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VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 46/21 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Sozialgericht
- rechtliches Gehör
- gesetzlicher Richter
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 46/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 46/21




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 46/21

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

E.,

Beschwerdeführer,

wegen

Beschlüsse des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Juli 2021 ‌‑ S 46 SF 129/21 AB ‑‌, ‌‑ S 46 SF 130/21 AB ‑‌ und ‌‑ S 46 SF 131/20 AB

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 15. März 2024

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Kirbach, Dr. Koch, Müller, Richter und Sokoll

beschlossen: 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 


 

Gründe:

A.

Die am 24. Juli 2021 eingegangene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die seine Ablehnungsgesuche als unzulässig verwerfenden Beschlüsse des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Juli 2021 (46 SF 129/21 AB, S 46 SF 130/21 AB, S 46 SF 131/20 AB) ist unzulässig.

Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter (aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 Verfassung des Landes Brandenburg, LV) durch die Verwerfung seiner Ablehnungsgesuche wird nicht den Begründungsanforderungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) entsprechend dargelegt. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung (st. Rspr., Beschluss vom 12. Mai 2023 ‌‑ VfGBbg 54/20 ‑‌, Rn. 12 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Die im Wesentlichen seine Begründung der Ablehnungsgesuche wiederholende und vertiefende Beschwerdeschrift geht nicht im Ansatz auf die Gesichtspunkte ein, die das Sozialgericht zur Unzulässigkeit seiner Ablehnungsgesuche angeführt hat. Es fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass das Sozialgericht gegen Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV verstoßen haben könnte.

Eine Grundrechtsverletzung kommt nur in Betracht, wenn einem Rechtssuchenden der gesetzliche Richter durch eine sich als offensichtlich unhaltbar oder willkürlich darstellende Entscheidung entzogen wird; für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV genügt hingegen nicht schon jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2022 ‌‑ VfGBbg 57/21 ‑‌, Rn. 61 m. w. N., https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Dass die Verwerfungen der Ablehnungsgesuche durch das Sozialgericht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sein könnten, ist in Ansehung ihrer Begründungen auch nicht erkennbar, zumal das Sozialgericht das nahezu eineinhalb Jahre nach Erledigung im Verfahren S 35 AS 1794/18 angebrachte Befangenheitsgesuch aufgrund dessen Erledigung als unzulässig verworfen hat (S 46 SF 131/21 AB). Im Beschluss zum Aktenzeichen S 46 SF 129/20 AB weist das Sozialgericht darauf hin, dass eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin angesichts ihrer vorläufigen Auffassung, der vom Beschwerdeführer angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, fernliege. Dass das Sozialgericht eine vom Beschwerdeführer als „faschistisch“ bezeichnete Prozessführung zudem als unsachlich und polemisch beurteilt hat (S 46 SF 129/20 AB bzw. S 46 SF 130/20 AB), entbehrt auch nicht jeden sachlichen Grunds.

B.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dr. Finck

Kirbach

Dr. Koch

Müller

Richter

Sokoll