründen als unzulässig.

Der Antragsteller hat nicht dargelegt, den auch im Verfahren nach § 30 VerfGGBbg geltenden Grundsatz der Subsidiarität (vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 2022 ‌‑ VfGBbg 7/22 EA ‑‌, Rn. 10, und vom 19. Mai 2020 ‌‑ VfGBbg 6/20 EA ‑‌, Rn. 4 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de) gewahrt zu haben. Mit dem Rechtsschutzziel, Zutritt zur im Antrag bezeichneten Wohnung zu erhalten, um seinen Führerschein und nicht näher bezeichnete „Unterlagen zur Rentenerklärung“ zu erlangen, begehrt er im vorliegenden Verfahren ein Mehr gegenüber dem betreffenden fachgerichtlichen Verfahren, auf das sich die Verfassungsbeschwerde bezieht. Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist im Kern der die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs durch das Landgericht Cottbus bestätigende Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. August 2023 (7 W 87/23). Ein einstweiliges Verfügungsverfahren, dessen Gegenstand das hier beantragte einstweilige Zugangsrecht sein könnte, ist - soweit ersichtlich - noch nicht anhängig. Der Antragsteller hatte die Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen im fachgerichtlichen Verfahren unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, die nicht gewährt worden ist.

Zudem ist den hergereichten Anlagen zu entnehmen, dass der Antragsteller selbst in Zweifel zieht, ob sich sein Führerschein und „seine[r] Unterlagen zur Rentenerklärung für das Verfahren X am Sozialgericht X“ nach nunmehr 12 Jahren, in denen ihm der Zutritt zu der Wohnung verwehrt worden sei, noch in der Wohnung befinden. Dass er vor Anrufung des Verfassungsgerichts erfolglos den vorrangigen Weg eines Auskunftsbegehrens gegen die die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung Ausübenden beschritten und ggf. ein Herausgabeverlangen geltend gemacht hat, ist nicht vorgetragen.

Ein Eilbedürfnis lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers, der in der Beschwerde- und Antragsschrift selbst vorträgt, der Führerschein und weitere Dokumente und Unterlagen seien ihm seit Jahren entzogen, ebenfalls nicht entnehmen. Im Hinblick auf die Rentenunterlagen legt er noch nicht einmal dar, um welche Unterlagen es sich konkret handeln soll.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Heinrich-Reichow

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß