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VerfGBbg, Beschluss vom 28. Januar 1999 - VfGBbg 44/98 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 32 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Beschwerdegegenstand
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- Mißbrauchsgebühr
amtlicher Leitsatz:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 28. Januar 1999 - VfGBbg 44/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 44/98



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

W.,

Beschwerdeführer,

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Knippel, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburg, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 28. Januar 1999

b e s c h l o s s e n :

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

  2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr in Höhe von 50,-- DM auferlegt.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Verfassungsgerichts vom 3. Dezember 1998 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken mit seinem Schreiben vom 15. Dezember 1998 nicht ausgeräumt hat.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 15. Dezember 1998 um “Erarbeitung eines Antrags an das Bundesverfassungsgericht für die Abstimmung im Landtag” bittet, ist darauf hinzuweisen, daß dies nicht in die Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts fällt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg und unterstellt zugunsten des Beschwerdeführers die Situation eines vermögenslosen Strafgefangenen.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dr. Knippel Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Prof. Dr. Mitzner
Prof. Dr. Schöneburg Prof. Dr. Schröder
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Will