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VerfGBbg, Beschluss vom 29. August 2014 - VfGBbg 61/13 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1
- VwGO, § 152a
Schlagworte: - Anhörungsrüge
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 29. August 2014 - VfGBbg 61/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 61/13




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

    R.,

 

       

Beschwerdeführer,

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt B.,

                           

 

 

wegen des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2013 (10 S 11/13) und des Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom 13. September 2013 (1 S 18/13)

 

hier: Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichts vom 15. Mai 2014

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 29. August 2014

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

Die Anhörungsrüge wird verworfen.

 

 

 

G r ü n d e :

 

I.

Die Anhörungsrüge vom 2. Juni 2014 ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer mit ihr keinen Sachverhalt vortragen, der dem Schutz­bereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 der Landesverfassung (LV) unterfällt (vgl. Beschluss vom 6. Juli 2012 – VfGBbg 30/12 -, www.verfas­sungs­gericht.brandenburg.de; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 2009 – 1 BvR 893/09 -, NJW 2009, 3710 f).

 

Die Beschwerdeführer bean­­standen, das Verfassungsgericht sei in dem Beschluss vom 15. Mai 2014 nicht auf ihren Vor­­­­trag ein­­ge­­­gangen, das Land­­­gericht habe im Anhörungsrü­­ge­be­schluss die Nicht­­berück­­sich­­­tigung bestimmten schriftsätz­­lichen Vor­brin­gens in der Aus­gangsentscheidung mit der unzutreffenden Behauptung gerecht­fertigt, sie hätten keine Erklärungsfrist beantragt. Sie führen dies auf die Ansicht des Verfassungsge­richts zurück, für eine Anfech­­tung des Anhörungsrü­ge­beschlusses bestehe man­­­gels eigenstä­n­diger Beschwer kein Rechts­schutz­­­be­dürf­nis. Damit ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwer­de­füh­­­rer, dass ihr angeb­lich über­gangener Vor­­­­­trag - gemes­sen an der Rechts­auffassung des Ver­fassungsgerichts – für den Beschluss vom 15. Mai 2014 nicht­ ent­­scheidung­s­­­­­­er­heblich und infolgedessen kein taug­­­licher Gegen­stand einer Gehörsverletzung war (vgl. Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Kommentar zur Lan­desverfassung, 2012, Art. 52 Nr. 4.3). Dem­nach greifen die Beschwerde­füh­rer mit ihrer Anhörungsrüge im Ergebnis die – in stän­diger Recht­sprechung vertretene – Rechts­auffassung des Ver­fas­­sungs­ge­richts an, was auch deutlich darin zum Ausdruck kommt, dass sie die­­se als „völ­lig abwegig“ bezeichnen. Vor Rechts­­auffassungen, mit denen die Verfahrensbeteiligten nicht einverstanden sind, schützt Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV jedoch nicht (st. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 15. Mai 2014 – VfGBbg 49/13 -, www.verfasungsge­richt.branden­burg.de).

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt