Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg ist neben Landtag und Landesregierung das dritte Verfassungsorgan des Landes Brandenburg. Es trifft seine Entscheidungen in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit und ist gegenüber den beiden anderen Verfassungsorganen, aber auch gegenüber allen Gerichten und Behörden selbstständig. Daher ist es keinem Ministerium, auch nicht dem der Justiz zugeordnet.
Die Funktion des Verfassungsgerichts im Land entspricht der des Bundesverfassungsgerichts im Bund. Entscheidungen des Verfassungsgerichts binden Landtag und Landesregierung sowie alle Gerichte und Behörden des Landes. Sie haben, soweit Landesrecht mit der Landesverfassung für unvereinbar oder nichtig erklärt wird, Gesetzeskraft.