VerfGBbg, Beschluss vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 9/11 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 6 Abs. 2; LV, Art. 113 Nr. 4 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - Rechtswegerschöpfung - Mangelnde Darlegung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 9/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 9/11
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
Z.
Beschwerdeführerin,
wegen Entscheidungen des Amtsgerichts Cottbus in einem zivilgerichtlichen Verfahren (Az. 38 C 154/09 und 38 C 11/10), einer Aufforderung der Landesjustizkasse zur Zahlung von Gerichtsgebühren vom 17. März 2010, einem unter dem Aktenzeichen DR II 279/11 ergangenen Vollstreckungstitel sowie Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Lammer, Möller, Nitsche und Partikel
am 27. Mai 2011
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
A.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. März 2011 auf Bedenken gegen ihre Zulässigkeit hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihre Schreiben vom 24. März 2011 und 23. Mai 2011 ausgeräumt hat.
I. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) i. V. m. § 45 VerfGGBbg eröffnet die Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht des Landes ausschließlich gegen behauptete Verletzungen der in der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten Grundrechte. Die Rüge der Verletzung von Art. 3 und Art. 101 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist daher unzulässig. Selbst wenn das Gericht davon ausgeht, dass die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin die Verletzung der entsprechenden Landesgrundrechte rügen möchte, bleibt die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der beanstandeten gerichtlichen und zwangsvollstreckungsrechtlichen Maßnahmen nicht ausreichend begründet; die nach § 45 Abs. 2 VerfGGBbg erforderliche Rechtwegerschöpfung wird auch im Hinblick auf die Zahlungsaufforderung vom 17. März 2010 nicht erkennbar.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg sind in der Begründung das (Landes-)Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Im Einzelnen ist darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht genügt und inwieweit dadurch das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Die eine Sachprüfung ermöglichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde erfordert in der Regel, dass die angegriffenen Entscheidungen – hier die gerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts Cottbus und der angegriffene Vollstreckungstitel - vorgelegt oder wenigstens dem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Der Verfassungsbeschwerde war lediglich die Zahlungsaufforderung vom 17. März 2010 beigefügt. Hinsichtlich der weiteren mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akte fehlt jedwede Darlegung. Die Angabe eines Aktenzeichens kann die genaue Bezeichnung der beanstandeten Maßnahme nicht ersetzen. Die Umstände und Einzelheiten der beanstandeten Vollstreckung werden ebenfalls nicht deutlich, so dass eine Überprüfung durch das Verfassungsgericht nicht erfolgen kann.
Darüber hinaus ist die gemäß § 45 Abs. 2 VerfGGBbg vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde notwendige Erschöpfung des Rechtswegs nicht erkennbar. Dass die Beschwerdeführerin die gegen die gerichtlichen Entscheidungen, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und dem der Zahlungsaufforderungen zu Grunde liegenden Kostenansatz bestehenden Rechtsmittel ausgeschöpft hätte, lässt die Beschwerde nicht erkennen.
III. Die nach Auffassung der Beschwerdeführerin durch den Staatsanwalt begangene Menschenrechtsverletzung wird aus dem dargestellten Sachverhalt nicht ersichtlich. Allein der Hinweis des Staatsanwalts, dass die Ermittlungsakte nur gefunden werden könne, wenn ein Aktenzeichen benannt werde, lässt keine Umstände erkennen, die geeignet wären, die Beschwerdeführerin in ihrer Menschenwürde herabzuwürdigen oder zum bloßen Gegenstand eines sie betreffenden Verfahrens zu machen.
Auch die Einhaltung der zweimonatigen Beschwerdefrist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg kann nicht festgestellt werden. Trotz gerichtlichen Hinweises hierauf hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, wann das Gespräch stattgefunden haben soll.
IV. Soweit die Beschwerdeführerin Handlungen verschiedener Rechtanwälte rügt, ist das Verfassungsgericht nicht zuständig. Dem Verfassungsgericht obliegt nach Art. 6 Abs. 2 LV i. V. m. § 45 VerfGGBbg die Überprüfung der Verletzung von in der Landesverfassung gewährleisteten Grundrechten durch Träger der öffentlichen Gewalt im Land Brandenburg. Rechtsanwälte sind indes keine Träger der öffentlichen Gewalt.
Ergänzend wird auf den gerichtlichen Hinweis vom 17. März 2011 Bezug genommen.
B.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Postier Dr. Becker
Dielitz Dr. Lammer
Möller Nitsche
Partikel