VerfGBbg, Beschluss vom 28. Januar 1999 - VfGBbg 44/98 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 32 Abs. 2 Satz 1 | |
Schlagworte: | - Beschwerdegegenstand - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - Mißbrauchsgebühr |
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amtlicher Leitsatz: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 28. Januar 1999 - VfGBbg 44/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 44/98

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren W., Beschwerdeführer, hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 28. Januar 1999 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Verfassungsgerichts vom 3. Dezember 1998 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken mit seinem Schreiben vom 15. Dezember 1998 nicht ausgeräumt hat. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 15. Dezember 1998 um “Erarbeitung eines Antrags an das Bundesverfassungsgericht für die Abstimmung im Landtag” bittet, ist darauf hinzuweisen, daß dies nicht in die Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts fällt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg und unterstellt zugunsten des Beschwerdeführers die Situation eines vermögenslosen Strafgefangenen. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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