VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 38/21 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46 | |
Schlagworte: | - Ablehnungsgesuche unzulässig - Prozesskostenhilfe - Sozialgericht - rechtliches Gehör - gesetzlicher Richter |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 15. März 2024 - VfGBbg 38/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 38/21
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
VfGBbg 38/21
VfGBbg 38/21 (PKH)
VfGBbg 11/21 EA
VfGBbg 11/21 EA (PKH)
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
E.,
Beschwerdeführer,
Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 20. August 2021 ‑ VfGBbg 38/21, VfGBbg 38/21 (PKH), VfGBbg 11/21 EA, VfGBbg 11/21 EA (PKH)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 15. März 2024
durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Kirbach, Dr. Koch, Müller, Richter und Sokoll
beschlossen:
1. Die als Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten des Verfassungsgerichts Möller, den ehemaligen Verfassungsrichter Dresen sowie die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Müller, Richter und Sokoll auszulegenden Rügen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 24. Mai 2022 werden als unzulässig verworfen.
2. Die als „Verfassungsbeschwerde, einstweilige Anordnung, Prozesskostenhilfe“ bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
A.
Der Beschwerdeführer begehrt mit der als „Verfassungsbeschwerde, einstweilige Anordnung, Prozesskostenhilfe“ bezeichneten Eingabe vom 24. Mai 2022 unter Berufung auf den Entzug des gesetzlichen Richters beim Verfassungsgericht die Fortsetzung seiner mit Beschluss vom 20. August 2021 erledigten Verfahren VfGBbg 38/21, VfGBbg 38/21 (PKH), VfGBbg 11/21 EA, VfGBbg 11/21 EA (PKH) und die Verweisung an das Bundessozialgericht zur Bestimmung eines neuen Gerichts.
Dazu trägt er vor, es habe sich jetzt herausgestellt, dass Verfassungsrichterin Heinrich‑Reichow an der Entscheidung nicht habe mitwirken dürfen, „weil sie die Entscheidung der Richterin T. in ihren 10 Gerichtsbescheids-Verfahren überprüfen musste“. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts sei wegen Entzugs des gesetzlichen Richters verfassungswidrig. Er nimmt Bezug auf seinen Schriftsatz vom 22. Mai 2022 zum Aktenzeichen VfGBbg 4/22. Aus diesem, so meint er, ergebe sich, dass Verfassungsrichterin Heinrich-Reichow den „Prozessbetrug“ am Sozialgericht Potsdam unterstützt habe. Weiter beanstandet er, die Verfassungsrichter hätten „die Nazi-Politik der Zwangsuntersuchung von Behinderten zum Zweck der Vernichtung, hier durch Versagung von allen Sozialleistungen“ unbeanstandet gelassen.
B.
I.
Soweit der Beschwerdeführer seine Beanstandung, die Verfassungsrichter hätten „die Nazi-Politik (…)“ unbeanstandet gelassen, als Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit verstanden wissen wollte, sieht sich das Verfassungsgericht an einer Entscheidung hierüber diese durch alle Mitglieder des Verfassungsgerichts nicht gehindert; die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Auf die insofern gleichermaßen geltenden Gründe des Beschlusses über die Ablehnungsgesuche gegen die Verfassungsrichter im Verfahren VfGBbg 4/22 vom heutigen Tag wird Bezug genommen.
II.
Die auf die mit Beschluss vom 20. August 2021 erledigten Verfahren VfGBbg 38/21, VfGBbg 38/21 (PKH), VfGBbg 11/21 EA, VfGBbg 11/21 EA (PKH) bezogene Eingabe vom 24. Mai 2022 hat keinen Erfolg; sie ist unzulässig.
Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind grundsätzlich unanfechtbar. Sie können nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden (st. Rspr, vgl. Beschluss vom 21. Februar 2020 - VfGBbg 68/18 ‑ m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Ob nach Verfahrensabschluss unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des gesetzlichen Richters eine Korrekturmöglichkeit beim Verfassungsgericht eröffnet ist, kann dahinstehen. Das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter ist nicht dadurch verletzt worden, dass Verfassungsrichterin Heinrich‑Reichow am genannten Beschluss vom 20. August 2021 mitgewirkt hat. Mit seinem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer nichts für eine Grundrechtsverletzung auf.
Verfassungsrichterin Heinrich-Reichow hat nicht an den im Verfahren VfGBbg 38/21 bzw. VfGBbg 11/21 EA angegriffenen Beschlüssen des Sozialgerichts Potsdam mitgewirkt. Wenn der Beschwerdeführer meint, der gesetzliche Richter sei verletzt, „weil sie <Verfassungsrichterin Heinrich-Reichow> die Entscheidung der Richterin T. in ihren 10 Gerichtsbescheids-Verfahren überprüfen musste“, ist sein Vorbringen weder nachvollziehbar, noch zeigt es einen Grundrechtsverstoß auf. Sollte der Beschwerdeführer mit der Überprüfung der „10 Gerichtsbescheids-Verfahren“ auf die im Verfahren VfGBbg 4/22 angegriffenen zehn Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg abstellen, an denen Verfassungsrichterin Heinrich-Reichow als Richterin am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mitgewirkt hat, handelt es sich bei den zehn Entscheidungen um Ablehnungsgesuche wegen Befangenheit gegen Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Auch die im Übrigen im Verfahren VfGBbg 4/22 angegriffenen Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg beinhalten Entscheidungen über Anhörungsrügen und Prozesskostenhilfegesuche. Was diese Entscheidungen mit den im Verfahren VfGBbg 38/21 bzw. VfGBbg 11/21 EA angegriffenen Beschlüssen des Sozialgerichts Potsdam zu tun haben, erschließt sich nicht.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller |
Dr. Finck |
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Kirbach |
Dr. Koch |
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Müller |
Richter |
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Sokoll |
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