VerfGBbg, Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 27/10 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBg, § 47 Abs. 1 Satz 1 - StPO, § 172 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - Zwei-Monats-Frist - Beginn - Unanfechtbarkeit - Gegenvorstellung - Außerordentlicher Rechtsbehelf - Rechtsweg - Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 27/10 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 27/10
IM NAMEN DES VOLKES |
B E S C H L U S S |
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren F., Beschwerdeführer, gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Potsdam zu Geschäftszeichen 420 Js 4033/06 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 30. September 2010 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : A. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einstellung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Der Beschwerdeführer, der bis vor einigen Jahren als Schuldnerberater bei dem A. e. V. (nachfolgend: L.) tätig war, hatte im Sommer 2005 Strafanzeige wegen des Verdachts der Untreue gestellt. Er hatte erfahren, dass der L. Fördermittel für die Schuldnerberatung von der Stadt P. erhalten hatte, die auf Grundlage eines Gehaltes nach Gruppe IV b BAT-O berechnet waren, während er tatsächlich ein deutlich niedrigeres - Gehalt nach der Tarifgruppe IV des Verbandes Handel-Banken-Versicherungen bezog. Nachdem verschiedene andere Ermittlungsverfahren ergebnislos verlaufen waren, wurde auch das hier in Rede stehende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren (Az: 420 Js 4033/06) gem. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde wies der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg mit Schreiben vom 12. Januar 2010 zurück. Nachdem der Generalstaatsanwalt telefonischen Einwänden des Beschwerdeführers nachgegangen war, teilte die Behörde am 22. März 2010 dem Beschwerdeführer mit, es bleibe bei der Einstellung. Als dieser sich hiermit nicht abfinden wollte, teilte ihm der Generalstaatsanwalt persönlich unter dem 13. April 2010 mit, er habe sich die Sache noch einmal selbst angesehen, er komme aber zu keinem anderen Ergebnis und bitte, von weiteren Telefonaten mit seinem Vorzimmer abzusehen. Am 14. Juni 2010 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er sieht sich u. a. in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, weil er mit dem von ihm tatsächlich bezogenen Gehalt nur 62,15 % des ortsüblichen Lohns und des von der Stadt P. als Fördermittel ausgereichten Geldes erhalten habe. Die zögerliche Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft Potsdam gefährde die Realisierung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche. Seine Lebensqualität sei in finanzieller, zeitlicher und gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt. B. Die Verfassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. I. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGG Bbg) geltenden Zwei-Monats-Frist erhoben worden. Diese beginnt grundsätzlich mit der Zustellung, Verkündung oder Bekanntgabe der letztinstanzlichen Entscheidung. Dies war hier das Schreiben der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 06. August 2009, aus dem die Einstellung des Ermittlungsverfahrens hervorging. Denn diese Verfügung war nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Es handelte sich um ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue zum Nachteil der Stadt P., und der Antragsteller war nicht Verletzter im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO. Das Schreiben des Generalstaatsanwalts vom 13. April 2009 ist zwar auch im Ermittlungsverfahren 420 Js 4033/06 ergangen. Es bescheidet aber nicht einen gesetzlich geregelten Rechtsbehelf, sondern lediglich eine Gegenvorstellung, die die Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gerade nicht offen hält. Als außerordentlicher Rechtsbehelf gehört diese nicht zu dem Rechtsweg, der vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde auszuschöpfen ist und dessen Bescheidung die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde erst auslöst (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 122, 190, 202). Die weiteren Telefonate des Beschwerdeführers, auf die der Generalstaatsanwalt abschließend mit Schreiben vom 13. April 2010 reagierte, sind bereits im Hinblick auf die fehlende Schriftlichkeit ebenso allenfalls als formlose Gegenvorstellungen zu werten, die Äußerung der Behörde hierauf vermag den Beginn der Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zeitlich nicht zu verschieben. II. Unabhängig davon fehlt es an der Beschwerdebefugnis. Denn es gibt grundsätzlich keinen in der Landesverfassung verbürgten Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen durch den Staat (vgl. Beschluss vom 21. April 2005 VfGBbg 56/04 -, LKV 2005, 401; ebenso für das Grundgesetz: BVerfGE 51, 176, 187, seither ständige Kammerrechtsprechung). Dies gilt auch bei (unterstellter) Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtsgüter durch Private (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010 2 BvR 2307/06-, EuGRZ 2010, 145). C. Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
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