VerfGBbg, Beschluss vom 29. November 2013 - VfGBbg 37/13 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - Gesetzlicher Richter - Subsidiarität - Rechtsschutzbedürfnis - Frist |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 29. November 2013 - VfGBbg 37/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 37/13
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
des Kindes K.,
vertreten durch seine Eltern K. und S.,
Beschwerdeführer,
wegen der Beschlüsse des Sozialgerichts Neuruppin vom 3. Januar 2013 (S 1 SV 65/12) und vom 3. April 2013 (S 14 SO 69/12 ER) sowie des Beschlusses des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2013 (L 15 SO 122/13 B ER)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 29. November 2013
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und er diese mit seinem Schriftsatz vom 11. September 2013 nicht ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde nicht binnen der Zwei-Monats-Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg erhoben wurde und für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt die am letzten Tag der Frist eingegangene Beschwerdeschrift nicht den wesentlichen Inhalt des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses des Landessozialgerichts vom 10. Juni 2013 wieder. Nachdem eine Abschrift der Entscheidung erst nach Fristablauf vorgelegt wurde, wäre dies aber für die fristgemäße Begründung der Verfassungsbeschwerde erforderlich gewesen. Die Beschwerdeschrift beschränkt sich insoweit auf die Mitteilung, in dem genannten Beschluss habe das Landessozialgericht die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Befangenheit der erstinstanzlich tätigen Sozialrichterin wegen rechtlicher Unerheblichkeit nicht gewürdigt. Unerwähnt blieb damit, dass das Landessozialgericht in der Sache gar keine Entscheidung getroffen hat, weil der Beschwerdeführer das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt hatte. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Landessozialgericht ist aber für die Beurteilung der Frage, ob die Verfassungsbeschwerde wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig ist, von entscheidender Bedeutung und hätte dem Verfassungsgericht daher fristgemäß mitgeteilt werden müssen.
Unabhängig davon fehlt der Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der Gegenstand der einstweiligen Anordnung (Tagesbetreuung für die Herbstferien 2012) durch Zeitablauf erledigt hat. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob sein Anspruch auf Ferienbetreuung sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuch IX über die Hilfe zur Teilhabe oder aus den Regelungen des Sozialgesetzbuch XII über die Eingliederungshilfe ergibt, ist grundsätzlicher Natur. Die Klärung derartiger Rechtsfragen erfolgt – entgegen der Erwartung des Beschwerdeführers – nicht, wenn nach Hauptsacheerledigung nur noch eine Billigkeitsentscheidung über die Kosten zu treffen ist (vgl. nur Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 10. Aufl. 2012, § 193 Rn. 13; Schenke, in: Kopp/ Schenke, Kommentar zur VwGO, 18. Aufl. 2012 § 161 Rn. 15). Dies gilt umso mehr, als bei Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen der Sachentscheidung der Anordnungsanspruch ohnehin nur summarisch geprüft wird.
Schließlich ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde auch nicht im Hinblick darauf anzuerkennen, dass die abgelehnte Richterin in weiteren vom Beschwerdeführer angestrengten und noch nicht erledigten Verfahren tätig ist. Das Verfassungsgericht hat bereits in dem Verfahren VfGBbg 11/13 darauf hingewiesen, dass nach dem Subsidiaritätsgrundsatz ein etwaiger Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters durch unberechtigte Zurückweisung von Befangenheitsanträgen (zunächst) in der gegen die Endentscheidungen der abgelehnten Sozialrichterin eröffneten Rechtsmittelinstanz geltend zu machen ist. Dass sich das Landessozialgericht vorliegend mit diesem behaupteten Verfassungsverstoß nicht näher befasst hat, weil der Beschwerdeführer das Verfahren dort für erledigt erklärt hat, kann kein Grund sein, hiervon abzurücken.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Nitsche |
Partikel | Schmidt |