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VerfGBbg, Beschluss vom 29. November 2013 - VfGBbg 37/13 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1
Schlagworte: - Gesetzlicher Richter
- Subsidiarität
- Rechtsschutzbedürfnis
- Frist
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 29. November 2013 - VfGBbg 37/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 37/13




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

des Kindes K.,

      vertreten durch seine Eltern K. und S.,

 

Beschwerdeführer,

 

 

 

wegen der Beschlüsse des Sozialgerichts Neuruppin vom     3. Janu­ar 2013 (S 1 SV 65/12) und vom 3. April 2013 (S 14 SO 69/12 ER) sowie des Beschlusses des Landes­sozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2013 (L 15 SO 122/13 B ER)

 

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

 

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

 

 

 

am 29. November 2013

 

b e s c h l o s s e n :

 

      Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

G r ü n d e :

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsge­richtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und er diese mit seinem Schrift­­­­­­satz vom 11. September 2013 nicht ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde nicht binnen der Zwei-Monats-Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg erhoben wurde und für sie kein Rechtsschutz­bedürfnis besteht.

 

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt die am letzten Tag der Frist eingegangene Beschwerdeschrift nicht den wesentlichen Inhalt des mit der Verfassungsbeschwerde ange­griffenen Beschlusses des Lan­dessozialgerichts vom   10. Juni 2013 wieder. Nachdem eine Abschrift der Entscheidung erst nach Fristablauf vorgelegt wurde, wäre dies aber für die fristgemäße Begründung der Verfassungsbeschwerde erforderlich gewe­sen. Die Beschwerdeschrift beschränkt sich insoweit auf die Mitteilung, in dem genannten Beschluss habe das Landessozialgericht die Aus­führungen des Beschwer­deführers zur Befangenheit der erstinstanzlich tätigen Sozialrichterin wegen recht­­­licher Unerheblichkeit nicht gewürdigt. Unerwähnt blieb damit, dass das Landessozialgericht in der Sache gar keine Entscheidung getroffen hat, weil der Beschwerdeführer das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt hatte. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Lan­­­­des­so­zial­ge­richt ist aber für die Beurteilung der Frage, ob die Verfassungsbeschwerde wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig ist, von entscheidender Bedeutung und hätte dem Verfassungsgericht daher fristgemäß mitgeteilt werden müssen.

 

Unabhängig davon fehlt der Verfassungsbeschwerde das Rechts­­schutzbedürf­­nis, weil sich der Gegenstand der einstweiligen Anordnung (Tagesbe­treuung für die Herbstferien 2012) durch Zeitablauf erledigt hat. Die vom Beschwer­­­­­deführer aufgeworfene Frage, ob sein Anspruch auf Ferien­betreuung sich aus den Rege­lungen des Sozialgesetz­­buch IX über die Hilfe zur Teilhabe oder aus den Regelun­gen des Sozialgesetzbuch XII über die Eingliederungshilfe ergibt, ist grundsätzlicher Natur. Die Klärung derartiger Rechts­fragen erfolgt – entgegen der Erwartung des Beschwerde­führers – nicht, wenn nach Hauptsa­che­erle­­digung nur noch eine Billigkeitsentscheidung über die Kosten zu treffen ist (vgl. nur Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Kel­ler/Leitherer, Kom­mentar zum Sozialgerichtsgesetz, 10. Aufl. 2012, § 193 Rn. 13; Schenke, in: Kopp/ Schenke, Kommen­tar zur VwGO, 18. Aufl. 2012 § 161 Rn. 15). Dies gilt um­so mehr, als bei Erlass einer einst­weiligen An­­ord­­­nung im Rahmen der Sachentscheidung der Anor­­d­nungs­an­spruch ohnehin nur summari­sch geprüft wird.

 

Schließlich ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungs­beschwerde auch nicht im Hinblick darauf anzuerkennen, dass die abgelehnte Richterin in weiteren vom Beschwerdefüh­rer angestrengten und noch nicht erledigten Verfahren tätig ist. Das Verfassungsgericht hat bereits in dem Verfahren VfGBbg 11/13 darauf hingewiesen, dass nach dem Subsidiaritätsgrundsatz ein etwa­iger Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters durch unbe­rechtigte Zurückweisung von Befangenheitsanträgen (zunächst) in der gegen die Endentscheidungen der abgelehnten Sozialrichterin eröff­­neten Rechtsmittelinstanz geltend zu machen ist. Dass sich das Landessozialgericht vorliegend mit diesem behaupteten Verfassungsverstoß nicht näher befasst hat, weil der Beschwerdeführer das Verfahren dort für erledigt erklärt hat, kann kein Grund sein, hiervon abzurücken.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Schmidt