VerfGBbg, Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 52/09 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 - VerfGGBbg, § 48 - ZPO, § 114 |
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Schlagworte: | - Beschwerdebefugnis - PKH |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 52/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 52/09
IM NAMEN DES VOLKES |
B E S C H L U S S |
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren M., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S., wegen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Oktober 2009 - VG 11 K 1619/09 - hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 30. September 2010 b e s c h l o s s e n : 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt hat. Eine - mögliche - Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch die Landesverfassung verbürgten Rechten ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Schreiben vom 18. Dezember 2009 und 1. März 2010 weder substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Den vorliegenden Unterlagen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Oktober 2009 (Az.: VG 11 K 1619/09) gegen die Gewährleistungen des Art. 52 Abs. 3 der Landesverfassung (LV) verstoßen könnte. Art. 52 Abs. 3 LV gebietet inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz -, dass denjenigen, die die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel nicht aufbringen können, staatliche Hilfe gewährt wird. Weil Unbemittelte nur solchen Bemittelten gleichgestellt werden müssen, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei das Kostenrisiko berücksichtigen, ist es grundsätzlich zulässig, die Gewährung von Prozesskostenhilfe von den Chancen des Hauptsacheverfahrens abhängig zu machen. Die Verfassung gebietet in einem solchen Fall aber, dass die Anforderungen, die vom Gericht an die hinreichenden Erfolgsaussichten gestellt werden, nicht überspannt werden (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 -, LVerfGE 15, 110 (113) und vom 15. März 2007 - VfGBbg 51/06 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Diesen von der Verfassung gebotenen Maßstab hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2009 nicht verkannt. Es hat eine hinreichende Aussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint, weil der Bescheid des Ministeriums des Innern vom 22. September 2009 zutreffend sei. Diese fachgerichtliche Wertung ist angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet die Beurteilung des angefochtenen Bescheides, es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Stichverletzung und ihre Folgen auf eine rechtsstaatswidrige hoheitliche Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz zurückzuführen sei, keinen Bedenken. Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten umfangreichen Materialsammlung ist nicht erkennbar, dass diese Einschätzung unvertretbar sein könnte. 2. Die mit der begehrten Beistellung eines Rechtsanwaltes sinngemäß beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, da die Verfassungsbeschwerde aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 48 VerfGGBbg in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung). II. Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Postier | Prof. Dawin |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Möller | Nitsche |
Partikel | |