Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 36/10 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Begründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 36/10 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 36/10



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführer,

wegen der Rüge von Grundrechtsverletzungen

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche und Partikel

am 30. September 2010

b e s c h l o s s e n :

1..Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

G r ü n d e :

I.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2010 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt hat. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Schreiben vom 11., 13. und 30. August 2010 genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungserfordernissen im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Danach muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffenen Maßnahmen im einzelnen verstoßen. Hieran fehlt es. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zwar zu entnehmen, dass er sich gegen Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. April 2010 - Az.: 2 WS 185/09 - und des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Januar 2010 - Az.: 25 NS 75/09 - wendet und seine Grundrechte darüber hinaus auch in den Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) - Az.: 4.10 Ds 281 Js 36177-08 772-08 - sowie dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) - Az.: S 9 R 527/05, neu: S 29 R 760/08 - verletzt sieht. Sein Vortrag lässt aber den Inhalt der angegriffenen gerichtlichen Maßnahmen ebensowenig erkennen wie er aufzeigt, aus welchen Gründen er sich dadurch in seinen Grundrechten verletzt sieht. Eine Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde ist hiernach nicht möglich. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, Entscheidungen der Fachgerichte von Amts wegen auf Verstöße gegen Grundrechte zu überprüfen und so die beanstandeten Hoheitsakte einer allgemeinen Fehlersuche zu unterziehen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2006 - VfGBbg 19/06 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

2. Die mit der begehrten „Beistellung eines Rechtsanwaltes“ sinngemäß beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, da die Verfassungsbeschwerde aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 48 VerfGGBbg in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung).

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
      
Dielitz Dr. Fuchsloch
    
Möller Nitsche
    
Partikel