VerfGBbg, Beschluss vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 8/11 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 6 Abs. 2 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2; VerfGGBbg, § 46 |
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Schlagworte: | - Mangelnde Darlegung - Rechtswegerschöpfung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 8/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 8/11
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
Z.
Beschwerdeführerin,
wegen Verhaltens von Mitarbeitern der Gebühreneinzugszentrale, Anwalts- und Gebührenpflicht vor deutschen Gerichten
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Lammer, Möller, Nitsche und Partikel
am 27. Mai 2011
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
A.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. März 2011 auf Bedenken gegen ihre Zulässigkeit hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 24. März 2011, ausgeräumt hat.
I. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) i. V. m. § 45 VerfGGBbg eröffnet die Verfassungsbeschwerde ausschließlich gegen behauptete Verletzungen der in der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten Grundrechte. Die Rüge der Verletzung von Art. 2, 3, 5 und 13 GG ist daher unzulässig. Selbst wenn das Gericht davon ausgeht, dass die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin die Verletzung der entsprechenden Landesgrundrechte rügen möchte, bleibt die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
II. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Rechts auf Wohnung (Art. 15 LV) wegen der Missachtung eines von der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Hausverbots sowie der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 12 LV), der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 19 LV) durch die Erhebung von Rundfunkgebühren fehlt es der Verfassungsbeschwerde an einer den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entsprechenden Begründung. Danach sind in der Begründung neben dem (Landes-)Grundrecht, das verletzt sein soll, die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Im Einzelnen ist darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht genügt und inwieweit dadurch das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Die Beschwerdeführerin hat trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises den Sachverhalt, bei dem es zur Verletzung des Hausverbotes gekommen sein soll, nicht einmal umrisshaft dargelegt. Hinsichtlich der beanstandeten Gebührenpflicht fehlt es an der Bezeichnung der Maßnahme (z. B. Gebührenbescheid oder Gesetz), durch die sich die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzt sieht. Gleiches gilt für die beanstandete Anwaltspflicht in bestimmten gerichtlichen Verfahren. Darüber hinaus ist die gemäß § 45 Abs. 2 VerfGGBbg vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde notwendige Erschöpfung des Rechtswegs nicht erkennbar. Dass die Beschwerdeführerin in ihren Anliegen zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen und den Rechtsweg erschöpft hätte, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar.
III. Sollte sich die Beschwerdeführerin unmittelbar gegen die Vorschriften wenden wollen, die den vor deutschen Gerichten zum Teil bestehenden Anwaltszwang und die Pflicht, Gerichtsgebühren zu zahlen, begründen, ist das Verfassungsgericht unzuständig. Es ist nach Art. 6 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) i. V. m. § 45 VerfGGBbg nur für die Überprüfung der Verletzung von in der Landesverfassung gewährleisteten Grundrechten durch Träger der öffentlichen Gewalt im Land Brandenburg befugt. Zur Prüfung von Bundesrecht, das die entsprechenden Vorschriften enthält, ist das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg nicht berufen.
Ergänzend wird auf den gerichtlichen Hinweis vom 17. März 2011 Bezug genommen.
B.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Postier | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Lammer |
Möller | Nietsche |
Partikel | |