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VerfGBbg, Beschluss vom 28. Mai 2009 - VfGBbg 66/07 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1
- VwGO, § 152a
Schlagworte: - Gegenvorstellung
- Bindungswirkung
- Unwiderruflichkeit
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 28. Mai 2009 - VfGBbg 66/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 66/07



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

1. des Landkreises ...

Beschwerdeführer zu 1.,

2. des Landkreises ...

Beschwerdeführer zu 2.,

3. des Landkreises ...

Beschwerdeführer zu 3.,

Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer zu 1. bis 3.: L. und Partner

gegen § 4 Abs. 2 bis Abs. 5 des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (BbgFAG) in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 6. Dezember 2006 (GVBl. I S. 166 f)

hier: Gegenvorstellung gegen Beschluss vom 15. Januar 2009

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Havemann, Dr. Jegutidse, Möller, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 28. Mai 2009

b e s c h l o s s e n:

Die Gegenvorstellung wird verworfen.

G r ü n d e:

Der Beschluss des Landesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2009 ist einer Änderung auf die Gegenvorstellung der Landesregierung nicht zugänglich. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtes sind grundsätzlich unwiderruflich. Sie können nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden (ständige Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts, vgl. nur Beschlüsse vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 183/03 und VfGBbg 197/03 – sowie vom 9. Februar 2006 – VfGBbg 56/05 -) und binden grundsätzlich zugleich innerhalb desselben Verfahrens das Verfassungsgericht. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen hat der Gesetzgeber mit § 13 Abs. 1 VerfGGBbg, § 152a Verwaltungsgerichtsordnung in Form der Anhörungsrüge vorgesehen. Die Landesregierung hat indes eine Anhörungsrüge weder ausdrücklich erhoben noch die Verletzung rechtlichen Gehörs inhaltlich gerügt. Sie wendet sich mit ihrer Gegenvorstellung sowohl gegen den rechtlichen Ansatz der Ermittlung des Gegenstandswertes als auch gegen den Rückgriff des Verfassungsgerichts auf die Angaben der Beschwerdeführer zur Höhe ihrer Beschwer und begehrt damit eine Überprüfung des festgesetzten Gegenstandswertes auf seine „einfache“ inhaltliche Richtigkeit. Dies ist kein Grund, der abweichend vom Grundsatz der Unwiderruflichkeit die Korrektur einer Entscheidung des Verfassungsgerichts zulassen könnte.
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Möller Schmidt
   
Dr. Schöneburg