VerfGBbg, Beschluss vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 7/11 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 113 Nr. 4; LV, Art. 6 Abs. 2 - VerfGGBbg, § 46 |
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Schlagworte: | - Mangelnde Darlegung - statthafter Antrag |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 27. Mai 2011 - VfGBbg 7/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 7/11
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
Z.
Beschwerdeführerin,
wegen Entscheidungen des Amtsgerichts Cottbus, Urteils des Amtsgerichts Weißwasser vom 21. Februar 2011
(Az.:002 F 00262/09), Schmerzensgeld u. a.
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Lammer, Möller, Nitsche und Partikel
am 27. Mai 2011
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
A.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. März 2011 auf Bedenken gegen ihre Zulässigkeit hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 24. März 2011, ausgeräumt hat.
I. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Weißwasser vom 21. Februar 2011 sowie das Verhalten des dortigen Richters wendet und wiederholte Pflichtverletzungen durch das sächsische Jugendamt rügt, ist das Verfassungsgericht unzuständig. Es ist nach Art. 6 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) i. V. m. § 45 VerfGGBbg nur zur Überprüfung der Verletzung von in der Landesverfassung gewährleisteten Grundrechten durch Träger der öffentlichen Gewalt im Land Brandenburg befugt. Das im Freistaat Sachsen gelegene Amtsgericht Weißwasser, der dort tätige Richter und ein Jugendamt des Freistaats Sachsen sind keine Organe des Landes Brandenburg.
II. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss und ein Urteil des Amtsgerichts Cottbus wendet, werden ihre Darlegungen nicht den gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen gerecht. Danach sind in der Begründung das (Landes-)Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Im Einzelnen ist darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht genügt und inwieweit dadurch das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Die Beschwerdeführerin hat trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht einmal die erwähnten gerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts Cottbus vorgelegt oder dem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. Dem Verfassungsgericht sind weder Datum noch Aktenzeichen der Entscheidungen bekannt. Wodurch welches Landesgrundrecht verletzt sein soll, wird nicht erkennbar. Eine Überprüfung der Entscheidungen kann daher nicht erfolgen.
III. An einer ausreichenden Begründung fehlt es auch hinsichtlich des Begehrens der Beschwerdeführerin, ihr ihre Kinder zu überstellen. So verständlich dieser Wunsch an sich auch sein mag, lassen die Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht erkennen, in welcher Hinsicht, durch welche Behörde oder welches Organ des Landes Brandenburg und aus welchen Gründen sich die Beschwerdeführer in den Grundrechten der Landesverfassung verletzt fühlt. Der dargelegte Sachverhalt ist aus sich selbst heraus nicht verständlich. Auch auf den gerichtlichen Hinweis hin hat die Beschwerdeführerin zu keiner weiteren Aufklärung beigetragen. Es ist nicht Sache des Verfassungsgerichts, durch eigene Nachforschungen einen zu überprüfenden Sachverhalt erst zu ermitteln.
IV. Soweit die Beschwerdeführerin die Führung von Strafprozessen und Schmerzensgeld beantragt, ist dies im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht statthaft. Die Verfassungsbeschwerde kann gemäß Art. 6 Abs. 2 und Art. 113 Nr. 4 LV, § 12 Nr. 4 VerfGGBbg mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem der (Landes)Grundrechte verletzt zu sein. Anträge auf Schmerzensgeld oder Strafverfolgung sehen weder die Verfassung noch das Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg vor.
Ergänzend wird auf den gerichtlichen Hinweis vom 17. März 2011 Bezug genommen.
B.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Postier | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Lammer |
Möller | Nietsche |
Partikel | |