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VerfGBbg, Beschluss vom 28. Juli 2008 - VfGBbg 29/07 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 22 Abs. 2 Satz 1; LV, Art. 21
- GO, § 20 Abs. 1 Satz 5
Schlagworte: - Bürgerbegehren
- Kostendeckungsvorschlag
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 28. Juli 2008 - VfGBbg 29/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 29/07



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

E.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.

gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Februar 2007 und den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2007

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Dr. Schöneburg

am 28. Juli 2008

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf einstweilige Anordnung zur Durchführung eines Bürgerbegehrens.

I.

Die Beschwerdeführerin ist Unterzeichnerin und Mitinitiatorin eines gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde B. gerichteten Bürgerbegehrens.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde B. faßte in ihrer Sitzung vom 31. August 2006 einen am 13. September 2006 im Amtsblatt der Gemeinde bekannt gemachten Beschluß, der u. a. die Standortverlegung der T.-Oberschule nach D. und die Schließung der Grundschule in D. zum Gegenstand hat.

Am 23. Oktober 2006 wurde bei dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung der Gemeinde B. das durch 2.199 gültige Unterschriften unterzeichnete Bürgerbegehren eingereicht, mit dem die Durchführung eines Bürgerentscheides zu folgender Frage beantragt wurde:

„Sind Sie dafür, dass der Beschluss der Gemeindevertretung vom 31. August 2006, der die Standortverlegung der T.-Oberschule nach D. und die Schließung der Grundschule D. beinhaltet, nicht umgesetzt wird?“.

Unter der Überschrift Kostendeckungsvorschlag heißt es:

„Wenn der Beschluss nicht umgesetzt wird, entstehen der Gemeinde keine Kosten, für die ein Deckungsvorschlag unterbreitet werden müsste“.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde B. beschloß in der Sitzung vom 30. November 2006, den Antrag vom 23. November 2006 auf Einleitung eines Bürgerentscheides zurückzuweisen. In der Beschlußvorlage heißt es zur Begründung, daß das Bürgerbegehren in mehrfacher Hinsicht gegen § 20 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) verstoße, u. a. fehle es an einem den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 5 GO genügenden Kostendeckungsvorschlag.

Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Potsdam lehnte den Antrag mit Beschluß vom 26. Februar 2007 mit der Begründung ab, das Bürgerbegehren sei jedenfalls mangels notwendigem Kostendeckungsvorschlag unzulässig. Der Kostendeckungsvorschlag sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, da der Beschluß nicht kostenneutral sei. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die bestehende Grundschule in D. sei „ausfinanziert“ und verursache daher bei ihrem Weiterbetrieb keine Kosten, gehe fehl. Bei den Kosten für den Betrieb einer Schule handele es sich um laufende Kosten, die in jedem Haushaltsjahr erneut im Haushaltsplan der Gemeinde anzusetzen sind. Es habe daher in einem Kostendeckungsvorschlag aufgezeigt werden müssen, woher die Mittel für die Fortführung des Schulbetriebs beschafft werden können bzw. an welchen Stellen im Haushalt der Gemeinde Kürzungen vorgenommen werden sollen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies mit Beschluß vom 23. April 2007 die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts zurück. Substantiierte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Sondersituation, bei der ein Kostendeckungsvorschlag ausnahmsweise entbehrlich wäre, seien von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht worden.

II.

Mit der am 25. Juni 2007 bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer in Art. 22 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gewährleisteten Grundrechte. Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV verbürge mehr als nur eine Beteiligung an Volksabstimmungen. Die Anforderungen, welche die Fachgerichte an die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens stellen, seien vor diesem Hintergrund zu hoch. Insbesondere könne von ehrenamtlich arbeitenden Initiatoren nicht verlangt werden, eine detaillierte Kostenkalkulation vorzulegen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

Es kann dahinstehen, inwieweit die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Subsidiarität gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) gehalten war, das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren zu betreiben. Denn die Verfassungsbeschwerde ist in jedem Fall unbegründet.

II.

Die angefochtenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten aus Art. 22 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 LV.

Nach Art. 21 Abs. 1 LV ist das Recht auf politische Mitgestaltung gewährleistet. Das Landesverfassungsgericht hat zu Art. 21 Abs. 1 LV bereits ausgeführt, daß die Gewährleistung ihre eigentliche Bedeutung erst durch die nachfolgenden Bestimmungen der Landesverfassung erhält (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 06. August 2003 - VfGBbg 199/03 EA -). Sie greifen Art. 21 Abs. 1 LV für einzelne Sachkomplexe, zum Beispiel für Wahlen (Art. 22 Abs. 1 LV) und die Beteiligung an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide (Art. 22 Abs. 2 LV), auf und gehen Art. 21 Abs. 1 LV als spezielle Regelungen vor. Gem. Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV hat jeder Bürger mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zu beteiligen. Die „Beteiligung“, die Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV verbürgt, gibt zwar kein subjektives Recht darauf, daß der Landesgesetzgeber das Ergebnis eines Bürgerbegehrens oder eines Bürgerentscheids abzuwarten habe oder sich nicht darüber hinwegsetzen könnte (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a. a. O.). Das Individualrecht auf politische Mitgestaltung durch die Beteiligung an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden, bei welchem es sich neben dem Kommunalwahlrecht um das zentrale Mitwirkungsrecht des Bürgers in der Gemeinde handelt, enthält jedoch eine verfassungsrechtliche Gewährleistung auf effektive Ausgestaltung dieser Mitwirkungsrechte. Dieses verfassungsrechtlich verbürgte Individualrecht wird dann verkürzt, wenn die Anforderungen an einen Kostendeckungsvorschlag überspannt werden. Nach § 20 Abs. 1 Satz 5 GO muß das Bürgerbegehren u. a. „einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme im Rahmen des Gemeindehaushalts enthalten“. Der von § 20 Abs. 1 Satz 5 GO eingeforderte Kostendeckungsvorschlag, der auch von § 15 Abs. 1 Satz 4 der neuen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg eingefordert wird, dient dazu, den Bürgerinnen und Bürgern die Selbstverantwortung für die finanzielle Deckung der begehrten Maßnahme deutlich zu machen. Hier kann es offen bleiben, welche Anforderungen im Einzelfall verfassungsrechtlich an die Ausgestaltung eines Kostendeckungsvorschlags zu stellen sind. Der von der Beschwerdeführerin mitunterzeichnete Antrag enthält nämlich gar keinen Kostendeckungsvorschlag, obwohl der Weiterbetrieb einer Schule offensichtlich laufende Kosten verursacht, die in jedem Haushaltsjahr erneut im Haushaltsplan anzusetzen sind. Wie die Fachgerichte zutreffend ausgeführt haben, muß ein Bürgerbegehren, das sich für die Aufrechterhaltung einer Schule einsetzt, aufzeigen, wie die erforderlichen finanziellen Mittel beschafft bzw. an welchen Stellen im Haushalt der Gemeinde entsprechende Kürzungen vorgenommen werden sollen. Der bloße Hinweis, daß ein Kostendeckungsvorschlag entbehrlich ist, genügt diesen Anforderungen jedenfalls nicht.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
 
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Dr. Schöneburg