VerfGBbg, Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 8/10 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - einstweilige Anordnung - Abwägung der Folgen |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 8/10 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 8/10 EA
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
H.,
Beschwerdeführer,
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 17. Juni 2009 – 7 F 13/09 – sowie die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 14.Dezember 2009 und 25. Januar 2010 – 10 UF 203/09 -
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche und Partikel
am 30. September 2010
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
A.
Der Beschwerdeführer ist Vater zweier im Jahre 2005 und 2007 geborener Kinder. Er ist mit der Kindesmutter nicht verheiratet. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter gaben für beide Kinder eine Sorgeerklärung ab und lebten zunächst in einem gemeinsamen Haushalt in F.. Nach Auseinandersetzungen zog die Kindesmutter um die Jahreswende 2008/2009 ohne Zustimmung des Beschwerdeführers mit den Kindern nach B. (Uckermark) und erwirkte vor dem Amtsgericht Prenzlau die Übertragung der elterliche Sorge für beide Kinder auf sich allein. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Dezember 2009 wies das Brandenburgische Oberlandsgericht die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers zurück, die hiergegen erhobene Anhörungsrüge blieb erfolglos.
Der Beschwerdeführer hat unter dem 02.04.2010 Verfassungsbeschwerde erhoben sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er sieht seine Grundrechte dadurch verletzt, dass die Gerichte zum einen vor ihrer Entscheidung über das Sorgerecht kein Sachverständigengutachten eingeholt haben und zum anderen durch eine überlange Verfahrensdauer die Anwendbarkeit des Kontinuitätsgrundsatzes ermöglicht und damit eine Entscheidung zu seinen Gunsten verhindert hätten. Außerdem rügt er die Grundrechtswidrigkeit des § 235 Abs. 2 Strafgesetzbuch, der lediglich die Kindesentziehung in das Ausland unter Strafe stelle, während eine Kindesentführung bei noch bestehendem gemeinsamen Sorgerecht über eine größere Entfernung im Inland keinen Rückführungsanspruch auslöse.
Die Verfahrensakten des Amtsgerichts Prenzlau - 7 F 13/09 (Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 UF 103/09) - sind beigezogen worden.
B.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil es an den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) fehlt. Nach dieser Vorschrift kann das Landesverfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Insoweit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ein strenger Maßstab anzulegen. Die Frage, ob die Landesverfassung verletzt ist, stellt sich in dem Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung noch nicht; die Gründe, die für eine Verfassungsrechtsverletzung sprechen, müssen grundsätzlich ebenso außer Betracht bleiben wie die Gegengründe, es sei denn, der Antrag bzw. das Erstreben in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem Verfassungsgericht ist vielmehr allein eine Abwägung der Folgen vorzunehmen, die sich ergeben, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hat, gegen diejenigen Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, der Antrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg bleibt. Dabei müssen die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu vergegenwärtigen sind, im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender Betrachtungsweise nicht schwer genug im Sinne des Gesetzes sind (‚schwerer Nachteil’) bzw. keinen gleichwertigen ‚anderen’ Grund im Sinne des Gesetzes darstellen. Bei der Abwägung sind im allgemeinen nur irreversible Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2000 – VfGBbg 20/00 EA –, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde obsiegen, ohne dass die einstweilige Anordnung erlassen worden ist, hätte die Kindesmutter bis dahin das alleinige Sorgerecht über die 3 und 5 Jahre alten Kinder ausgeübt. Dass dies von nicht wieder gutzumachendem Nachteil für die Kinder oder ihr Verhältnis zum Beschwerdeführer ist, hat der Beschwerdeführer schriftsätzlich nicht vorgetragen und ist auch nicht erkennbar.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Postier Prof. Dawin
Dielitz Dr. Fuchsloch
Möller Partikel
Nitsche