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VerfGBbg, Beschluss vom 28. Mai 2009 - VfGBbg 68/07 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - RVG, § 33 Abs. 1; RVG, § 37 Abs. 2 Satz 2
Schlagworte: - Gegenstandswert
- Jahresbeschwerde
- Bedeutung der Angelegenheit
Fundstellen: - NVwZ-RR 2009,662
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 28. Mai 2009 - VfGBbg 68/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 68/07



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

1. ...

Beschwerdeführer zu 1.,

2. der Stadt ...,

Beschwerdeführerin zu 2.,

3. des Landkreises ...,

Beschwerdeführer zu 3.,

4. der Stadt ...,

Beschwerdeführerin zu 4.,

Verfahrensbevollmächtigter der Beschwerdeführer zu 2. bis 4.: Prof. Dr. K. S.

gegen § 4 Abs. 2 bis Abs. 5 des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (BbgFAG) in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 6. Dezember 2006 (GVBl. I S. 166 f)

hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Havemann, Dr. Jegutidse, Möller, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 28. Mai 2009

b e s c h l o s s e n:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.700.000 Euro festgesetzt.

G r ü n d e:

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 33 Abs. 1, 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4000,00 Euro.

Nach Maßgabe dieser Kriterien hält das Gericht einen Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das kommunale Verfassungsbeschwerdeverfahren der allein erfolgreichen Beschwerdeführer zu 2. bis 4. von insgesamt 4.700.000 Euro für angemessen. Dabei hat sich das Gericht – in Anlehnung an eine Jahresbeschwer – an dem Gesamtbetrag der von diesen geltend gemachten jährlichen Mehrbelastungen orientiert. Diesem Ansatz steht nicht entgegen, dass die behaupteten Mehrbelastungen für die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde unerheblich waren. Denn die für die rechtliche Würdigung eines Rechtsstreits erheblichen Aspekte sind nicht zwingend deckungsgleich mit den Erwägungen, die für die Ermittlung des subjektiven Interesses eines Beschwerdeführers am Verfahrensausgang maßgeblich sind. Das vorliegend von den Beschwerdeführern verfolgte Interesse bestand letztlich darin, einen Ausgleich ihrer Mehrbelastungen zu erlangen. Es ist daher sachgerecht, bei der Bestimmung des Gegenstandswertes an diese Mehrbelastungen anzuknüpfen. Das Gericht hält daran auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Landesregierung fest. Zur – pauschalierenden - Bestimmung der Höhe der Belastungen hat sich das Verfassungsgericht an den Angaben der Beschwerdeführer zu 2. bis 4. orientiert, deren Schlüssigkeit das Gericht bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Beschwerdebefugnis festgestellt hatte. Eine Reduzierung des sich danach ergebenden Gegenstandswertes ist nicht deswegen geboten, weil die Entscheidung keine unmittelbar finanziell positiven Auswirkungen für die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. hat. Dieser Umstand ist Entscheidungen der Verfassungsgerichte in (Kommunal-)Verfassungsstreitigkeiten immanent. Vorliegend ist mit der Verpflichtung des Gesetzgebers, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe für den genannten Aufgabenbereich eine gesonderte, finanzkraftunabhängige Kostenerstattungsregelung zu treffen, sichergestellt, dass der von den Beschwerdeführern zu 2. bis 4. mit der Erhebung der Kommunalverfassungsbeschwerde letztlich verfolgte Zweck eines Ausgleichs ihrer Mehrbelastungen erreicht wird. Eine Minderung ist insofern auch nicht deswegen geboten, weil die Verpflichtung des Gesetzgebers erst (spätestens) für das Haushaltsjahr 2010 begründet wurde. Durch die Anlehnung an eine Jahresbeschwer kommt diesem Umstand keine wertmindernde Bedeutung zu.
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Möller Schmidt
   
Dr. Schöneburg