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Presseerklärung vom 29. August 2002

- Erschienen am 29.08.2002

Landesverfassungsgericht: Maßgaben zur Kommunalgebietsreform

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat am Donnerstag, dem 29. August 2002, über kommunale Verfassungsbeschwerden der Gemeinden Kreuzbruch (Landkreis Oberhavel) und Quappendorf (Landkreis Märkisch Oderland) verhandelt und entschieden. Die Verfahren betreffen wesentliche Elemente der im Land Brandenburg anstehenden Kommunalgebietsreform. Angefochten waren Regelungen zur Ortsteilsverfassung (erleichterte Änderbarkeit von ortsteilsbezogenen Bestimmungen in der gemeindlichen Hauptsatzung), zu nachträglichen Veränderungen der Amtszuordnung von Gemeinden, zum Zuschnitt des Amtes ("soll nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Gemeinden umfassen"), zur Regel-Mindesteinwohnerzahl für amtsangehörige Gemeinden ("sollen regelmäßig nicht weniger als 500 Einwohner haben") und zu den sog. "Kopfprämien" (einmalige Zuweisung bestimmter Beträge pro Einwohner) bei freiwilligen kommunalen Zusammenschlüssen. Die beiden kommunalen Verfassungsbeschwerden sind im Ergebnis, bezüglich der Regel-Mindesteinwohnerzahl für amtsangehörige Gemeinden allerdings mit einer, wie Verfassungsgerichtspräsident Peter Macke bei der Bekanntgabe der Entscheidung formulierte, "nicht unwichtigen" Maßgabe, zurückgewiesen worden. Im Einzelnen:

Hinsichtlich der von der Gemeinde Kreuzbruch angegriffenen Regelungen zur Ortsteilsverfassung und zum Ämterzuschnitt hat das Verfassungsgericht die kommunale Verfassungsbeschwerde mit der Begründung verworfen, dass Auswirkungen dieser Vorschriften auf die beschwerdeführende Gemeinde Kreuzbruch nicht zu erwarten seien. Weiter hat das Landesverfassungsgericht die Gewährung von "Kopfprämien" für den Fall freiwilliger kommunaler Zusammenschlüsse unbeanstandet gelassen: Die Neugliederung einer Gemeinde finde um so eher Akzeptanz auch bei den betroffenen Menschen als der Zusammenschluss den Charakter der Freiwilligkeit trage. Von daher sei ein finanzieller Anreiz für freiwillige Zusammenschlüsse mit der Verfassung vereinbar. Die sowohl von der Gemeinde Kreuzbruch als auch von der Gemeinde Quappendorf beanstandete Regel-Mindestgröße von 500 Einwohnern für amtsangehörige Gemeinden hat das Landesverfassungsgericht ebenfalls, allerdings nur als Festschreibung eines Indizes, gelten lassen. Die Landesverfassung stehe der typisierenden gesetzgeberischen Einschätzung, dass eine geringe Einwohnerzahl auf eine verminderte Selbstverwaltungsfähigkeit der Gemeinde schließen lasse, nicht entgegen. Das Landesverfassungsgericht hat jedoch deutlich darauf hingewiesen und als Maßgabe herausgestellt, dass die Unterschreitung der Regel-Mindesteinwohnerzahl nicht rechtlich oder faktisch zwingend das "Aus" für die Selbständigkeit der betreffenden Gemeinde bedeute. Die kommunale Selbstverwaltung habe nicht nur die Daseinsvorsorge der Bürger im Blick, sondern diene auch dazu, die Bürger zu integrieren und den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl ("Heimat") zu vermitteln. Eine Gemeinde dürfe nicht in bloß quantifizierender Betrachtungsweise und ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein wegen des Unterschreitens einer bestimmten Einwohnergrenze aufgelöst werden. Die entsprechende Textpassage aus der schriftlichen Urteilsbegründung ist dieser Presseerklärung beigefügt.

Potsdam, 29. August 2002

Urteil vom 29.August 2002 - VfGBbg 34/01 -

Urteil vom 29.August 2002 - VfGBbg 15/02 -