Pressemitteilung
Normenkontrollantrag gegen Corona-Verordnungen überwiegend erfolglos
- Erschienen amVfGBbg 87/20
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat am 19. September 2025 über einen Normenkontrollantrag zu der von der Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg erlassenen Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS‑CoV‑2‑Virus und COVID‑19 in Brandenburg (SARS‑CoV‑2‑Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020 entschieden. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 4 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 3 Nr. 3, § 10 Abs. 3 Nr. 3 SARS-CoV-2-EindV enthaltenen Regelungen und die daran anknüpfenden Bußgeldtatbestände hat das Verfassungsgericht für nichtig erklärt.
Der abstrakte Normenkontrollantrag wurde von den damals noch 23 Abgeordneten der AfD-Fraktion gestellt und richtete sich gegen alle Vorschriften der Verordnung.
Zum weit überwiegenden Teil wurde der Antrag als unzulässig verworfen. Nur hinsichtlich der Maskenpflicht hätten die Antragsteller ihre Auffassung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften ausreichend begründet.
Der Antrag hatte - soweit er in Bezug auf die Maskenpflicht zulässig war - teilweise Erfolg. Das Verfassungsgericht sieht die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungen noch geltenden bundesrechtlichen Vorschriften des § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz grundsätzlich als ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der Regelungen zur Maskenpflicht an. Die Anordnung der Maskenpflicht habe auf Grund der damals vorhandenen Informationen zur Verbreitung des Virus zum Zwecke des Schutzes der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren erfolgen können. Die damit einhergehenden Grundrechtseinschränkungen seien gerechtfertigt gewesen. Teilweise hätten die Regelungen jedoch den an die damit erfolgten Grundrechtseingriffe zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt. Aus den oben aufgeführten und für nichtig erklärten Vorschriften hätten weder die Besucher bzw. Teilnehmer noch die Veranstalter bzw. die Betreiber der dort genannten Einrichtungen (z. B. Verkaufsstellen, Gaststätten, Versammlungen, religiöse Veranstaltungen, Hochzeiten, Bestattungen, körpernahe Dienstleistungen) ersehen können, ob die Maskenpflicht bereits durch den Verordnungsgeber angeordnet worden sein soll oder ob die Besucher erst durch das von den Veranstaltern bzw. Betreibern zu erstellende Hygienekonzept zum Tragen der Maske verpflichtet werden sollen. Auch der Umfang der Maskenpflicht sei nicht hinreichend deutlich geworden. Daher sei auch die Verpflichtung der Betreiber bzw. Veranstalter zur Umsetzung der Maskenpflicht zu unbestimmt. Die an die Anordnung der Maskenpflicht und die Erstellung entsprechender Hygienekonzepte anknüpfenden Bußgeldregelungen könnten mangels hinreichender Bestimmtheit ebenfalls keinen Bestand haben. Die weiteren Regelungen zur Maskenpflicht in § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020 (z. B. öffentliche Verkehrsmittel, Schulen, Horte, Verwaltungsgebäude) und die damit verbundenen Bußgeldtatbestände seien hingegen konkret genug gefasst und mit der Verfassung vereinbar.
Die Entscheidung wird in Kürze unter obigem Aktenzeichen unter www.verfassungsgericht.brandenburg.de abrufbar sein.
Potsdam, den 26. September 2025