VerfGBbg, Beschluss vom 30. November 2018 - VfGBbg 29/18 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1 - VwGO, § 152a |
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Schlagworte: | - Anhörungsrüge - unzulässig - keine Darlegung der Verletzung rechtlichen Gehörs |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 30. November 2018 - VfGBbg 29/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 29/18
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
M.,
Beschwerdeführer,
wegen Untätigkeit des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg; Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 8. Mai 2018 (Kassenzeichen 6916600001854) der Landeshauptkasse - Landesjustizkasse - des Landes Brandenburg; Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2018 (L 37 SF 257/17 EK AS) u. a.
hier: Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichts vom 21. September 2018
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 30. November 2018
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
beschlossen:
Die Anhörungsrüge wird verworfen.
Gründe:
A.
Mit Beschluss vom 21. September 2018 hat das Verfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde verworfen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diversen sozialgerichtlichen Klageverfahren erhoben hatte.
Gegen den am 28. September 2018 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2018 Anhörungsrüge erhoben. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 teilte er ergänzend mit, dass er eine einstweilige Anordnung als „immer noch sinnvoll“ erachte und zwischenzeitlich weitere Schlusskostenrechnungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg bei ihm und seinem Bruder eingegangen seien.
B.
Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig.
Das Verfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) in Verbindung mit § 152a Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich bereits nicht die Möglichkeit einer Verletzung des durch Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Landesverfassung (LV) verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör.
I.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gewährt das Grundrecht auf rechtliches Gehör den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den hierfür erheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und rechtzeitiges, möglicherweise erhebliches Vorbringen bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 20. Juli 2018 - VfGBbg 63/16 - https://verfassungsgericht. brandenburg.de, m. w. N.).
II.
Nach diesem Maßstab trägt der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vor, der dem Schutzbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör unterfällt.
Der Beschwerdeführer nimmt im Wesentlichen Bezug auf seine im Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018 geäußerte Rechtsauffassung, mit welcher sich das Verfassungsgericht nicht auseinander gesetzt habe. Eine materielle Prüfung etwaiger Grundrechtsverletzungen konnte er indes nicht beanspruchen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses bereits als unzulässig zu verwerfen war. Damit erübrigte sich mangels Entscheidungserheblichkeit ein weiteres Eingehen auf den Vortrag des Beschwerdeführers in der Sache. Dies gilt auch für das wiederholte Begehren des Beschwerdeführers nach einstweiligem Rechtsschutz, über das mit Beschluss vom 15. Juni 2018 (VfGBbg 2/18 EA) bereits entschieden worden war.
Ungeachtet dessen stellt sich die Anhörungsrüge für den Beschwerdeführer nicht als statthafter Rechtsbehelf dar, um seine Rechtsauffassung gegenüber dem Verfassungsgericht durchzusetzen. Aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV ergibt sich kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der rechtlichen Beurteilung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Entsprechend dient die Anhörungsrüge nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 56/16 -, https://verfassungsgericht. brandenburg.de, m. w. N.). Hierauf zielen die Ausführungen des Beschwerdeführers aber ersichtlich ab.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Nitsche | Partikel |
Schmidt |